Artikel 16 VO (EU) 2025/1106
Förderfähigkeitsregeln für gemeinsame Beschaffungen zur Unterstützung von Investitionen für die Verteidigungsindustrie
(1) Gemeinsame Beschaffungen kommen nur dann für eine Unterstützung im Rahmen des SAFE-Instruments in Betracht, wenn sie die in diesem Artikel festgelegten Förderfähigkeitsbedingungen erfüllen.
(2) Die gemeinsamen Verfahren zur Beschaffung von Verteidigungsgütern und die entsprechenden Aufträge umfassen die in den Absätzen 3 bis 13 sowie in Absatz 15 dieses Artikels festgelegten Teilnahmebedingungen für die an der gemeinsamen Beschaffung beteiligten Auftragnehmer und Unterauftragnehmer; die Bedingungen, die in den in Artikel 17 genannten Vereinbarungen festgelegt sind, bleiben davon unberührt.
(3) An der gemeinsamen Beschaffung beteiligte Auftragnehmer und Unterauftragnehmer haben ihren Sitz sowie ihre Leitungs- und Verwaltungsstrukturen in der Union, in einem dem EWR angehörenden EFTA-Staat oder in der Ukraine. Sie unterliegen nicht der Kontrolle durch ein Drittland, bei dem es sich weder um einen dem EWR angehörenden EFTA-Staat noch um die Ukraine handelt, oder durch einen anderen Rechtsträger eines Drittlands, der nicht in der Union, in einem dem EWR angehörenden EFTA-Staat oder in der Ukraine niedergelassen ist.
(4) Abweichend von Absatz 3 kommt zur Berücksichtigung der industriellen Zusammenarbeit mit Nicht-EU-Partnern eine gemeinsame Beschaffung, an der ein Unterauftragnehmer beteiligt ist, an den zwischen 15 % und 35 % des Auftragswerts vergeben werden und der seinen Sitz oder seine Leitungs- und Verwaltungsstrukturen nicht in der Union, in einem dem EWR angehörenden EFTA-Staat oder in der Ukraine hat, für eine Unterstützung im Rahmen des SAFE-Instruments in Betracht, sofern mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- a)
- zwischen dem Auftragnehmer und diesem Unterauftragnehmer wurde vor dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung ein direktes Vertragsverhältnis im Zusammenhang mit dem Verteidigungsgut hergestellt;
- b)
- der Auftragnehmer verpflichtet sich, innerhalb von zwei Jahren zu prüfen, ob das von diesem Unterauftragnehmer bereitgestellte Vorprodukt ( „input” ) bei gleichzeitiger Erfüllung der technischen und zeitlichen Anforderungen durch ein alternatives, beschränkungsfreies Vorprodukt ( „input” ) mit Ursprung in der Union, in einem dem EWR angehörenden EFTA-Staat oder in der Ukraine ersetzt werden kann.
(5) Abweichend von Absatz 3 kann ein in der Union niedergelassener und von einem sonstigen Drittland oder einem Rechtsträger eines sonstigen Drittlands kontrollierter Rechtsträger an der gemeinsamen Beschaffung teilnehmen, wenn er einer Überprüfung im Sinne der Verordnung (EU) 2019/452 und erforderlichenfalls geeigneten Risikominderungsmaßnahmen unterzogen wurde oder wenn er Garantien bietet, die von dem Mitgliedstaat, in dem der an der gemeinsamen Beschaffung beteiligte Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer niedergelassen ist, überprüft wurden. Die Garantien müssen die Zusicherung bieten, dass die Beteiligung des Auftragnehmers oder Unterauftragnehmers an der gemeinsamen Beschaffung den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten, wie sie im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Titel V des Vertrags über die Europäische Union festgelegt sind, nicht zuwiderläuft.
(6) Zur Sicherstellung eines unionsweit harmonisierten Ansatzes können die in Absatz 5 genannten Garantien mittels einer von der Kommission erstellten standardisierten Vorlage gegeben werden; die Garantien sind Bestandteil der Leistungsbeschreibung. Aus den Garantien muss insbesondere hervorgehen, dass für die Zwecke der gemeinsamen Beschaffung Vorkehrungen getroffen wurden, die sicherstellen, dass
- a)
- die Kontrolle über den an der gemeinsamen Beschaffung beteiligten Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer nicht in einer Weise ausgeübt wird, die dessen Fähigkeit, den Auftrag zu erfüllen und Ergebnisse zu erbringen, hemmt oder einschränkt, und
- b)
- der Zugang eines Drittlands oder eines Rechtsträgers eines Drittlands zu Verschlusssachen, die mit der gemeinsamen Beschaffung in Zusammenhang stehen, verhindert wird und dass die Angestellten oder sonstigen an der gemeinsamen Beschaffung beteiligten Personen über eine von einem Mitgliedstaat gemäß den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgestellte Sicherheitsüberprüfungsbescheinigung verfügen.
(7) Der öffentliche Auftraggeber, der die gemeinsame Beschaffung durchführt, übermittelt der Kommission eine Mitteilung über die ergriffenen Risikominderungsmaßnahmen im Sinne der Verordnung (EU) 2019/452 oder die in Absatz 5 genannten Garantien. Weitere Informationen zu den ergriffenen Risikominderungsmaßnahmen oder den Garantien werden der Kommission auf ihre Anfrage übermittelt.
(8) Die für die Zwecke der gemeinsamen Beschaffung genutzten Infrastrukturen, Einrichtungen, Mittel und Ressourcen der an der gemeinsamen Beschaffung beteiligten Auftragnehmer und Unterauftragnehmer müssen sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, eines dem EWR angehörenden EFTA-Staates oder der Ukraine befinden. Verfügen an der gemeinsamen Beschaffung beteiligte Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, eines dem EWR angehörenden EFTA-Staats oder der Ukraine über keine unverzüglich verfügbaren Alternativen oder einschlägigen Infrastrukturen, Einrichtungen, Mittel und Ressourcen, können sie ihre Infrastrukturen, Einrichtungen, Mittel und Ressourcen, die sich außerhalb dieser Hoheitsgebiete befinden oder dort gehalten werden, nutzen, sofern eine solche Nutzung nicht den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zuwiderläuft.
(9) Bei den an der gemeinsamen Beschaffung beteiligten Auftragnehmern und Unterauftragnehmern kann davon ausgegangen werden, dass sie den in den Absätzen 3 bis 7 genannten Förderfähigkeitsbedingungen genügen, wenn sie gleichwertige Bedingungen nach den Verordnungen (EU) 2018/1092(*), (EU) 2021/697(**), (EU) 2023/1525 oder (EU) 2023/2418 des Europäischen Parlaments und des Rates erfüllt haben und sofern die Erfüllung dieser Bedingungen nicht durch spätere Änderungen infrage gestellt wird.
(10) Die Kosten der Komponenten mit Ursprung außerhalb der Union, der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten und der Ukraine dürfen 35 % der geschätzten Kosten der Komponenten des Endprodukts nicht übersteigen. Für die Zwecke der durch das SAFE-Instrument unterstützten Beschaffungen darf keine Komponente aus einem Drittland bezogen werden, das den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zuwiderläuft.
(11) Bei Verteidigungsgütern im Zusammenhang mit der in Artikel 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b genannten Kategorie zwei müssen Auftragnehmer ohne von Drittländern oder Rechtsträgern von Drittländern auferlegte Beschränkungen über die Definition, Anpassung und Entwicklung der Konstruktion des beschafften Verteidigungsguts entscheiden können; hierzu gehört auch die rechtliche Befugnis, Komponenten, die von Drittländern oder Rechtsträgern von Drittländern auferlegten Beschränkungen unterliegen, zu ersetzen oder zu entfernen.
(12) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „an der gemeinsamen Beschaffung beteiligter Unterauftragnehmer” einen Rechtsträger, von dem ein wichtiges Vorprodukt ( „critical input” ) bereitgestellt wird, das über besondere, für das Funktionieren eines Verteidigungsguts wesentliche Merkmale verfügt, an das mindestens 15 % des Auftragswerts vergeben werden und für das der Zugang zu Verschlusssachen zur Erfüllung des Auftrags erforderlich ist.
(13) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vergabeverfahren und die Aufträge für sonstige Güter für Verteidigungszwecke, die im Rahmen der über das SAFE-Instrument unterstützten gemeinsamen Beschaffung erteilt werden, angemessene Förderfähigkeitsbedingungen zum Schutz der Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union sowie ihrer Mitgliedstaaten enthalten.
(14) Unbeschadet der Bedingungen, die in den in Artikel 17 genannten Vereinbarungen festgelegt sind, legen die Mitgliedstaaten in dem in Artikel 7 genannten Plan die in den Absätzen 3 bis 11 sowie in den Absätzen 13 bis 15 des vorliegenden Artikels genannten Förderfähigkeitsbedingungen fest. Der finanzielle Beistand setzt voraus, dass zusammen mit dem Zahlungsantrag die in den operativen Modalitäten nach Artikel 10 genannten Informationen vorgelegt werden.
(15) Die Mitgliedstaaten können den im Rahmen des SAFE-Instruments gewährten finanziellen Beistand zur Finanzierung ihrer Teilnahme an Vergabeverfahren gemäß Artikel 168 Absatz 2 oder 3 der Haushaltsordnung verwenden. In diesem Fall können an der gemeinsamen Beschaffung beteiligte Drittländer abweichend von Artikel 168 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung auch an Beschaffungsmechanismen nach Artikel 168 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung teilnehmen und von ihnen profitieren.
Fußnote(n):
- (*)
Verordnung (EU) 2018/1092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 zur Einrichtung des Europäischen Programms zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich zwecks Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und der Innovation in der Verteidigungsindustrie der Union (ABl. L 200 vom 7.8.2018, S. 30, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1092/oj).
- (**)
Verordnung (EU) 2021/697 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1092 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 149, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/697/oj).
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