Artikel 15 VO (EU) 2025/1106
Berichterstattung
(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die Verwendung des finanziellen Beistands vor.
(2) Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Vorschlag für eine Verlängerung des Zeitraums der Verfügbarkeit des SAFE-Instruments beigefügt.
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