Artikel 14 VO (EU) 2025/1106

Kontrolle und Prüfungen

Die Darlehensvereinbarung enthält die notwendigen Bestimmungen über die in Artikel 223 Absatz 4 der Haushaltsordnung vorgeschriebenen Kontrollen und Prüfungen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.