Artikel 13 VO (EU) 2025/1106
Aufsichtsvorschriften für das Darlehensportfolio
An die drei Mitgliedstaaten, auf die der höchste Anteil der gewährten Darlehen entfällt, darf nicht mehr als 60 % des in Artikel 6 genannten Höchstbetrags vergeben werden.
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