Artikel 13 VO (EU) 2025/1106

Aufsichtsvorschriften für das Darlehensportfolio

An die drei Mitgliedstaaten, auf die der höchste Anteil der gewährten Darlehen entfällt, darf nicht mehr als 60 % des in Artikel 6 genannten Höchstbetrags vergeben werden.

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