Artikel 12 VO (EU) 2025/1106

Vorschriften für Tranchenzahlungen und Aussetzung von Darlehen

(1) Der Zeitraum der Bereitstellung des Darlehens, der dem Zeitraum entspricht, in dem Zahlungen an den betreffenden Mitgliedstaat gemäß diesem Artikel genehmigt werden können, endet am 31. Dezember 2030. Die Zahlungen erfolgen in Tranchen, vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Finanzmitteln. Eine Tranche kann in einem oder mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat kann bei der Kommission einen hinreichend begründeten Zahlungsantrag einreichen. Ein derartiger Zahlungsantrag kann vom betreffenden Mitgliedstaat zweimal pro Jahr bei der Kommission eingereicht werden. Der Mitgliedstaat stellt die dem Zahlungsantrag zugrunde liegende Begründung mit Nachweisen über Fortschritte bei der Erfüllung des Plans zur Verfügung.

(3) Die Kommission bewertet die Vollständigkeit, Richtigkeit und Kohärenz des in Absatz 2 genannten Zahlungsantrags unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags. Gelangt die Kommission zu einer positiven Bewertung der Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen, erlässt sie unverzüglich einen Beschluss zur Genehmigung der Auszahlung der Darlehenstranche.

(4) Kommt die Kommission aufgrund der Bewertung gemäß Absatz 3 zu dem Schluss, dass der in Absatz 2 genannte Zahlungsantrag nicht zufriedenstellend ist, wird die Auszahlung des Darlehens ganz oder teilweise ausgesetzt. Der betreffende Mitgliedstaat kann innerhalb eines Monats nach Übermittlung der Bewertung der Kommission dazu Stellung nehmen.

(5) Die Kommission bewertet die Stellungnahme gemäß Absatz 4 unverzüglich. Sie hebt die Aussetzung auf, wenn der betreffende Mitgliedstaat nachgewiesen hat, dass er die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um die zufriedenstellende Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen sicherzustellen.

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