Artikel 11 VO (EU) 2025/1106
Vorfinanzierung
(1) Die Mitgliedstaaten können im Rahmen ihres Plans eine Vorfinanzierungszahlung in Höhe von bis zu 15 % der Unterstützung in Form von Darlehen beantragen.
(2) Die Auszahlung der Vorfinanzierung erfolgt vorbehaltlich des Inkrafttretens der in Artikel 10 Absatz 2 genannten Darlehensvereinbarung. In der Darlehensvereinbarung kann vorgesehen werden, dass die Vorfinanzierung vom Abschluss der in Artikel 10 Absatz 3 genannten operativen Modalitäten abhängig gemacht wird.
(3) Die Zahlungen erfolgen vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Finanzmitteln. Die Vorfinanzierung kann in einem oder mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden.
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