Artikel 21 VO (EU) 2025/1106
Anwendung der Vorschriften für Verschlusssachen und vertrauliche Informationen
(1) Die Kommission verwendet ein sicheres Austauschsystem, um Verschlusssachen und vertrauliche Informationen leichter mit den Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls den Auftragnehmern oder sonstigen Endempfängern austauschen zu können.
(2) Die Kommission kann zwecks Überprüfung der Bedingungen für Auszahlungen von Mitteln und für die Durchführung von Kontrollen, Rechnungsprüfungen, Prüfungen, Untersuchungen und Berichte sowie für die Kontrollen und Prüfungen gemäß Artikel 14 auf die Informationen, einschließlich Verschlusssachen, zurückgreifen, die hierfür unbedingt erforderlich sind.
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