Artikel 1 VO (EU) 2025/1106
Gegenstand und Geltungsbereich
Mit dieser Verordnung wird das Instrument „Sicherheitsmaßnahmen für Europa (SAFE) durch die Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie” (im Folgenden „SAFE-Instrument” ) festgelegt, das den Mitgliedstaaten finanziellen Beistand gewährt, mit dem die Durchführung dringender und umfangreicher öffentlicher Investitionen zur Unterstützung der europäischen Verteidigungsindustrie als Reaktion auf die derzeitige Krisensituation ermöglicht wird.
Diese Verordnung regelt die Bedingungen und Verfahren für die Bereitstellung und Nutzung des finanziellen Beistands im Rahmen des SAFE-Instruments durch die Mitgliedstaaten, und enthält Vorschriften über vereinfachte und beschleunigte Verfahren für die gemeinsame Beschaffung zum Erwerb von Verteidigungsgütern und sonstigen Gütern für Verteidigungszwecke der folgenden Kategorien:
- a)
- Kategorie eins: Munition und Flugkörper; Artilleriesysteme, einschließlich Fähigkeiten für weitreichende Präzisionsschläge ( „Deep Precision Strike Capabilities” ); bodengebundene Kampffähigkeiten und ihre Unterstützungssysteme, einschließlich Soldatenausrüstung und Infanteriewaffen; kleine Drohnen (NATO-Klasse 1) und zugehörige Drohnenabwehrsysteme; Schutz kritischer Infrastrukturen; Cybersicherheit; und militärische Mobilität, einschließlich des Hemmens der Bewegungen des Feindes;
- b)
- Kategorie zwei: Luft- und Raketenabwehrsysteme; maritime Über- und Unterwasserfähigkeiten; Drohnen außer kleinen Drohnen (NATO-Klassen 2 und 3) und zugehörige Drohnenabwehrsysteme; strategische Enabler wie unter anderem strategischer Lufttransport, Luftbetankung, C4-ISTAR-Systeme sowie Weltraumressourcen und Weltraumdienste; Schutz von Weltraumressourcen; künstliche Intelligenz; und elektronische Kampfführung.
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