Artikel 2 VO (EU) 2025/1106

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„Verteidigungsgut” Waren, Dienstleistungen und Bauleistungen, die gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2009/81/EG in deren Anwendungsbereich fallen;
2.
„sonstige Güter für Verteidigungszwecke” alle gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2009/81/EG nicht in deren Anwendungsbereich fallenden Waren, Dienstleistungen und Bauleistungen, die für Verteidigungszwecke notwendig oder dafür bestimmt sind;
3.
„gemeinsame Beschaffung” das Verfahren für die Beschaffung von Verteidigungsgütern oder sonstigen Gütern für Verteidigungszwecke sowie die in dessen Rahmen erteilten Aufträge, die von mindestens einem Mitgliedstaat, der finanziellen Beistand im Rahmen des SAFE-Instruments erhält, und einem weiteren Mitgliedstaat oder einem der Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation, die dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören (im Folgenden „dem EWR angehörende EFTA-Staaten” ), oder der Ukraine durchgeführt werden. Darüber hinaus können in eine gemeinsame Beschaffung auch beitretende Länder, Bewerberländer und potenzielle Bewerberländer sowie sonstige Drittländer einbezogen werden, mit denen die Union eine Sicherheits- und Verteidigungspartnerschaft (nicht verbindliches Instrument) eingegangen ist. Die gemeinsame Beschaffung kann bestehende Beschaffungsaufträge umfassen, die dieselben Bedingungen erfüllen.

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