Präambel VO (EU) 2025/1106

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 122,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine und seine Auswirkungen auf die europäische und globale Sicherheit stellen eine existenzielle Herausforderung für die Europäische Union dar.
(2)
Als Reaktion auf diese Herausforderung betonte der Europäische Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 6. März 2025 unter Hinweis auf die Erklärung von Versailles vom 11. März 2022 und den am 21. März 2022 gebilligten Strategischen Kompass für Sicherheit und Verteidigung, dass Europa souveräner werden muss, mehr Verantwortung für seine eigene Verteidigung übernehmen muss und besser gerüstet werden muss, um zu handeln und unmittelbare und künftige Herausforderungen und Bedrohungen eigenständig zu bewältigen. Auf dieser Tagung des Europäischen Rates haben sich alle Mitgliedstaaten verpflichtet, ihre Verteidigungsbereitschaft insgesamt zu verstärken, strategische Abhängigkeiten zu verringern, Lücken bei kritischen Fähigkeiten zu schließen und die technologische und industrielle Basis der europäischen Verteidigung (EDTIB) in der gesamten Union entsprechend zu stärken, damit die Union in der Lage ist, Ausrüstung in der benötigten Menge und mit dem erforderlichen höheren Tempo besser bereitzustellen.
(3)
Die Kommission und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik legten am 18. Mai 2022 eine Gemeinsame Mitteilung mit dem Titel „Analyse der Defizite bei den Verteidigungsinvestitionen und die nächsten Schritte” vor, in der hervorgehoben wird, dass in der Union im Bereich der Verteidigung Lücken im Hinblick auf Finanzen, Industrie und Fähigkeiten bestehen.
(4)
Am 20. Juli 2023 haben das Europäische Parlament und der Rat die Verordnung (EU) 2023/1525(*) zur Förderung der Munitionsproduktion (ASAP) erlassen, die darauf abzielt, den Ausbau der Fertigungskapazitäten der europäischen Verteidigungsindustrie dringend zu unterstützen, Lieferketten zu sichern, effiziente Beschaffungsverfahren zu erleichtern, Defizite bei Herstellungskapazitäten anzugehen und Investitionen zu fördern.
(5)
Am 18. Oktober 2023 haben das Europäische Parlament und der Rat die Verordnung (EU) 2023/2418(**) zur Einrichtung eines Instruments zur Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie durch gemeinsame Beschaffung (EDIRPA) erlassen, die darauf abzielt, die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten in der Phase der Beschaffung von Verteidigungsgütern zu stärken, um auf kooperative Weise die dringendsten und kritischsten Lücken in den Beständen der Mitgliedstaaten — vor allem jene, die durch die Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine entstanden sind — zu schließen.
(6)
In seinen Schlussfolgerungen vom 14. und 15. Dezember 2023 hat der Europäische Rat im Anschluss an eine Bestandsaufnahme der Arbeiten zur Umsetzung der Erklärung von Versailles und des Strategischen Kompasses für Sicherheit und Verteidigung unterstrichen, dass mehr getan werden muss, um die Ziele der Union — die Verbesserung der Verteidigungsbereitschaft — zu verwirklichen. Eine starke Verteidigungsindustrie wurde als Grundvoraussetzung zur Gewährleistung dieser Bereitschaft und für die Verteidigung der Union angesehen, wobei von der europäischen Verteidigungsindustrie verlangt wurde, resilienter, innovativer und wettbewerbsfähiger zu werden.
(7)
Am 5. März 2024 nahm die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Programms für die europäische Verteidigungsindustrie und eines Rahmens für Maßnahmen zur Gewährleistung der zeitnahen Verfügbarkeit und Lieferung von Verteidigungsgütern (EDIP) an, um auf den im Zusammenhang mit den Verordnungen (EU) 2023/2418 und (EU) 2023/1525 gesammelten Erfahrungen aufzubauen und deren Logik in einer längerfristigen und strukturierten Perspektive fortzuführen.
(8)
Seit Anfang 2025 hat sich der sicherheitspolitische Kontext der Union jedoch drastisch verschlechtert, was nicht nur mit der anhaltenden Bedrohung durch Russland, das verstärkt zu einer Kriegswirtschaft übergeht, sowie der Entwicklung des Krieges in der Ukraine zusammenhängt, sondern auch mit Unsicherheiten aufgrund einer anbrechenden geopolitischen Lage, in der die Union ihre Bemühungen um eine autonome Verteidigung deutlich verstärken muss. Diese jüngste Verschlechterung hat dazu geführt, dass die Union in steigendem Maße bedroht ist und die Mitgliedstaaten im Rahmen einer Notfallmaßnahme damit beginnen müssen, massive öffentliche Ausgaben für den Ausbau der EDTIB zu tätigen. Folglich ist es zunehmend notwendig, dass im Geiste der Solidarität rasche Unterstützung durch die Union für diejenigen Mitgliedstaaten bereitgestellt wird, die aufgrund der erforderlichen massiven öffentlichen Investitionen und deren möglichen Auswirkungen auf ihre wirtschaftliche Lage von ernsthaften Schwierigkeiten bedroht sein dürften. Angesichts der Bedrohungen für die Land-, Luft- und Seegrenzen der Union und — in der Folge — der Notwendigkeit, massive öffentliche Investitionen zu tätigen, ist diese Solidarität besonders für die Mitgliedstaaten, die militärischen Bedrohungen am stärksten ausgesetzt sind, von entscheidender Bedeutung. In dieser Hinsicht sind die von Russland und Belarus ausgehenden Bedrohungen von besonderer Dringlichkeit und Relevanz. Aufgrund der für die Entwicklung von Produkten und den Ausbau der entsprechenden industriellen Produktionskapazitäten erforderlichen Zeit innerhalb der Union ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Union damit anfängt, diese Mitgliedstaaten so bald wie möglich zu unterstützen, damit sie in kürzester Zeit Aufträge erteilen können, mehr Planungssicherheit für die Verteidigungsindustrie zu schaffen und der Branche Anreize für sehr kurzfristige Investitionen in die Steigerung der Produktionskapazitäten zu bieten.
(9)
Das Ausmaß und Tempo, mit dem die Mitgliedstaaten ihre Investitionen in die Produktionskapazitäten der Verteidigungsindustrie erhöhen müssen, dürfte in einer Zeit, in der die Haushaltslage in mehreren Mitgliedstaaten nach wie vor angespannt ist, erhebliche Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen der Mitgliedstaaten haben.
(10)
Diese Ausnahmesituation, die nicht von den Mitgliedstaaten verursacht wurde und sich deren Kontrolle entzieht, rechtfertigt, dass die Union Sofortmaßnahmen ergreift, um ein befristetes Instrument festzulegen, das darauf abzielt, den Mitgliedstaaten, die in die industrielle Produktion im Verteidigungsbereich investieren wollen, in Form eines Instruments für Sicherheitsmaßnahmen für Europa (im Folgenden „SAFE-Instrument” ) finanziellen Beistand zu gewähren.
(11)
Das SAFE-Instrument sollte dringende und umfangreiche öffentliche Investitionen in die europäische Verteidigungsindustrie ermöglichen, und zielt darauf ab, ihre Produktionskapazität rasch zu erhöhen, die rechtzeitige Verfügbarkeit von Verteidigungsgütern zu verbessern und ihre Anpassung an strukturelle Änderungen zu beschleunigen. Da es sich bei dieser Verordnung um eine außergewöhnliche und befristete Reaktion auf eine dringende und existenzielle Herausforderung handelt, sollte der durch sie gewährte finanzielle Beistand nur dafür bereitgestellt werden, die nachteiligen wirtschaftlichen Folgen der sich verschlechternden Sicherheitslage und den unmittelbaren Beschaffungsbedarf der Mitgliedstaaten, die zu einer höheren industriellen Bereitschaft der EDTIB im Verteidigungsbereich beitragen, zu bewältigen. Das SAFE-Instrument sollte einen Teil sämtlicher auf Unionsebene und auf nationaler Ebene unternommenen Anstrengungen bilden, mehr Ressourcen für Investitionen in die Verteidigungsindustrie aufzuwenden, um auf die Krisensituation zu reagieren, die aufgrund der derzeitigen Sicherheitsbedrohungen entstanden ist. Parallel dazu sollten auf Unionsebene und auf nationaler Ebene zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden, um diese Bemühungen zu unterstützen, einschließlich der Aktivierung der im Rahmen des Stabilitäts- und Wachstumspakts bestehenden Flexibilität.
(12)
Der finanzielle Beistand im Rahmen des SAFE-Instruments sollte von den Mitgliedstaaten in einer Weise umgesetzt werden, die mit den von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) gemeinsam vereinbarten Prioritäten bei den Verteidigungsfähigkeiten, der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Rahmen der mit dem Beschluss (GASP) 2017/2315 des Rates(***) eingerichteten Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit, den Initiativen und Projekten der Europäischen Verteidigungsagentur (EDA) und der zivilen und militärischen Unterstützung der Union für die Ukraine im Einklang steht. Bei der Durchführung dieser Verordnung sollten die Mitgliedstaaten die einschlägigen Tätigkeiten der Nordatlantikpakt-Organisation (NATO) — insbesondere die NATO-Fähigkeitsziele — und anderer Partner gebührend berücksichtigen, sofern diese Tätigkeiten den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union dienen.
(13)
Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, den finanziellen Beistand im Rahmen des SAFE-Instruments im Zusammenspiel mit anderen bestehenden und künftigen Programmen der Union zu nutzen, insbesondere zur Kofinanzierung spezifischer Maßnahmen. Parallel dazu können Programme der Union, die die Zusammenarbeit im Bereich der Beschaffung von Verteidigungsgütern unterstützen oder allgemein darauf abzielen, die Wettbewerbsfähigkeit der EDTIB zu unterstützen, speziell eine zusätzliche Unterstützung durch die Union vorsehen. Diese zusätzliche Unterstützung könnte auf gemeinsame Beschaffungen, für die im Rahmen des SAFE-Instruments finanzieller Beistand gewährt wird, oder auf an solchen Beschaffungen beteiligte Wirtschaftsteilnehmer Anwendung finden, um einen entsprechenden Ausbau der Industrie anzukurbeln und die Auswirkungen des SAFE-Instruments auf die EDTIB weiter zu stärken.
(14)
Um den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten zu verringern, sollte die Kommission in der Lage sein, die im Rahmen dieser Verordnung bereitgestellten Informationen zu berücksichtigen, insbesondere bei der Berichterstattung über die Durchführung des finanziellen Beistands im Rahmen der einschlägigen Programme, und zwar insbesondere derjenigen zur Unterstützung der Zusammenarbeit im Bereich der gemeinsamen Beschaffung. Dies würde dazu beitragen, die Bedingungen für die Beantragung finanzieller Unterstützung zu vereinfachen.
(15)
Die fehlende Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten hat zu Ineffizienzen und einer Vielzahl von Verteidigungssystemen gleicher Art in der Union geführt, was das mit den entsprechenden nationalen Investitionen verfolgte Ziel des Schutzes des Gebiets der Union untergräbt und zudem eine Fragmentierung wesentlicher Teile der EDTIB sowie zu klein dimensionierte Operationen zur Folge hat. Um für diese Situation Abhilfe zu schaffen, sollten die begünstigten Mitgliedstaaten den im Rahmen dieser Verordnung gewährten finanziellen Beistand für die Durchführung gemeinsamer Beschaffungen nutzen. Die förderfähigen Tätigkeiten, Ausgaben und Maßnahmen, die durch die gemeinsame Beschaffung im Verteidigungsbereich finanziert werden, sollten sich — unter Berücksichtigung der Lehren aus dem Krieg in der Ukraine, im Einklang mit der bereits im Rahmen der EDA geleisteten Arbeit und in voller Übereinstimmung mit der NATO — auf die erste Liste der vom Europäischen Rat benannten vorrangigen Bereiche beziehen: Munition und Flugkörper; Artilleriesysteme, einschließlich Fähigkeiten für weitreichende Präzisionsschläge ( „Deep Precision Strike Capabilities” ); bodengebundene Kampffähigkeiten und ihre Unterstützungssysteme, einschließlich Soldatenausrüstung und Infanteriewaffen; Schutz kritischer Infrastrukturen; Cybersicherheit; militärische Mobilität, einschließlich des Hemmens der Bewegungen des Feindes; Luft- und Raketenabwehrsysteme; maritime Über- und Unterwasserfähigkeiten; Drohnen und Drohnenabwehrsysteme; strategische Enabler wie unter anderem strategischer Lufttransport, Luftbetankung und C4-ISTAR-Systeme sowie Weltraumressourcen und Weltraumdienste; Schutz von Weltraumressourcen; künstliche Intelligenz und elektronische Kampfführung. Diese gemeinsamen Beschaffungen sollten darauf abzielen, die Anpassung der Produktionskapazität von Verteidigungsgütern an strukturelle Veränderungen zu beschleunigen, Interoperabilität und Austauschbarkeit in der gesamten Union zu gewährleisten, Anreize für die Zusammenarbeit in der Beschaffungsphase zu schaffen und die Steigerung der Produktionskapazitäten zu unterstützen sowie entsprechende Infrastruktur, Ausrüstung und logistische Dienste zu entwickeln und zu erwerben.
(16)
Um die industrielle Basis der Union angesichts der jüngsten Entwicklung der geopolitischen Lage und der außergewöhnlichen Bedrohung der Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten schnellstmöglich wirksam und autonom zu stärken und somit den im Rahmen des SAFE-Instruments gewährten finanziellen Beistand effizienter zu gestalten und dessen Mehrwert zu erhöhen, sollten in dieser Verordnung Förderfähigkeitsbedingungen für die Inanspruchnahme des finanziellen Beistands durch die Mitgliedstaaten festgelegt werden. Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer, die an der gemeinsamen Beschaffung im Rahmen des SAFE-Instruments beteiligt sind, sollten daher ihren Sitz sowie ihre Leitungs- und Verwaltungsstrukturen in der Union, in Mitgliedern der Europäischen Freihandelsassoziation, die Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraums sind (im Folgenden „dem EWR angehörende EFTA-Staaten” ), oder in der Ukraine haben und für die Zwecke der gemeinsamen Beschaffung Infrastrukturen, Einrichtungen, Mittel oder Ressourcen nutzen, die sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, eines dem EWR angehörenden EFTA-Staats oder der Ukraine befinden. Um sicherzustellen, dass an der gemeinsamen Beschaffung beteiligte Auftragnehmer und Unterauftragnehmer nicht gegen die Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten verstoßen, sollten sie nicht von Drittländern oder Rechtsträgern aus Drittländern kontrolliert werden dürfen. In diesem Zusammenhang sollte Kontrolle als die Fähigkeit verstanden werden, unmittelbar oder mittelbar durch einen oder mehrere zwischengeschaltete Rechtsträger einen bestimmenden Einfluss auf einen Rechtsträger auszuüben. Die Mitgliedstaaten, die an der durch das SAFE-Instrument unterstützten Beschaffung teilnehmen, sind dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die Förderfähigkeitsbedingungen erfüllt sind.
(17)
Unter bestimmten Umständen sollte es möglich sein, von dem Grundsatz abzuweichen, dass Auftragnehmer und Unterauftragnehmer, die an einer gemeinsamen Beschaffung beteiligt sind, Infrastrukturen, Einrichtungen, Mittel oder Ressourcen nutzen, die sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, eines dem EWR angehörenden EFTA-Staats oder der Ukraine befinden und nicht der Kontrolle von Drittländern oder Rechtsträgern von Drittländern unterliegen. Unter diesen Umständen sollte sich ein Rechtsträger mit Sitz in der Union, in einem dem EWR angehörenden EFTA-Staat oder in der Ukraine, der Infrastrukturen, Einrichtungen, Mittel oder Ressourcen nutzt, die sich außerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats, eines dem EWR angehörenden EFTA-Staats oder der Ukraine befinden und/oder der von einem Drittland oder einem Rechtsträger eines Drittlandes kontrolliert wird, beteiligen können, sofern strenge Bedingungen in Bezug auf die Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten, wie sie im Rahmen der GASP gemäß Titel V des Vertrags über die Europäische Union (EUV) festgelegt sind, erfüllt werden.
(18)
Rechtsträger mit Sitz in der Union, in einem dem EWR angehörenden EFTA-Staat oder in der Ukraine, die von einem Drittland, bei dem es sich weder um die Ukraine noch um einen dem EWR angehörenden EFTA-Staat (im Folgenden „sonstiges Drittland” ) handelt, oder, sofern zulässig, von einem anderen Rechtsträger eines sonstigen Drittlands kontrolliert werden, sollten zur Teilnahme an der gemeinsamen Beschaffung berechtigt sein, wenn sie einer Überprüfung im Sinne der Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates(****) und erforderlichenfalls geeigneten Risikominderungsmaßnahmen unterzogen wurden oder wenn die Kommission Garantien gemäß der vorliegenden Verordnung erhält, die je nach Sitz des Rechtsträgers gemäß den nationalen Verfahren des Mitgliedstaats, des dem EWR angehörenden EFTA-Staats oder der Ukraine genehmigt wurden. Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollte die Kommission ein einfaches standardisiertes Muster für die Garantien vorschlagen. Solche Garantien sollten nur gegeben werden, sofern strenge Bedingungen in Bezug auf die Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten, wie sie im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Titel V des EUV festgelegt sind, erfüllt werden.
(19)
Um die rechtzeitige Verfügbarkeit und Lieferung von Verteidigungsgütern der EDTIB zu gewährleisten und ihre Anpassung an strukturelle Änderungen zu beschleunigen und somit die Effizienz des gewährten finanziellen Beistands zu erhöhen, gilt es, Mindestanforderungen in Bezug auf den in der Union generierten Mehrwert festzulegen. Daher sollten gemeinsame Beschaffungsaufträge eine Anforderung enthalten, wonach die Kosten der Komponenten mit Ursprung außerhalb der Union, der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten und der Ukraine 35 % der geschätzten Kosten der Komponenten des Endprodukts nicht übersteigen dürfen. Die Kommission könnte Leitlinien für die Berechnung dieses Prozentsatzes festlegen.
(20)
Bei den Förderfähigkeitskriterien sollten bestehende Lieferketten und die industrielle Zusammenarbeit mit Partnern außerhalb der EU berücksichtigt und eine Erfüllung der Anforderungen in Bezug auf die Fähigkeiten ermöglicht werden. Daher sollte eine gemeinsame Beschaffung, an der Unterauftragnehmer beteiligt sind, an die zwischen 15 % und 35 % des Auftragswerts vergeben werden, und die ihren Sitz sowie ihre Leitungs- und Verwaltungsstrukturen nicht in der Union, in einem dem EWR angehörenden EFTA-Staat oder in der Ukraine haben, förderfähig sein.
(21)
Für bestimmte Verteidigungsgüter, deren zugrunde liegenden Technologien in der Union nicht weithin verfügbar sind und die in großem Umfang schwer ersetzbar sein können, sollten zusätzliche Bedingungen vorgeschrieben werden, um sicherzustellen, dass die Streitkräfte der Mitgliedstaaten in Bezug auf diese Güter an keinerlei durch Drittländer auferlegte Beschränkungen gebunden sind. Bei solchen Verteidigungsgütern sollte der Auftragnehmer oder das Auftragnehmer-Konsortium daher ohne von Drittländern oder Rechtsträgern von Drittländern auferlegte Beschränkungen hinsichtlich der Definition, Anpassung oder Entwicklung der Konstruktion der beschafften Verteidigungsgüter entscheiden können; hierzu gehört auch die rechtliche Befugnis, jene Komponenten, die von Drittländern oder Rechtsträgern von Drittländern auferlegten Beschränkungen unterliegen, zu ersetzen oder zu entfernen.
(22)
Die Förderfähigkeitsbedingungen des SAFE-Instruments zielen darauf ab, die Herstellungskapazitäten der Verteidigungsindustrie der Union unverzüglich auszubauen und gleichzeitig die erforderliche Flexibilität unter Berücksichtigung der Internationalisierung der Lieferketten für einschlägige Güter und Technologien zu ermöglichen. Das SAFE-Instrument sollte neben den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten und der Ukraine auch beitretenden Ländern, Bewerberländern und potenziellen Bewerberländern sowie sonstigen Drittländern, mit denen die Union eine Sicherheits- und Verteidigungspartnerschaft (nicht verbindliches Instrument) eingegangen ist, die Möglichkeit bieten, sich an gemeinsamen Beschaffungen in dessen Rahmen zu beteiligen.
(23)
Auf die Durchführung wirtschaftlicher, finanzieller oder technischer Kooperationsmaßnahmen — einschließlich Beistand — gerichtete bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte zwischen der Union und einem oder mehreren dieser gleich gesinnten Drittländer mit Ausnahme der Ukraine und der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten sollten Auftragnehmern und Unterauftragnehmern mit Sitz in diesen Ländern ermöglichen, sich an gemeinsamen Beschaffungen im Rahmen des SAFE-Instruments gemäß den in diesen Übereinkünften festzulegenden Bedingungen zu beteiligen. Diese Übereinkünfte sollten nicht die Förderfähigkeit von Gütern in Frage stellen, die die Anforderung erfüllen, wonach die Kosten der Komponenten mit Ursprung außerhalb der Union, der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten und der Ukraine 35 % der geschätzten Kosten der Komponenten des Endprodukts nicht übersteigen dürfen.
(24)
Eine stärkere und fähigere Union im Bereich Sicherheit und Verteidigung wird einen positiven Beitrag zur globalen und transatlantischen Sicherheit leisten und die NATO ergänzen, die für die ihr angehörenden Staaten nach wie vor das Fundament ihrer kollektiven Verteidigung bildet. Die Union ist entschlossen, die transatlantische Zusammenarbeit und das Engagement im Bereich Sicherheit und Verteidigung weiter zu stärken und zu vertiefen, und zwar im Hinblick auf die Verbesserung der Interoperabilität, die Fortsetzung der industriellen Zusammenarbeit und die Gewährleistung des gegenseitigen Zugangs zu modernsten Technologien mit vertrauenswürdigen Partnern, um auch die EDTIB zu verstärken. Diese Verordnung sollte zur Verwirklichung dieser Ziele beitragen.
(25)
Mitgliedstaaten, die finanziellen Beistand im Rahmen des SAFE-Instruments erhalten möchten, sollten bei der Kommission einen entsprechenden Antrag zusammen mit einem Investitionsplan für die europäische Verteidigungsindustrie einreichen (im Folgenden „Plan” ). Damit die Erstellung der Pläne vereinfacht wird, sollten sich die Kommission und die Mitgliedstaaten bezüglich der Ermittlung vorläufiger Zuweisungen der Darlehensbeträge austauschen. Die Kommission sollte alle von den Mitgliedstaaten eingereichten Anträge bewerten. Bei der Überprüfung, ob der Plan die in dieser Verordnung festgelegten Kriterien erfüllt, sollte die Kommission gegebenenfalls auf das Fachwissen der EDA oder des Militärstabs der EU zurückgreifen. Während der Ausarbeitung der Pläne sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, sich mit der Kommission auszutauschen, um die Entwürfe für ihre Pläne vor der Einreichung anzupassen. Ist die Kommission der Auffassung, dass die Pläne die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen nicht erfüllen, so sollten die Mitgliedstaaten während der Durchführung der Pläne die Möglichkeit haben, diese Pläne zu ändern. Die Kommission sollte bei der Zuweisung der Darlehensbeträge an die betreffenden Mitgliedstaaten die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Solidarität, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz anwenden, insbesondere wenn die Summe der beantragten Darlehensbeträge den Höchstbetrag des im Rahmen des SAFE-Instruments verfügbaren finanziellen Beistands übersteigt. Es sollten Darlehen an die Mitgliedstaaten vergeben werden, die diese gemäß den Grundsätzen der Gleichbehandlung, der Solidarität, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz beantragen. In den Plänen sollten Maßnahmen dargelegt werden, mit denen die Resilienz der europäischen Verteidigungsindustrie, insbesondere durch eine Erleichterung des Zugangs zum Verteidigungsmarkt für KMU, Midcap-Unternehmen und neue Akteure im Bereich der Verteidigung, erhöht werden soll.
(26)
Angesichts der Bedeutung der finanziellen Auswirkungen der den Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Verordnung gewährten Unterstützung und der Notwendigkeit, für Kohärenz zwischen den verschiedenen Bereichen des auswärtigen Handelns der Union und der Wirtschaftspolitik zu sorgen, und angesichts der besonderen Rolle, die der Rat in diesen Bereichen spielen soll, sollten dem Rat in den in dieser Verordnung genannten Fällen Durchführungsbefugnisse übertragen werden.
(27)
Um die Umsetzung des Plans zu erleichtern, sollten sich die Kommission und jeder betroffene Mitgliedstaat auf operative Modalitäten mit Einzelheiten über die Auszahlung des finanziellen Beistands, einschließlich eines vorläufigen Zeitplans für die Auszahlung, verständigen und eine Darlehensvereinbarung mit den genauen Bedingungen der Unterstützung in Darlehensform im Rahmen des SAFE-Instruments unterzeichnen. Eine Vorfinanzierung in Höhe von 15 % sollte ausbezahlt werden, um einen raschen Beginn der Durchführung der Tätigkeiten, Ausgaben und Maßnahmen im Rahmen des SAFE-Instruments zu ermöglichen.
(28)
Der finanzielle Beistand sollte gemäß der diversifizierten Finanzierungsstrategie nach Artikel 224 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates(*****) (im Folgenden „Haushaltsordnung” ) und der festgelegten einheitlichen Finanzierungsmethode organisiert werden, von der erwartet wird, dass sie die Liquidität der Unionsanleihen sowie die Attraktivität und die Kosteneffizienz der Emissionen der Union erhöht. Die Darlehen sollten mit einer ausreichend langen Rückzahlungsdauer von höchstens 45 Jahren gewährt werden. Für Tilgungen könnte grundsätzlich eine tilgungsfreie Zeit von zehn Jahren gelten. Aus aufsichtsrechtlichen Gründen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Darlehensportfolios sollte der Anteil der Darlehen, die an die drei Mitgliedstaaten mit dem höchsten Darlehensanteil vergeben werden, nicht über 60 % des maximalen finanziellen Beistands des SAFE-Instruments hinausgehen.
(29)
Um die Nutzung des verfügbaren finanziellen Beistands zu optimieren, sollte die Kommission in Fällen, in denen nach dem Erlass eines Durchführungsbeschlusses des Rates gemäß dieser Verordnung noch finanzielle Beträge zur Verfügung stehen, einen neuen Aufruf zur Interessenbekundung veröffentlichen. In einem solchen Fall sollten die für den Antrag auf finanziellen Beistand festgelegten Verfahren vorbehaltlich der erforderlichen Anpassungen gelten, insbesondere hinsichtlich der entsprechenden Fristen und der Tatsache, dass eine Änderung des Plans vorgelegt werden sollte.
(30)
Bei mindestens zwei der Länder, die an einer gemeinsamen Beschaffung beteiligt sind, sollte es sich um einen Mitgliedstaat, einen dem EWR angehörenden EFTA-Staat oder die Ukraine handeln, wobei mindestens ein Land ein Mitgliedstaat sein sollte, der eine Unterstützung in Form von Darlehen im Rahmen des SAFE-Instruments erhält. Darüber hinaus sollten beitretende Länder, andere Bewerberländer und potenzielle Bewerberländer sowie sonstige Drittländer, mit denen die Union eine Sicherheits- und Verteidigungspartnerschaft (nicht verbindliches Instrument) eingegangen ist, an gemeinsamen Beschaffungen teilnehmen dürfen, die mit einem Mitgliedstaat durchgeführt werden, der finanziellen Beistand im Rahmen des SAFE-Instruments erhält. Die gemeinsame Beschaffung kann bestehende Beschaffungsaufträge umfassen, die dieselben Bedingungen erfüllen. Beschaffungen, die von einem Mitgliedstaat durchgeführt werden, sollten ebenfalls für eine Unterstützung in Betracht kommen, wenn spätestens bis zum 30. Mai 2026 ein Auftrag unterzeichnet wurde, vorausgesetzt dieser Mitgliedstaat unternimmt alle im Rahmen der operativen Modalitäten zu vereinbarenden Schritte, die notwendig sind, um durch eine aktive Kontaktaufnahme mit anderen Mitgliedstaaten, dem EWR angehörenden EFTA-Staaten und der Ukraine sowie beitretenden Ländern, Bewerberländern, potenziellen Bewerberländern oder sonstigen Drittländern, mit denen die Union eine Sicherheits- und Verteidigungspartnerschaft eingegangen ist, dafür zu sorgen, dass mehr Länder von diesem Auftrag profitieren. Die Einbeziehung von dem EWR angehörenden EFTA-Staaten und der Ukraine als Länder, die die erforderliche Mindestzahl für eine gemeinsame Beschaffung bilden können, ist durch die enge Partnerschaft dieser Länder mit der Union bei der industriellen Herstellung von Verteidigungsgütern bzw. durch die Tatsache, dass die Ukraine dem anhaltenden Angriffskrieg Russlands unmittelbar ausgesetzt ist, gerechtfertigt. Die Mitgliedstaaten sind ferner angehalten, die Ukraine durch die mit finanziellem Beistand aus dem SAFE-Instrument beschaffte Ausrüstung weiter zu unterstützen. Die Beteiligung dieser Drittländer an gemeinsamen Beschaffungen, die an die EDTIB oder die technologische und industrielle Basis der Verteidigung der Ukraine oder der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten vergeben werden, sollte dazu beitragen, die Bündelung der Nachfrage auf das Niveau zu erhöhen, das erforderlich ist, um die industrielle Kapazität auszubauen. Sie würde auch die Interoperabilität der von den engsten Partnern der Union in diesem Bereich eingesetzten Systeme und Produkte unterstützen, und gleichzeitig den teilnehmenden Mitgliedstaaten die Möglichkeit bieten, Preisvorteile zu erzielen.
(31)
In der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(******) wird ein Rechtsrahmen für die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe von Aufträgen in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit unter Berücksichtigung der Sicherheitsanforderungen der Mitgliedstaaten und der Verpflichtungen aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) festgelegt. Die genannte Richtlinie enthält besondere Bestimmungen für Dringlichkeitsfälle aufgrund einer Krise, etwa die Verkürzung der Fristen für den Eingang der Angebote und die Möglichkeit zur Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung. Um die Effizienz des SAFE-Instruments im Geiste der Solidarität bei der Bewältigung der die durch die Entwicklung der geopolitischen Situation dringliche Lage zu steigern, ist es erforderlich, so bald wie möglich massive Investitionen in die EDTIB zu leiten.
(32)
Zu diesem Zweck sollte die auf die Beschaffungen, an denen mindestens ein Mitgliedstaat beteiligt ist, beruhende, durch den finanziellen Beistand im Rahmen des SAFE-Instruments unterstützte Auftragsvergabe erleichtert werden. Die in der Richtlinie 2009/81/EG festgelegten Fristen, einschließlich der verkürzten Fristen gemäß Artikel 33 Absatz 7 der genannten Richtlinie, bieten nicht die ausreichende Flexibilität, um der Dringlichkeit der derzeitigen Krisensituation gerecht zu werden. Bei Mitgliedstaaten, die Beschaffungen unter Inanspruchnahme des im Rahmen des SAFE-Instruments bereitgestellten Beistands durchführen, sollte daher davon ausgegangen werden, dass sie sich in einer dringlichen Lage aufgrund einer Krise befinden, die die in der Richtlinie 2009/81/EG vorgesehene Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne Veröffentlichung einer Bekanntmachung rechtfertigt. Angesichts der durch die aktuelle Krisensituation gebotenen Dringlichkeit, die sofortige und massive Investitionen in die EDTIB erfordert, und zur Wahrung der Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten, die an durch das SAFE-Instrument unterstützten Beschaffungen teilnehmen, muss überdies die Möglichkeit gegeben sein, eine bestehende Rahmenvereinbarung oder einen Auftrag für öffentliche Auftraggeber aus Mitgliedstaaten zu öffnen, die ursprünglich keine Vertragsparteien der Rahmenvereinbarung oder des Auftrags waren, auch wenn diese Möglichkeit darin nicht vorgesehen war, sofern das Unternehmen, das die Rahmenvereinbarung geschlossen oder den Auftrag erhalten hat, vorher seine Zustimmung erteilt hat.
(33)
Das SAFE-Instrument soll ein überwiegendes Interesse der öffentlichen Sicherheit unterstützen, indem die finanziellen Anstrengungen der Mitgliedstaaten flankiert werden, um die rechtzeitige Verfügbarkeit und Lieferung von Verteidigungsgütern durch eine Verbreiterung der EDTIB sicherzustellen, um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, auf jede Art von Aggression vorbereitet zu sein. Durch die Anwendung von Förderfähigkeitsbedingungen soll das Instrument die Wettbewerbsfähigkeit und industrielle Bereitschaft der EDTIB unterstützen, die gegeben sein müssen, damit die Mitgliedstaaten ihre Kapazität für eine wirksame und autonome Verteidigung des Gebiets der Union und ihrer Mitgliedstaaten verbessern können. Außerdem wird damit ein weiteres Ziel verfolgt, das darin besteht, durch gemeinsame Beschaffungen die Interoperabilität von Verteidigungsgütern zu erhöhen. Begleitend zu diesen Bemühungen ist es im Geiste der Solidarität und zur Gewährleistung der finanziellen Tragfähigkeit der Anstrengung, die für die Überwindung der ernsthaften Schwierigkeiten bei der Bereitstellung von Verteidigungsgütern notwendig ist, angemessen, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, damit keine Steuern auf diese Ausgaben vorab finanziert werden müssen. Verteidigungsgüter, die durch im Rahmen des SAFE-Instruments unterstützter Beschaffungen erworben werden, sollten daher durch die Einführung einer nach der Richtlinie 2006/112/EG des Rates(*******) geltenden Befreiung von der Mehrwertsteuer von der Mehrwertsteuer befreit werden. Diese Befreiung sollte zielgerichtet sein und nur für Lieferungen gelten, die für die Zwecke von Aufträgen erbracht werden, die infolge von Beschaffungen im Rahmen des SAFE-Instruments erteilt werden.
(34)
Die Union setzt sich weiter entschlossen für internationale Solidarität ein. Alle für notwendig erachteten Maßnahmen, die gemäß dieser Verordnung getroffen werden, einschließlich derer, die erforderlich sind, um kritische Engpässe zu verhindern oder zu mildern, sollten zielgerichtet, transparent, verhältnismäßig, befristet und im Einklang mit den WTO-Verpflichtungen durchgeführt werden.
(35)
Diese Verordnung sollte im Einklang mit den einschlägigen, gemäß Artikel 322 AEUV erlassenen Vorschriften, insbesondere der Haushaltsordnung und der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates(********), durchgeführt werden.
(36)
Diese Verordnung berührt nicht das geltende Völkerrecht, das den Einsatz, die Entwicklung oder die Herstellung bestimmter Verteidigungsgüter und -technologien verbietet.
(37)
Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, Kommunikationsmaßnahmen durchzuführen und damit Sorge zu tragen, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält, sowie gegebenenfalls sicherzustellen, dass die im Rahmen des SAFE-Instruments geleistete Unterstützung mit einem Hinweis zur Finanzierung ordnungsgemäß kommuniziert und bekannt gemacht wird.
(38)
Diese Verordnung berührt nicht die alleinige Verantwortung jedes Mitgliedstaats für den Schutz seiner nationalen Sicherheit gemäß Artikel 4 Absatz 2 EUV und das Recht jedes Mitgliedstaats, seine wesentlichen Sicherheitsinteressen gemäß Artikel 346 AEUV zu wahren.
(39)
Diese Verordnung sollte unbeschadet des besonderen Charakters der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten gelten.
(40)
Damit mit der Durchführung der vorliegenden Verordnung im Hinblick auf die Erreichung der Ziele so bald wie möglich begonnen werden kann, sollte sie umgehend in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) 2023/1525 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 2023 zur Förderung der Munitionsproduktion (ASAP) (ABl. L 185 vom 24.7.2023, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1525/oj).

(**)

Verordnung (EU) 2023/2418 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 über die Einrichtung eines Instruments zur Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie durch gemeinsame Beschaffung (EDIRPA) (ABl. L, 2023/2418, 26.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2418/oj).

(***)

Beschluss (GASP) 2017/2315 des Rates vom 11. Dezember 2017 über die Begründung der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ) und über die Liste der daran teilnehmenden Mitgliedstaaten (ABl. L 331 vom 14.12.2017, S. 57, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/2315/oj).

(****)

Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union (ABl. L 79 I vom 21.3.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/452/oj).

(*****)

Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj).

(******)

Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/81/oj).

(*******)

Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2006/112/oj).

(********)

Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/2092/oj).

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