Artikel 4 VO (EU) 2025/1106

Bedingungen für die Inanspruchnahme des SAFE-Instruments

(1) Ein Mitgliedstaat kann finanziellen Beistand im Rahmen des SAFE-Instruments (im Folgenden „finanzieller Beistand” ) für Tätigkeiten, Ausgaben und Maßnahmen zur Bewältigung der in Artikel 1 genannten Krisensituation beantragen. Diese Tätigkeiten, Ausgaben und Maßnahmen stehen im Zusammenhang mit Verteidigungsgütern oder sonstigen Gütern für Verteidigungszwecke und werden im Wege gemeinsamer Beschaffungen gemäß den in Artikel 16 festgelegten Förderfähigkeitsregeln durchgeführt und zielen darauf ab,

a)
die Anpassung der Verteidigungsindustrie an strukturelle Veränderungen zu beschleunigen, auch durch die Schaffung von Herstellungskapazitäten und deren Ausbau sowie durch damit zusammenhängende unterstützende Tätigkeiten,
b)
die rechtzeitige Verfügbarkeit von Verteidigungsgütern zu verbessern, auch durch kürzere Lieferzeiten, die Reservierung von Produktionszeitfenstern und die Bevorratung von Verteidigungsgütern, Zwischenprodukten oder Rohstoffen, oder
c)
Interoperabilität und Austauschbarkeit in der gesamten Union zu gewährleisten.

(2) Ein Mitgliedstaat kann den finanziellen Beistand im Rahmen des SAFE-Instruments unter Nutzung von Synergien mit Programmen der Union gemäß den Vorschriften dieser Programme in Anspruch nehmen. Der finanzielle Beistand im Rahmen des SAFE-Instruments kann auch zur Finanzierung von Tätigkeiten verwendet werden, zu denen die Union mit einem Programm der Union beigetragen hat.

(3) Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels sind — wenn spätestens bis zum 30. Mai 2026 ein Beschaffungsauftrag unterzeichnet wurde — Beschaffungen, die von einem Mitgliedstaat durchgeführt werden, in Bezug auf die Unterstützung im Rahmen des SAFE-Instruments förderfähig. Nimmt ein Mitgliedstaat eine solche Beschaffung in den in Artikel 7 Absatz 2 genannten Plan auf, unternimmt er aktiv alle Schritte, die notwendig sind, damit mindestens ein weiterer Mitgliedstaat, ein dem EWR angehörender EFTA-Staat oder die Ukraine zusätzlich zu etwaigen interessierten beitretenden Ländern, Kandidatenländern, potenziellen Kandidaten oder sonstigen Drittländern, mit denen die Union eine Sicherheits- und Verteidigungspartnerschaft eingegangen ist, ebenfalls von dem betreffenden Auftrag profitiert. Die in Artikel 16 Absätze 2 bis 14 festgelegten Förderfähigkeitsbedingungen gelten sinngemäß.

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