Artikel 1 VO (EU) 2025/111
Die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck”
- b)
- Buchstabe u erhält folgende Fassung:
- u)
-
„technisch kompliziertes motorgetriebenes Luftfahrzeug” (complex motor-powered aircraft)
- i)
- ein Flugzeug
- —
-
mit einer höchstzulässigen Startmasse von über 5700 kg oder
- —
-
zugelassen für eine maximale Fluggastsitzanzahl von mehr als 19 oder
- —
-
zugelassen für den Betrieb mit einer Flugbesatzung von mindestens zwei Piloten oder
- —
-
ausgerüstet mit einer oder mehreren Strahlturbinen oder mit mehr als einem Turboprop-Triebwerk oder
- ii)
- einen Hubschrauber
- —
-
zugelassen für eine maximale Startmasse von über 3175 kg oder
- —
-
zugelassen für eine maximale Fluggastsitzanzahl von mehr als 9 oder
- —
-
zugelassen für den Betrieb mit einer Flugbesatzung von mindestens zwei Piloten oder
- iii)
- ein nichtkonventionelles Luftfahrzeug
- —
-
zugelassen für eine maximale Startmasse von über 5700 kg oder
- —
-
zugelassen für eine maximale Startmasse von über 3175 kg, sofern das Luftfahrzeug ohne horizontale Fortbewegung schweben kann, oder
- —
-
zugelassen für eine maximale Fluggastsitzanzahl von mehr als 9.
- c)
- Die folgenden Buchstaben v, w, x und y werden angefügt:
- v)
- „Flugzeug” (aeroplane) ein von einem Triebwerk angetriebenes Starrflügelluftfahrzeug schwerer als Luft, das durch die dynamische Reaktion der Luft an seinen Tragflächen in der Luft gehalten wird;
- w)
- „Drehflügler” (rotorcraft) ein motorgetriebenes Luftfahrzeug, schwerer als Luft, das im Wesentlichen mithilfe des von bis zu zwei Rotoren erzeugten Auftriebs in der Luft gehalten wird;
- x)
- „Hubschrauber” (helicopter) eine Art von Drehflüglern, die hauptsächlich durch die Reaktionskräfte der Luft auf einen oder zwei motorgetriebene Rotoren auf im Wesentlichen senkrechten Achsen in der Luft gehalten werden;
- y)
- „nichtkonventionelles Luftfahrzeug” (non-conventional aircraft) ein Luftfahrzeug, das kein Flugzeug, Hubschrauber, Segelflugzeug, Ballon oder Luftschiff ist.
- 2.
- Artikel 3 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
(2) Die Anforderungen von Anhang Vb (Teil-ML) gelten für folgende Luftfahrzeuge, bei denen es sich um andere als technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge handelt:
- a)
- Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 2730 kg oder weniger,
- b)
- Hubschrauber mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 1200 kg oder weniger, die für höchstens vier Insassen zugelassen sind,
- c)
- sonstige ELA2-Luftfahrzeuge,
- d)
- nichtkonventionelle Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von:
- i)
- 1200 kg oder weniger, sofern die Luftfahrzeuge ohne horizontale Fortbewegung schweben können, oder
- ii)
- 2730 kg oder weniger für andere als die unter Ziffer i genannten.
Sind die in Unterabsatz 1 genannten Luftfahrzeuge im Luftverkehrsbetreiberzeugnis eines nach der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmens eingetragen, gelten die Anforderungen von Anhang I (Teil-M).
3) Damit sie in das Luftverkehrsbetreiberzeugnis eines nach der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmens eingetragen werden können, müssen die in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Luftfahrzeuge alle nachstehenden Anforderungen erfüllen:
- a)
- Das Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm für diese Luftfahrzeuge wurde von der zuständigen Behörde nach Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.302 genehmigt.
- b)
- Die Instandhaltung wurde entsprechend dem in Buchstabe a genannten Instandhaltungsprogramm fristgerecht durchgeführt und nach Anhang II (Teil-145) Punkte 145.A.48 und 145.A.50 bescheinigt.
- c)
- Es wurde eine Prüfung der Lufttüchtigkeit durchgeführt und eine neue Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit nach Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.901 ausgestellt.
- 3.
- In Artikel 5 wird folgender Absatz 8 angefügt:
(8) Abweichend von Anhang III (Teil-66) Punkt 66.A.3 Absatz 1 Buchstabe b und Punkt 66.A.45 Buchstabe a kann ein Flugzeug mit Elektromotor und einer MTOM unter 5700 kg bis zum 13. Februar 2028 in eine Lizenz mit Unterkategorie B1.1 oder B1.2 eingetragen werden, sofern
- a)
- der Lizenzinhaber in den vorangegangenen 24 Monaten mindestens sechs Monate Erfahrung in der Instandhaltung von Luftfahrzeugen hat, die unter die Lizenz(unter)kategorie fallen;
- b)
- es sich bei dem Flugzeug, das eingetragen werden soll, nicht um das erste Flugzeug für die betreffende (Unter)Kategorie handelt und
- c)
- der Lizenzinhaber eine Luftfahrzeugmusterausbildung nach Anhang III (Teil-66) Anlage III, das Verfahren für die direkte Genehmigung einer Luftfahrzeugmusterausbildung nach Anhang III (Teil-66) Punkt 66.B.130 oder das in Anhang III (Teil-66) Punkt 66.A.45 Buchstabe da beschriebene Verfahren absolviert hat.
- 4.
- Anhang I (Teil-M) wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert.
- 5.
- Anhang II (Teil-145) wird gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert.
- 6.
- Anhang III (Teil-66) wird gemäß Anhang III dieser Verordnung geändert.
- 7.
- Anhang IV (Teil-147) wird gemäß Anhang IV dieser Verordnung geändert.
- 8.
- Anhang Vb (Teil-ML) wird gemäß Anhang V dieser Verordnung geändert.
- 9.
- Anhang Vd (Teil-CAO) wird gemäß Anhang VI dieser Verordnung geändert.
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