Artikel 1 VO (EU) 2025/111

Die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck”

b)
Buchstabe u erhält folgende Fassung:

u)
„technisch kompliziertes motorgetriebenes Luftfahrzeug” (complex motor-powered aircraft)

i)
ein Flugzeug

mit einer höchstzulässigen Startmasse von über 5700 kg oder

zugelassen für eine maximale Fluggastsitzanzahl von mehr als 19 oder

zugelassen für den Betrieb mit einer Flugbesatzung von mindestens zwei Piloten oder

ausgerüstet mit einer oder mehreren Strahlturbinen oder mit mehr als einem Turboprop-Triebwerk oder

ii)
einen Hubschrauber

zugelassen für eine maximale Startmasse von über 3175 kg oder

zugelassen für eine maximale Fluggastsitzanzahl von mehr als 9 oder

zugelassen für den Betrieb mit einer Flugbesatzung von mindestens zwei Piloten oder

iii)
ein nichtkonventionelles Luftfahrzeug

zugelassen für eine maximale Startmasse von über 5700 kg oder

zugelassen für eine maximale Startmasse von über 3175 kg, sofern das Luftfahrzeug ohne horizontale Fortbewegung schweben kann, oder

zugelassen für eine maximale Fluggastsitzanzahl von mehr als 9.

c)
Die folgenden Buchstaben v, w, x und y werden angefügt:

v)
„Flugzeug” (aeroplane) ein von einem Triebwerk angetriebenes Starrflügelluftfahrzeug schwerer als Luft, das durch die dynamische Reaktion der Luft an seinen Tragflächen in der Luft gehalten wird;
w)
„Drehflügler” (rotorcraft) ein motorgetriebenes Luftfahrzeug, schwerer als Luft, das im Wesentlichen mithilfe des von bis zu zwei Rotoren erzeugten Auftriebs in der Luft gehalten wird;
x)
„Hubschrauber” (helicopter) eine Art von Drehflüglern, die hauptsächlich durch die Reaktionskräfte der Luft auf einen oder zwei motorgetriebene Rotoren auf im Wesentlichen senkrechten Achsen in der Luft gehalten werden;
y)
„nichtkonventionelles Luftfahrzeug” (non-conventional aircraft) ein Luftfahrzeug, das kein Flugzeug, Hubschrauber, Segelflugzeug, Ballon oder Luftschiff ist.

2.
Artikel 3 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

(2) Die Anforderungen von Anhang Vb (Teil-ML) gelten für folgende Luftfahrzeuge, bei denen es sich um andere als technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge handelt:

a)
Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 2730 kg oder weniger,
b)
Hubschrauber mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 1200 kg oder weniger, die für höchstens vier Insassen zugelassen sind,
c)
sonstige ELA2-Luftfahrzeuge,
d)
nichtkonventionelle Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von:

i)
1200 kg oder weniger, sofern die Luftfahrzeuge ohne horizontale Fortbewegung schweben können, oder
ii)
2730 kg oder weniger für andere als die unter Ziffer i genannten.

Sind die in Unterabsatz 1 genannten Luftfahrzeuge im Luftverkehrsbetreiberzeugnis eines nach der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmens eingetragen, gelten die Anforderungen von Anhang I (Teil-M).

3) Damit sie in das Luftverkehrsbetreiberzeugnis eines nach der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmens eingetragen werden können, müssen die in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Luftfahrzeuge alle nachstehenden Anforderungen erfüllen:

a)
Das Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm für diese Luftfahrzeuge wurde von der zuständigen Behörde nach Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.302 genehmigt.
b)
Die Instandhaltung wurde entsprechend dem in Buchstabe a genannten Instandhaltungsprogramm fristgerecht durchgeführt und nach Anhang II (Teil-145) Punkte 145.A.48 und 145.A.50 bescheinigt.
c)
Es wurde eine Prüfung der Lufttüchtigkeit durchgeführt und eine neue Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit nach Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.901 ausgestellt.

3.
In Artikel 5 wird folgender Absatz 8 angefügt:

(8) Abweichend von Anhang III (Teil-66) Punkt 66.A.3 Absatz 1 Buchstabe b und Punkt 66.A.45 Buchstabe a kann ein Flugzeug mit Elektromotor und einer MTOM unter 5700 kg bis zum 13. Februar 2028 in eine Lizenz mit Unterkategorie B1.1 oder B1.2 eingetragen werden, sofern

a)
der Lizenzinhaber in den vorangegangenen 24 Monaten mindestens sechs Monate Erfahrung in der Instandhaltung von Luftfahrzeugen hat, die unter die Lizenz(unter)kategorie fallen;
b)
es sich bei dem Flugzeug, das eingetragen werden soll, nicht um das erste Flugzeug für die betreffende (Unter)Kategorie handelt und
c)
der Lizenzinhaber eine Luftfahrzeugmusterausbildung nach Anhang III (Teil-66) Anlage III, das Verfahren für die direkte Genehmigung einer Luftfahrzeugmusterausbildung nach Anhang III (Teil-66) Punkt 66.B.130 oder das in Anhang III (Teil-66) Punkt 66.A.45 Buchstabe da beschriebene Verfahren absolviert hat.

4.
Anhang I (Teil-M) wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert.
5.
Anhang II (Teil-145) wird gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert.
6.
Anhang III (Teil-66) wird gemäß Anhang III dieser Verordnung geändert.
7.
Anhang IV (Teil-147) wird gemäß Anhang IV dieser Verordnung geändert.
8.
Anhang Vb (Teil-ML) wird gemäß Anhang V dieser Verordnung geändert.
9.
Anhang Vd (Teil-CAO) wird gemäß Anhang VI dieser Verordnung geändert.

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