Präambel VO (EU) 2025/111
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b und die Buchstaben d bis f,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission(2) sind die Anforderungen an die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen festgelegt, einschließlich der Qualifikationen und Lizenzen des Personals, das für die Freigabe von Erzeugnissen nach der Instandhaltung verantwortlich ist.
- (2)
- Die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 enthält explizite Festlegungen zu den in ihren Anwendungsbereich fallenden Luftfahrzeugkategorien – Flugzeuge, Hubschrauber bzw. Drehflügler, Segelflugzeuge, Ballone und Luftschiffe. Darüber hinaus gibt es nichtkonventionelle Luftfahrzeuge, die in erster Linie aus den jüngsten industriellen Entwicklungen hervorgegangen sind, als neue Luftfahrzeuge für die Luftmobilität bezeichnet werden und keiner der vorgenannten Luftfahrzeugkategorien zugeordnet werden können. Dies führt zu Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Anwendbarkeit bestimmter Aspekte des derzeitigen Rechtsrahmens auf diese Luftfahrzeuge. Zudem sollten bestehende Erleichterungen, die auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 gewährt werden und für Luftfahrzeuge mit einem vergleichbaren Sicherheitsrisiko gelten, analog auch auf nichtkonventionelle Luftfahrzeuge ausgeweitet werden.
- (3)
- Ebenso gibt es Regelungslücken, die darauf zurückzuführen sind, dass die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 bei Flugzeug- und Hubschrauberantrieben mitunter die Vorgaben auf Kolben- und Turbinenantriebe einengt. Dies steht nicht im Einklang mit neuen Entwicklungen in der Branche, bei denen es um andere Antriebe wie Elektromotoren oder Hybridantriebe geht. Außerdem gilt es, für einen reibungslosen Übergang zu den neuen Vorschriften zu sorgen, damit die Einführung kleiner Elektroflugzeugen nicht an ihrer Lizenz für die Luftfahrzeuginstandhaltung scheitert.
- (4)
- Um diese Regelungslücken zu schließen, sollten die Anforderungen auf alle aktuellen oder künftigen Luftfahrzeugentwicklungen und deren Antriebe anwendbar sein.
- (5)
- Da in der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 sämtliche Luftfahrzeuge mit Kipprotor als technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge behandelt werden, fallen auch die einfachsten Kipprotor-Luftfahrzeuge unter die strengen Anforderungen an technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge, obwohl auf sie die weniger strengen Anforderungen, wie sie für einfache Luftfahrzeuge anderer Kategorien, wie Flugzeuge und Hubschrauber, gelten, Anwendung finden sollten. Daher sollte die Begriffsbestimmung für technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge geändert werden.
- (6)
- Die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (7)
- Die Änderungen beruhen auf der Stellungnahme Nr. 04/2024(3), die die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) gemäß Artikel 75 Absatz 2 Buchstabe b sowie Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 abgegeben hat.
- (8)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 127 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1139/oj.
- (2)
Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/1321/oj).
- (3)
Stellungnahme 04/2024 der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit vom 19. Juni 2024 „New air mobility – Continuing airworthiness rules for electric- and hybrid-propulsion aircraft and other non-conventional aircraft (Subtask 1)” .
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