ANHANG V VO (EU) 2025/111
Anhang Vb (Teil-ML) [der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014] wird wie folgt geändert:
- (1)
- Punkt ML.1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- a)
- Gemäß Artikel 3 Absatz 2 gilt dieser Anhang (Teil-ML) für folgende andere als technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge, die nicht im Luftverkehrsbetreiberzeugnis eines gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmens eingetragen sind:
- 1.
- Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 2730 kg oder weniger,
- 2.
- Hubschrauber mit einer höchstzulässigen Startmasse von 1200 kg oder weniger, die für höchstens vier Insassen zugelassen sind,
- 3.
- sonstige ELA2-Luftfahrzeuge,
- 4.
- nichtkonventionelle Luftfahrzeuge mit einer MTOM von:
- i)
- 1200 kg oder weniger, sofern die Luftfahrzeuge ohne horizontale Fortbewegung schweben können, oder
- ii)
- 2730 kg oder weniger für andere als die unter Ziffer i genannten.
- (2)
- Punkt ML.A.302 Buchstabe d wird wie folgt geändert:
- (i)
- Nummer 2 Buchstabe f erhält folgende Fassung:
- f)
- bei Flugzeugen, abhängig vom Luftfahrzeugantrieb:
- i)
- Funktionsprüfungen von Leistung und Drehzahl (RPM), Magnetzündern, Kraftstoff- und Öldruck, Triebwerkstemperaturen;
- ii)
- bei Triebwerken mit automatischer Triebwerkssteuerung das veröffentlichte Verfahren für den Prüflauf;
- iii)
- bei Motoren mit Trockensumpfschmierung, Motoren mit Turboladern und flüssigkeitsgekühlten Motoren Funktionsprüfung auf Anzeichen von Störungen des Flüssigkeitskreislaufs;
- iv)
- in Bezug auf andere Antriebe als Kolbentriebwerke die Instandhaltungsaufgaben wie in dem vom Inhaber der Entwurfsgenehmigung des Flugzeugs ausgestellten Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit;
- (ii)
- Der letzte Absatz erhält folgende Fassung:
„Solange dieser Anhang kein Mindestinspektionsprogramm für andere Luftfahrzeuge als Flugzeuge, Segelflugzeuge und Ballone enthält, wird deren Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm auf der Grundlage der vom Inhaber der Entwurfsgenehmigung herausgegebenen Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß Buchstabe c Nummer 2 Buchstabe b festgelegt.”
- (3)
- In Anlage III werden die folgenden Buchstaben ca und cb eingefügt:
- ca)
- Die Durchführung von Instandhaltungsarbeiten am Antrieb, die die Demontage von Triebwerken, Hauptbatterien oder Brennstoffzellen erfordern, nicht jedoch deren Ausbau aus dem Luftfahrzeug und deren Wiedereinbau (einschließlich Einbau- und Ausbau der Triebwerksaufhängung).
- cb)
- Die Durchführung von Instandhaltungsarbeiten an mit dem Antrieb verbundenen Hochdruckbehältern und Komponenten von Hochdruckleitungen/-systemen.
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