ANHANG V VO (EU) 2025/111

Anhang Vb (Teil-ML) [der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014] wird wie folgt geändert:

(1)
Punkt ML.1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 gilt dieser Anhang (Teil-ML) für folgende andere als technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge, die nicht im Luftverkehrsbetreiberzeugnis eines gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmens eingetragen sind:

1.
Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 2730 kg oder weniger,
2.
Hubschrauber mit einer höchstzulässigen Startmasse von 1200 kg oder weniger, die für höchstens vier Insassen zugelassen sind,
3.
sonstige ELA2-Luftfahrzeuge,
4.
nichtkonventionelle Luftfahrzeuge mit einer MTOM von:

i)
1200 kg oder weniger, sofern die Luftfahrzeuge ohne horizontale Fortbewegung schweben können, oder
ii)
2730 kg oder weniger für andere als die unter Ziffer i genannten.

(2)
Punkt ML.A.302 Buchstabe d wird wie folgt geändert:

(i)
Nummer 2 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

f)
bei Flugzeugen, abhängig vom Luftfahrzeugantrieb:

i)
Funktionsprüfungen von Leistung und Drehzahl (RPM), Magnetzündern, Kraftstoff- und Öldruck, Triebwerkstemperaturen;
ii)
bei Triebwerken mit automatischer Triebwerkssteuerung das veröffentlichte Verfahren für den Prüflauf;
iii)
bei Motoren mit Trockensumpfschmierung, Motoren mit Turboladern und flüssigkeitsgekühlten Motoren Funktionsprüfung auf Anzeichen von Störungen des Flüssigkeitskreislaufs;
iv)
in Bezug auf andere Antriebe als Kolbentriebwerke die Instandhaltungsaufgaben wie in dem vom Inhaber der Entwurfsgenehmigung des Flugzeugs ausgestellten Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit;

(ii)
Der letzte Absatz erhält folgende Fassung:

„Solange dieser Anhang kein Mindestinspektionsprogramm für andere Luftfahrzeuge als Flugzeuge, Segelflugzeuge und Ballone enthält, wird deren Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm auf der Grundlage der vom Inhaber der Entwurfsgenehmigung herausgegebenen Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß Buchstabe c Nummer 2 Buchstabe b festgelegt.”

(3)
In Anlage III werden die folgenden Buchstaben ca und cb eingefügt:

ca)
Die Durchführung von Instandhaltungsarbeiten am Antrieb, die die Demontage von Triebwerken, Hauptbatterien oder Brennstoffzellen erfordern, nicht jedoch deren Ausbau aus dem Luftfahrzeug und deren Wiedereinbau (einschließlich Einbau- und Ausbau der Triebwerksaufhängung).
cb)
Die Durchführung von Instandhaltungsarbeiten an mit dem Antrieb verbundenen Hochdruckbehältern und Komponenten von Hochdruckleitungen/-systemen.

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