ANHANG III VO (EU) 2025/111

Anlage IV

A.
Erforderliche Erfahrung

Tabelle A zeigt die Erfahrung (in Monaten), die für das Hinzufügen einer neuen Kategorie oder Unterkategorie zu einer bestehenden Teil-66-Lizenz erforderlich ist. Die Anforderungen an die Erfahrung können um 50 % reduziert werden, wenn der Antragsteller einen für eine bestimmte Unterkategorie relevanten und genehmigten Teil-147-Grundlagenlehrgang abgeschlossen hat.

Tabelle A

Auf:

Von:

A1A2A3A4B1.1B1.2B1.EB1.3B1.4B2B2LB3L1L2L3L4L5
A166624662412241261212121224
A266624662412241261212121224
A36662412122462412121212121224
A46662412122462412121212121224
B1.166666661212666121212
B1.26662462462412121212
B1.E666624624122412666121212
B1.366666661212666121212
B1.466624612242412666121212
B2666612121212121266121224
B2L66661212121212121266121224
B36662461224122412121212
L12424242436242436243624246(*)12(*)12(*)24
L224122424361212362436241212(*)12(*)24
L330303030483030483048303012(*)12(*)6(*)24
L430303030483030483048303012(*)12(*)24
L524242424362424362436242412(*)12(*)12(*)

B.
Module oder Teilmodule für das erforderliche Grundwissen

Diese Tabelle gibt einen Überblick über die Prüfungen, die für die Aufnahme einer neuen (Unter)Kategorie in eine gemäß diesem Anhang erteilte AML erforderlich sind. Die gemäß Anlage I und Anlage VII erstellten Lehrpläne setzen einen jeweils unterschiedlichen Kenntnisstand für die verschiedenen Lizenzkategorien innerhalb eines Moduls voraus, weshalb Lizenzinhaber für bestimmte Module zusätzliche Prüfungen ablegen müssen, wenn sie eine nach diesem Anhang erteilte AML auf eine weitere (Unter)Kategorie erweitern wollen. Zur Festlegung der noch fehlenden oder bereits auf einem niedrigeren Niveau bestandenen Themen muss das betreffende Modul analysiert werden.

Tabelle B

Auf9

Von

A1A2A3A4B1.1B1.2B1.EB1.3B1.4B2B2LB3L1CL1L2CL2L3HL3GL4HL4GL5
A1Keine16.12.12, 16.Alle außer 9.Alle außer 9.Alle außer 9.Alle außer 9.Alle außer 9.Alle außer 9.Alle außer 9.Alle außer 2, 8, 9.Alle außer 2L.Alle außer 2L.Alle außer 2L.Alle außer 2L.Alle außer 2L.Alle außer 2L.Alle außer 2L.Alle außer 2L.Alle außer 9.
A211, 15.Keine12, 15.12.Alle außer 9.Alle außer 9.Alle außer 9.Alle außer 9.Alle außer 9.Alle außer 9.Alle außer 9.Alle außer 2, 8, 9.Alle außer 2L.Alle außer 2L.Alle außer 2L.Alle außer 2L.Alle außer 2L.Alle außer 2L.Alle außer 2L.Alle außer 2L.Alle außer 9.
A311, 17.11, 16, 17.Keine16.Alle außer 9.Alle außer 9.Alle außer 9.Alle außer 9.Alle außer 9.Alle außer 9.Alle außer 9.Alle außer 2, 8, 9.Alle außer 2L.Alle außer 2L.Alle außer 2L.Alle außer 2L.Alle außer 2L.Alle außer 2L.Alle außer 2L.Alle außer 2L.Alle außer 9.
A411, 15, 17.11, 17.15.KeineAlle außer 9.Alle außer 9.Alle außer 9.Alle außer 9.Alle außer 9.Alle außer 9.Alle außer 9.Alle außer 2, 8, 9.Alle außer 2L.Alle außer 2L.Alle außer 2L.Alle außer 2L.Alle außer 2L.Alle außer 2L.Alle außer 2L.Alle außer 2L.Alle außer 9.
B1.1Keine16.12.12, 16.Keine16.18.12.12, 16.4, 5, 13, 14.4, 5, 13SQ, 14SQ16.12L.12L.8L2, 12L.8L2, 12L.9L.10L.8L2, 9L, 11L, 12L.8L2, 10L, 11L, 12L.8L2, 10L, 11L, 12L.
B1.211, 15.Keine12, 15.12.11, 15.Keine18.12, 15.12.4, 5, 13, 14.4, 5, 13SQ. 14SQKeine12L.12L.8L1, 12L.8L1, 12L.9L.10L.8L1, 9L, 11L, 12L.8L1, 10L, 11L, 12L.8L1, 10L, 11L, 12L.
B1.E11, 15.114, 1612, 15.12, 16.11, 15.114, 16Keine12, 15.12, 16.4, 5, 13, 14.4, 5, 13SQ, 14SQ114, 16.12L.12L.8L3, 12L.8L3, 12L.9L.10L.8L3, 9L, 11L, 12L.8L3, 10L, 11L, 12L.8L3, 10L, 11L, 12L.
B1.311, 17.11, 16, 17.Keine16.11, 17.11, 16, 17.11, 17, 18.Keine16.4, 5, 13, 14.4, 5, 13SQ, 14SQ11, 16, 17.7L, 12L.7L, 12L.7L, 8L2, 12L.7L, 8L2, 12L.9L.10L.8L2, 9L, 11L, 12L.8L2, 10L, 11L, 12L.8L2, 10L, 11L, 12L.
B1.411, 15, 17.11, 17.15.Keine11, 15, 17.11, 17.11, 17, 18.15.Keine4, 5, 13, 14.4, 5, 13SQ, 14SQ11, 17.7L, 12L.7L, 12L.7L, 8L1, 12L.7L, 8L1, 12L.9L.10L.8L1, 9L, 11L, 12L.8L1, 10L, 11L, 12L.8L1, 10L, 11L, 12L.
B27, 11, 15, 17.7, 11, 16, 17.7, 12, 15.7, 12, 16.6, 7, 11, 15, 17.6, 7, 11, 16, 17.6, 7, 11, 17, 18.6, 7, 12, 15.6, 7, 12, 16.KeineKeine6, 7, 11, 16, 17.5L, 7L.4L, 5L, 6L, 7L.5L, 7L, 8L.4L, 5L, 6L, 7L, 8L.9L.10L.8L, 9L, 11L.8L, 10L, 11L.6, 7, [11 oder 127], [15, 16 oder 18], 17, 8L8, 10L, 11L
B2L7, 11, 15, 17.7, 11, 16, 17.7, 12, 15.7, 12, 16.6, 7, 11, 15, 17.6, 7, 11, 16, 17.6, 7, 11, 17, 18.6, 7, 12, 15.6, 7, 12, 16.13SQ, 14SQ.Keine6, 7, 11, 16, 17.5L, 7L, 12LSQ.4L, 5L, 6L, 7L, 12LSQ.5L, 7L, 8L, 12LSQ.4L, 5L, 6L, 7L, 8L, 12LSQ.9L.10L.8L, 9L, 11L,12LSQ.8L, 10L, 11L, 12LSQ.6, 7, [11 oder 127], [15, 16 oder 18], 17, 8L8, 10L, 11L, 12LSQ
B311, 15.1112, 15.12.2, 3, 5, 8, 11, 15.2, 3, 5, 8, 11.2, 3, 5, 8, 11, 18.2, 3, 5, 8, 12, 15.2, 3, 5, 8, 12.2, 3, 4, 5, 8, 13, 14.2, 3, 4, 5, 8, 13SQ, 14SQ.Keine12L.12L.8L1, 12L.8L1, 12L.9L.10L.8L1,9L, 11L, 12L.8L1,10L, 11L, 12L.2, 3, 5, 8, [11 oder 12], 8L1, 10L, 11L, 12L.

Auf

Von

A1A2A3A4B1.1B1.2B1.EB1.3B1.4B2B2LB3L1CL1L2CL2L3HL3GL4HL4GL5
L1CAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleKeine4L, 6L.8L.4L, 6L, 8L.9L.10L.8L, 9L, 11L.8L, 10L, 11L.Alle außer 12L.
L1AlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleKeineKeine8L.8L.9L.10L.8L, 9L, 11L.8L, 10L, 11L.Alle außer 12L.
L2CAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleKeine4L, 6L.Keine4L, 6L.9L.10L.9L, 11L.10L, 11L.Alle außer 8L und 12L.
L2AlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleKeineKeineKeineKeine9L.10L.9L, 11L.10L, 11L.Alle außer 8L und 12L.
L3HAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlle5L, 7L, 12L.4L, 5L, 6L, 7L, 12L.5L, 7L, 8L, 12L.4L, 5L, 6L, 7L, 8L, 12L.Keine10L.8L, 11L, 12L.8L, 10L, 11L, 12L.Alle.
L3GAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlle5L, 7L, 12L.4L, 5L, 6L, 7L, 12L.5L, 7L, 8L, 12L.4L, 5L, 6L, 7L, 8L, 12L.9L.Keine8L, 9L, 11L, 12L.8L, 11L, 12L.Alle außer 10L.
L4HAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlle5L, 7L.4L, 5L, 6L, 7L.5L, 7L.4L, 5L, 6L, 7L.Keine10L.Keine10L.Alle außer 8L, 11L und 12L.
L4GAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlle5L, 7L.4L, 5L, 6L, 7L.5L, 7L.4L, 5L, 6L, 7L.9L.Keine9L.KeineAlle außer 8L, 10L, 11L und 12L.
L510B1.1KeineKeine12.12.Keine166.18.12.12, 166.4, 5, 13.4, 5, 13SQ.166.KeineKeineKeineKeine9L.Keine9L.KeineKeine
B1.211.Keine12.12.11, 15.Keine18.12, 15.12.4, 5, 13.4, 5, 13SQ.KeineKeineKeineKeineKeine9L.Keine9L.KeineKeine
B1.E11.Keine12.12.11, 15.114, 166.Keine12, 15.12, 166.4, 5, 13.4, 5, 13SQ.114, 166.KeineKeineKeineKeine9L.Keine9L.KeineKeine
B1.311.11.KeineKeine11, 175.11, 166, 175.11, 175, 18.Keine166.4, 5, 13.4, 5, 13SQ.11, 166, 175.7L.7L.7L.7L.9L.Keine9L.KeineKeine
B1.411.11.KeineKeine11, 15, 175.11, 175.11, 175, 18.15.Keine4, 5, 13.4, 5, 13SQ.11, 175.7L.7L.7L.7L.9L.Keine9L.KeineKeine
Anmerkung:
„Alle” bezieht sich auf alle relevanten Elemente der in Anlage 1 Nummer 2 „Modularisierung” oder in Anlage VII Nummer 1 „Modularisierung” genannten Module für die Ziel(unter)kategorie (d. h. die (Unter)Kategorie in der Zeile „Auf” ).

SQ = abhängig von der Systemqualifikation.

1:
Ausgenommen Themen im Zusammenhang mit Kolbentriebwerken, bei einer Erweiterung „von B1.2” oder „von B3” sind auch die Themen im Zusammenhang mit Propellern ausgenommen.
2:
Ausgenommen Themen im Zusammenhang mit Turbinentriebwerken, bei einer Erweiterung „von B1.1” sind auch die Themen im Zusammenhang mit Propellern ausgenommen.
3:
Ausgenommen Themen im Zusammenhang mit Elektromotoren und Propellern.
4:
Nur Teilmodul „11.10” .
5:
Nur Teilmodul „17.4” .
6:
Nur Teilmodul „16.12” .
7:
Die Module 12 und 18 können nicht zusammen gewählt werden.
8:
Abhängig vom gewählten Modul [11 oder 12] und [15, 16 oder 18] müssen nur einige Themen von Modul 8L gewählt werden.
9:
Jedes in den einzelnen Feldern angegebene (Unter)Modul muss auf dem in Anlage 1 Nummer 2 „Modularisierung” oder in Anlage VII Nummer 1 „Modularisierung” genannten Wissensstand entsprechend der Ziel(unter)kategorie (d. h. die (Unter)Kategorie in der Zeile „Auf” ) unterrichtet werden.
10:
Die Zeile B1.x ist abhängig von der B1-Unterkategorie, auf deren Grundlage die L5-Lizenz erteilt wurde, zu verwenden (siehe Anlage VII Nummer 1 „Modularisierung” ).

Anhang III (Teil-66) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird wie folgt geändert:

(1)
Punkt 66.1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
Die Agentur ist verantwortlich für

1.
die Festlegung der Liste der Luftfahrzeugmuster;
2.
die Festlegung, welche Kombination aus Luftfahrzeugzelle/Triebwerk (oder Antrieb) in die jeweiligen Luftfahrzeugmusterberechtigungen aufgenommen werden muss;
3.
die Festlegung, welche Lizenz(unter)kategorien auf ein Luftfahrzeug Anwendung finden, das unter keine der Lizenz(unter)kategorien nach Punkt 66.A.3 Buchstabe a fällt und den Lizenzinhaber zur Ausübung der in Punkt 66.A.20 festgelegten Rechte bei jenem Luftfahrzeug berechtigen.

(2)
Punkt 66.A.3 erhält folgende Fassung:

66.A.3
Kategorien und Unterkategorien von Lizenzen

a)
Die Lizenzen für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen umfassen die folgenden Kategorien und gegebenenfalls Unterkategorien und Systemberechtigungen:

1.
Kategorie A:

i)
Die Kategorie A ist in die folgenden Unterkategorien unterteilt:

A1 Flugzeuge mit Turbinentriebwerk

A2 Flugzeuge mit Kolbentriebwerk

A3 Hubschrauber mit Turbinentriebwerk

A4 Hubschrauber mit Kolbentriebwerk

ii)
Die Unterkategorien A1 und A3 können auch für Luftfahrzeuge verwendet werden, die nicht unter eine der Unterkategorien der Kategorie A fallen.

2.
Die Kategorie B1 ist in die folgenden Unterkategorien unterteilt:

B1.1 Flugzeuge mit Turbinentriebwerk

B1.2 Flugzeuge mit Kolbentriebwerk

B1.E Flugzeuge mit Elektromotor und MTOM unter 5700 kg;

B1.3 Hubschrauber mit Turbinentriebwerk

B1.4 Hubschrauber mit Kolbentriebwerk

3.
Kategorie B2

Die Lizenz der Kategorie B2 gilt für alle Luftfahrzeuge.

4.
Kategorie B2L

Die Lizenz der Kategorie B2L gilt für alle Luftfahrzeuge, die nicht in Gruppe 1 von Punkt 66.A.5 Nummer 1 erfasst sind, und ist unterteilt in die folgenden Systemberechtigungen:

Kommunikation/Navigation (com/nav)

Instrumente

Flugregelung

Luftraumüberwachung

Luftfahrzeugzellensysteme

Eine Lizenz der Kategorie B2L muss mindestens eine Systemberechtigung beinhalten.

5.
Kategorie B3

Die Lizenz der Kategorie B3 gilt für nicht druckbelüftete Flugzeuge mit Kolbentriebwerk mit einer Höchststartmasse (MTOM) von 2000 kg und weniger.

6.
Die Kategorie L ist in die folgenden Unterkategorien unterteilt:

L1C: Segelflugzeuge in Verbundbauweise

L1: Segelflugzeuge

L2C: Motorsegler in Verbundbauweise und ELA1-Flugzeuge in Verbundbauweise

L2: Motorsegler und ELA1-Flugzeuge

L3H: Heißluftballone

L3G: Gasballone

L4H: Heißluft-Luftschiffe

L4G: ELA2-Gas-Luftschiffe

L5: andere Gas-Luftschiffe als ELA2

7.
Kategorie C

Die Lizenz der Kategorie C gilt für Flugzeuge und Hubschrauber.

8.
Kann davon ausgegangen werden, dass ein Luftfahrzeug zu mehreren der oben genannten (Unter)Kategorien gehört, muss die Agentur ausgehend von den Merkmalen des betreffenden Luftfahrzeugs in dessen Datenblatt der Musterzulassung die (Unter)Kategorie(n) der für das Luftfahrzeug geltenden Lizenz festlegen.

b)
Darüber hinaus gelten für Luftfahrzeuge und Kombinationen aus Luftfahrzeugen und Antrieben, die nicht unter Buchstabe a fallen, die von der Agentur angegebene(n) Lizenz(unter)kategorie(n).

Diese Lizenz(unter)kategorien muss die Agentur in den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 festgelegten betrieblichen Eignungsdaten angeben und dabei den vom Antragsteller oder Inhaber der Luftfahrzeugmusterzulassung vorgelegten Bericht, in dem dieser die Architektur und die Systeme des Luftfahrzeugs (und des Antriebs) mit dem Lehrplan der für die angegebene Lizenz(unter)kategorie relevanten Module der Grundkenntnisse und dem Wissensstand abgleicht, sowie die in Punkt 66.A.20 festgelegten Rechte berücksichtigen.

(3)
In Punkt 66.A.5 erhalten die Nummern 1 und 2 folgende Fassung:

1.
Die Gruppe 1 umfasst folgende Luftfahrzeuge:

i)
Flugzeuge, die für eine MTOM über 5700 kg zugelassen sind; Flugzeuge, die für eine maximale Fluggastsitzanzahl von mehr als 19 zugelassen sind; Flugzeuge, die für den Betrieb mit einer Flugbesatzung von mindestens zwei Piloten zugelassen sind; Flugzeuge, die mit einem oder mehreren Turbojet-Triebwerken oder mit mehr als einem Turboprop-Triebwerk ausgerüstet sind; Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Dienstgipfelhöhe über FL290, die mit einem anderen Antrieb als einem Kolbentriebwerk ausgerüstet sind; Flugzeuge mit einem anderen Antrieb als einem Kolbentriebwerk, Turbinentriebwerk oder Elektromotor;
ii)
Hubschrauber, die für eine MTOM über 3175 kg zugelassen sind; Hubschrauber, die für eine maximale Fluggastsitzanzahl von mehr als 9 zugelassen sind; Hubschrauber, die für den Betrieb mit einer Flugbesatzung von mindestens zwei Piloten zugelassen sind; Hubschrauber, die mit mehreren Triebwerken ausgerüstet sind; Hubschrauber mit einem anderen Antrieb als einem Kolbentriebwerk, Turbinentriebwerk oder Elektromotor;
iii)
andere Gas-Luftschiffe als ELA2;
iv)
nichtkonventionelle Luftfahrzeuge und
v)
Luftfahrzeuge mit „Fly-by-Wire” -Systemen.

Unbeschadet Nummer 1 kann die Agentur ein Luftfahrzeug in eine Untergruppe der Gruppe 2, Gruppe 3 bzw. Gruppe 4 einstufen, das die in Nummer 1 genannten Bedingungen erfüllt, sofern sie dies aufgrund der geringeren Komplexität des betreffenden Luftfahrzeugs für gerechtfertigt erachtet.

2.
Gruppe 2: Andere Luftfahrzeuge als die der Gruppe 1, die den folgenden Untergruppen angehören:

i)
Untergruppe 2a: einmotorige Turboprop-Flugzeuge
ii)
Untergruppe 2b: einmotorige Hubschrauber mit Turbinentriebwerk
iii)
Untergruppe 2c: einmotorige Hubschrauber mit Kolbentriebwerk
iv)
Untergruppe 2E: Flugzeuge mit Elektromotor.

(4)
In Punkt 66.A.20 Buchstabe a wird folgende Nummer 8 angefügt:

8.
Darüber hinaus werden die in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Rechte auch auf die in Punkt 66.A.3 Buchstabe b genannten Luftfahrzeuge ausgeweitet, sofern die entsprechenden Lizenz(unter)kategorien in den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 für jene Luftfahrzeuge festgelegten betrieblichen Eignungsdaten als anwendbar ausgewiesen sind.

(5)
Punkt 66.A.30 wird wie folgt geändert:

(a)
Buchstabe a wird wie folgt geändert:

(i)
Nummer 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

1.
Für Kategorie A, Unterkategorien B1.2, B1.E und B1.4 sowie Kategorie B3:

ii)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:

Ziffer ii) erhält folgende Fassung:

ii)
fünf Jahre Erfahrung in der Ausübung von Rechten der Kategorien B1.2, B1.E, B1.4 oder L5 als Unterstützungspersonal oder sowohl als Unterstützungspersonal als auch freigabeberechtigtes Personal nach Anhang II (Teil-145) Punkt 145.A.35 in einer Instandhaltungsorganisation, die Instandhaltungstätigkeiten an technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen durchführt, davon 12 Monate Erfahrung als Unterstützungspersonal in der Base Maintenance, oder

Ziffer iv Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
zwei Jahre Erfahrung in der Ausübung von Rechten der Kategorien B1.1, B1.2, B1.E B1.3, B1.4, B2 oder L5 als Unterstützungspersonal oder sowohl als Unterstützungspersonal als auch freigabeberechtigtes Personal nach Anhang II (Teil-145) Punkt 145.A.35 in einer Instandhaltungsorganisation, die Instandhaltungstätigkeiten an technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen durchführt, davon sechs Monate Erfahrung als Unterstützungspersonal in der Base-Maintenance, oder

b)
Folgender Buchstabe da wird eingefügt:

da)
Ungeachtet der Buchstaben a, b und d dürfen praktische und neuere Erfahrungen in der Instandhaltung, die mit den in Punkt 66.A.3 Buchstabe b genannten Luftfahrzeugen gesammelt wurden, höchstens 50 % der in den Buchstaben a, b oder d geforderten praktischen und neueren Instandhaltungserfahrung mit den in die Lizenz(unter)kategorien eingetragenen Luftfahrzeugen ausmachen.

(6)
Punkt 66.A.45 wird wie folgt geändert:

a)
Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)
Für andere Lizenzen als solche der Kategorie C und zusätzlich zu den Anforderungen von Buchstabe b erfordert die Eintragung der ersten Luftfahrzeugmusterberechtigung in einer bestimmten Kategorie bzw. Unterkategorie den zufriedenstellenden Abschluss einer entsprechenden Ausbildung am Arbeitsplatz. Diese Ausbildung am Arbeitsplatz muss der Anlage III von Anhang III (Teil-66) genügen, sofern es sich nicht um Gas-Luftschiffe handelt, bei denen die zuständige Behörde die Genehmigung direkt erteilt.

Die Ausbildung am Arbeitsplatz an einem in Punkt 66.A.3 Buchstabe b genannten Luftfahrzeug darf für die Zwecke der Eintragung der ersten Luftfahrzeugmusterberechtigung in einer bestimmten Lizenzkategorie bzw. Lizenzunterkategorie gemäß dem vorstehenden Absatz nur dann berücksichtigt werden, wenn dies in den betrieblichen Eignungsdaten des Luftfahrzeugs so festgelegt ist.

Andernfalls kann für ein in Punkt 66.A.3 Buchstabe b genanntes Luftfahrzeug nach zufriedenstellendem Abschluss der entsprechenden Ausbildung am Arbeitsplatz eine erste Luftfahrzeugmusterberechtigung innerhalb einer bestimmten (Unter)Kategorie eingetragen werden, wobei in diesem Fall für die Eintragung einer ersten Luftfahrzeugmusterberechtigung in die Lizenz innerhalb jener (Unter)Kategorie, die zu den in Punkt 66.A.3 Buchstabe a genannten Kategorien gehört, eine zusätzliche Ausbildung am Arbeitsplatz erforderlich ist.

b)
Folgender Buchstabe da wird eingefügt:

da)
Abweichend von den Buchstaben b und d und nur während der ersten 30 Monate nach Erteilung der Musterzulassung für ein neues Luftfahrzeugmuster kann eine AML mit der entsprechenden Luftfahrzeugmusterberechtigung für eine bestimmte (Unter)Kategorie auf der Grundlage einer vollständigen Ausbildung durch den Hersteller, einschließlich der praktischen Ausbildung vor Ort, eingetragen werden, sofern es sich bei der Luftfahrzeugmusterberechtigung nicht um das erste Luftfahrzeug handelt, das für diese (Unter)Kategorie eingetragen wurde.

Niveau und Dauer dieser Ausbildung müssen denselben Zielen genügen wie die in Anlage III Nummer 5 Buchstaben a, b und c genannten, wobei die Ausbildung die einschlägigen Instandhaltungsunterlagen zum Gegenstand haben muss und der für die AML-(Unter)Kategorie erforderliche Wissensstand und Umfang abgedeckt sein müssen.

Über die Erfüllung der Anforderungen dieses Punkts 66.A.45 Buchstabe da muss eine verantwortliche Person des Luftfahrzeugherstellers einen abschließenden Bericht abgeben.

(7)
Anlage I Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die erste Tabelle erhält folgende Fassung:

Fachmodul

B1.1

A1

B1.2

A2

B1.E

B1.3

A3

B1.4

A4

B3 B2 B2L C
Turbinentriebwerk Kolbentriebwerk Flugzeuge mit Elektromotor und MTOM unter 5700 kg; Turbinentriebwerk

Kolbentriebwerk

Triebwerk

Nicht druckbelüftete Flugzeuge mit Kolbentriebwerk

MTOM ≤ 2 t

1.
MATHEMATIK
X X X X X X X X X
2.
PHYSIK
X X X X X X X X X
3.
GRUNDLAGEN DER ELEKTRIK
X X X X X X X X X
4.
GRUNDLAGEN DER ELEKTRONIK

X

(n. z. für A1)

X

(n. z. für A2)

X

X

(n. z. für A3)

X

(n. z. für A4)

X X X X
5.
INSTRUMENTENSYSTEME DER DIGITALTECHNIKEN/ELEKTRONIK
X X X X X X X X X
6.
WERKSTOFFE UND HARDWARE
X X X X X X X X X
7.
INSTANDHALTUNG
X X X X X X X X X
8.
GRUNDLAGEN DER AERODYNAMIK:
X X X X X X X X X
9.
MENSCHLICHE FAKTOREN
X X X X X X X X X
10.
LUFTRECHT
X X X X X X X X X
11.
AERODYNAMIK, STRUKTUREN UND SYSTEME VON FLUGZEUGEN
X X X n. z. n. z. X n. z. n. z.

11, 15 und 17

wie B1.1

oder

11, 16 und 17

wie B1.2

oder

11, 17 und 18

wie B1.E

oder

12 und 15

wie B1.3

oder

12 und 16

wie B1.4

oder

13 und 14

wie B2

12.
AERODYNAMIK, STRUKTUREN UND SYSTEME VON HUBSCHRAUBERN
n. z. n. z. n. z. X X n. z. n. z. n. z.
13.
AERODYNAMIK, STRUKTUREN UND SYSTEME VON LUFTFAHRZEUGEN
n. z. n. z. n. z. n. z. n. z. n. z. X X
14.
ANTRIEB
n. z. n. z. n. z. n. z. n. z. n. z. X X
15.
GASTURBINENTRIEBWERK
X n. z. n. z. X n. z. n. z. n. z. n. z.
16.
KOLBENTRIEBWERK
n. z. X n. z. n. z. X X n. z. n. z.
17.
PROPELLER
X X X n. z. n. z. X n. z. n. z.
18.
ELEKTROMOTOR
n. z. n. z. X n. z. n. z. n. z. n. z. n. z.

b)
In der Tabelle zu Modul 7 erhält Zeile 7.4 folgende Fassung:

7.4
Mögliche Sicherheitsrisiken bei der Arbeit mit elektrischen Systemen sowie Schutzausrüstungen
3 3 3

c)
Die Tabelle zu Modul 11 wird wie folgt geändert:

i)
Der Titel erhält folgende Fassung:

MODUL 11. AERODYNAMIK, STRUKTUREN UND SYSTEME VON FLUGZEUGEN STUFE
A1 A2 B1.1 B1.2 / B1.E B3

ii)
Die Zeilen für das Untermodul 11.8 erhalten folgende Fassung:

11.8
Brandschutz (ATA 26)
a)
Feuer- und Rauchmelde- sowie Feuerlöschanlagen
1 1 3 3
b)
Tragbare Feuerlöscher
1 1 1 1 1

iii)
Die Zeilen für das Untermodul 11.10 erhalten folgende Fassung:

11.10
Kraftstoffanlagen (ATA 28, ATA 47)
a)
Systemlayout
1 1 3 3/- 1
b)
Kraftstoffhandling
1 1 3 3/- 1
c)
Anzeige- und Warneinrichtungen
1 1 3 3/- 1
d)
Spezielle Systeme
1 3
e)
Trimmen
1 3

d)
In der Tabelle zu Modul 14 erhalten die Zeilen für das Untermodul 14.1 folgende Fassung:

14.1
Triebwerke
a)
Turbinentriebwerke
1
b)
Hilfstriebwerke (APU)
1
c)
Kolbentriebwerke
1
d)
Elektromotoren und Hybridantriebe sowie Hilfssysteme
2
e)
Triebwerksregelung
2

e)
In der Tabelle zu Modul 17 erhält Titelzeile folgende Fassung:

MODUL 17. PROPELLER STUFE

A1

A2

B1.1

B1.2

B1.E

B3

f)
Die Tabelle zu Modul 18 wird wie folgt angefügt:

MODUL 18. ELEKTROMOTOR

MODUL 18. ELEKTROMOTOR STUFE
B1.E
18.1
Grundlagen
3
18.2
Triebwerksleistung
3
18.3
Triebwerkskonstruktion
3
18.4
Elektrisches Energiesystem
3
18.4.1
Batterien und Zubehör
3
18.4.2
Brennstoffzellen und Zubehör
3
18.4.3
Stromverteilungssysteme
3
18.4.4
Elektronische Triebwerksregelung
3
18.5
Triebwerksanzeigesysteme
3
18.6
Triebwerkseinbau
3
18.7
Überwachung und Bodenbetrieb von Triebwerken
3
18.8
Lagerung und Konservierung von Triebwerken
3

(8)
Anlage II wird wie folgt geändert:

(a)
Nummer 2.11 erhält folgende Fassung:

2.11.
MODUL 11 — AERODYNAMIK, STRUKTUREN UND SYSTEME VON FLUGZEUGEN

Kategorie A1: 108 Auswahlfragen, keine Textfragen.

Zur Verfügung stehende Zeit: 135 Minuten.

Kategorie A2: 72 Auswahlfragen, keine Textfragen.

Zur Verfügung stehende Zeit: 90 Minuten.

Kategorie B1.1: 140 Auswahlfragen, keine Textfragen.

Zur Verfügung stehende Zeit: 175 Minuten.

Kategorien B1.2 und B1.E: 100 Auswahlfragen, keine Textfragen.

Zur Verfügung stehende Zeit: 125 Minuten.

Kategorie B3: 60 Auswahlfragen, keine Textfragen.

Zur Verfügung stehende Zeit: 75 Minuten.

(b)
Die folgende Nummer 2.18 wird angefügt:

2.18.
MODUL 18 — ELEKTROMOTOR

Kategorie B1.E: 76 Auswahlfragen, keine Textfragen.

Zur Verfügung stehende Zeit: 95 Minuten.

(9)
Anlage III wird wie folgt geändert:

(a)
Nummer 3.1 wird wie folgt geändert:

(i)
Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)
Dauer:

In der nachstehenden Tabelle sind die Mindestunterrichtsstunden für den Theorieteil angegeben:

Kategorie Stunden
Flugzeuge(*) mit einer höchstzulässigen Startmasse über 30 000 kg:
B1.1 150
B1.2 120
B2 100
C 30
Flugzeuge(*) mit einer höchstzulässigen Startmasse gleich oder unter 30 000 kg und über 5 700 kg:
B1.1 120
B1.2 100
B2 100
C 25
Flugzeuge(*) mit einer höchstzulässigen Startmasse von 5 700 kg und weniger(**)
B1.1 80
B1.2 60
B1.E 60
B2 60
C 15
Hubschrauber(*)(***)
B1.3 120
B1.4 100
B2 100
C 25
Flugzeuge und Hubschrauber, die oben nicht genannt sind, sowie nichtkonventionelle Luftfahrzeuge
B1, B2 und C OSD

In der vorstehenden Tabelle bezieht sich „OSD” (Operational Suitability Data) auf den Begriff „betriebliche Eignungsdaten” wie er in der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 definiert ist, wobei der vom Antragsteller oder Inhaber der Luftfahrzeugmusterzulassung vorgelegte Bericht berücksichtigt werden muss, in dem dieser die erforderlichen Theoriekenntnisse in Bezug auf das jeweilige Luftfahrzeug einschätzt und Angaben dazu vorlegen muss, welche Lizenz(unter)kategorie für das Luftfahrzeugmuster nach Punkt 66.A.3 in Frage käme.

Für die Zwecke der obigen Tabelle entspricht eine Unterrichtsstunde einer Unterrichtsdauer von 60 Minuten, wobei Pausen, Prüfung, Vertiefung, Vorbereitung und Besichtigung von Luftfahrzeugen nicht mitgerechnet sind.

Diese Stundenzahlen gelten nur für Theorielehrgänge für vollständige Luftfahrzeug-Triebwerks-Kombinationen entsprechend der von der Agentur festgelegten Musterberechtigung.

(ii)
In Buchstabe e erhält die Tabelle folgende Fassung:

Stufe

Kapitel

Flugzeug mit Turbinentriebwerk Flugzeug mit Kolbentriebwerk Flugzeuge mit Elektromotor Hubschrauber mit Turbinentriebwerk Hubschrauber mit Kolbentriebwerk Avionik
Lizenzkategorie B1.1 C B1.2 C B1.E C B1.3 C B1.4 C B2
Einführungsmodul:
05
Zeitgrenzen/Instandhaltungsprüfungen
1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
06
Abmessungen/ Flächen (MTOM usw.)
1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
07
Heben und Abstützen
1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
08
Lagestabilisierung und Wägung
1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
09
Abschleppen und Rollen
1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
10
Abstellen/Verankern, Einlagern und Wiederinbetriebnahme
1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
11
Schilder und Markierungen
1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
12
Wartung
1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
20
Standardverfahren — nur musterspezifisch
1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
Hubschrauber
18
Schwingungs- und Geräuschanalyse (Blattspurprüfung)
3 1 3 1
60
Standardverfahren Rotor
3 1 3 1
62
Rotoren
3 1 3 1 1
62A
Rotoren — Überwachung und Anzeige
3 1 3 1 3
63
Rotorantriebe
3 1 3 1 1
63A
Rotorantriebe — Überwachung und Anzeige
3 1 3 1 3
64
Heckrotor
3 1 3 1 1
64A
Heckrotor — Überwachung und Anzeige
3 1 3 1 3
65
Heckrotorantrieb
3 1 3 1 1
65A
Heckrotorantrieb — Überwachung und Anzeige
3 1 3 1 3
66
Klapprotoren/Ausleger
3 1 3 1
67
Rotorflugsteuerung
3 1 3 1
53
Luftfahrzeugzellenstruktur (Hubschrauber)
3 1 3 1
25
Notschwimmausrüstung
3 1 3 1 1
Luftfahrzeugzellenstrukturen:
51
Standardverfahren und Zellen (Klassifizierung, Bewertung und Instandsetzung von Schäden)
3 1 3 1 3 1 1
53
Rumpf
3 1 3 1 3 1 1
54
Gondeln/Ausleger
3 1 3 1 3 1 1
55
Höhenflossen
3 1 3 1 3 1 1
56
Fenster
3 1 3 1 3 1 1
57
Flügel
3 1 3 1 3 1 1
52
Türen
3 1 3 1 3 1 1
Zonen- und Stationskennzeichnungssysteme 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
Luftfahrzeugzellensysteme:
21
Klimaanlage
3 1 3 1 3 1 3 1 3 1 3
21A
Luftversorgung
3 1 3 1 3 1 3 1 3 1 2
21B
Druckbeaufschlagung
3 1 3 1 3 1 3 1 3 1 3
21C
Sicherheits- und Warneinrichtungen
3 1 3 1 3 1 3 1 3 1 3
22
Flugregelung
2 1 2 1 2 1 2 1 2 1 3
23
Kommunikation
2 1 2 1 2 1 2 1 2 1 3
24
Stromversorgung
3 1 3 1 3 1 3 1 3 1 3
25
Einrichtung und Ausstattung
3 1 3 1 3 1 3 1 3 1 1
25A
Elektronische Ausrüstung einschließlich Notausrüstung
1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 3
26
Brandschutz
3 1 3 1 3 1 3 1 3 1 3
27
Flugsteuerung
3 1 3 1 3 1 3 1 3 1 2
27A
Systembetrieb: elektrisch/Fly-by-Wire
3 1 3 1 3 1 3
28
Kraftstoffsysteme
3 1 3 1 3 1 3 1 2
28A
Kraftstoffsysteme — Überwachung und Anzeige
3 1 3 1 3 1 3 1 3
29
Hydraulikantrieb
3 1 3 1 3 1 3 1 3 1 2
29A
Hydraulikantrieb — Überwachung und Anzeige
3 1 3 1 3 1 3 1 3 1 3
30
Eis- und Regenschutz
3 1 3 1 3 1 3 1 3 1 3
31
Anzeige-/Aufzeichnungssysteme
3 1 3 1 3 1 3 1 3 1 3
31A
Instrumentensysteme
3 1 3 1 3 1 3 1 3 1 3
32
Fahrwerk
3 1 3 1 3 1 3 1 3 1 2
32A
Fahrwerk — Überwachung und Anzeige
3 1 3 1 3 1 3 1 3 1 3
33
Leuchten
3 1 3 1 3 1 3 1 3 1 3
34
Navigation
2 1 2 1 2 1 2 1 2 1 3
35
Sauerstoff
3 1 3 1 3 1 2
36
Pneumatik
3 1 3 1 3 1 3 1 3 1 2
36A
Pneumatik — Überwachung und Anzeige
3 1 3 1 3 1 3 1 3 1 3
37
Vakuum
3 1 3 1 3 1 3 1 3 1 2
38
Wasser/Abwasser
3 1 3 1 3 1 2
41
Wasserballast
3 1 3 1 3 1 1
42
Integrierte modulare Avionik
2 1 2 1 2 1 2 1 2 1 3
44
Kabinensysteme
2 1 2 1 2 1 2 1 2 1 3
45
Bordinstandhaltungssystem (oder unter 31 abgedeckt)
3 1 3 1 3 1 3 1 3
46
Informationssysteme
2 1 2 1 2 1 2 1 2 1 3
47
Stickstofferzeugungssystem
3 1 3 1 2
50
Frachtraum und Zubehörräume
3 1 3 1 3 1 3 1 3 1 1
55/57
Steuerflächen (alle)
3 1 3 1 3 1 1
Turbinentriebwerk
70
Standardverfahren — Triebwerke
3 1 3 1 1
70A
Konstruktionsanordnung und Betrieb (Einbau, Verdichter, Verbrennungsbereich, Turbinenteil, Lager und Dichtungen, Schmiersysteme)
3 1 3 1 1
70B
18.2 Triebwerksleistung
3 1 3 1 1
71
Triebwerk
3 1 3 1 1
72
Triebwerksturbine/ Turboprop/Mantelgebläse/mantelloses Gebläse
3 1 3 1 1
73
Triebwerkskraftstoff und -regelung
3 1 3 1 1
75
Luft
3 1 3 1 1
76
Triebwerksregelung
3 1 3 1 1
78
Auslass
3 1 3 1 1
79
Öl
3 1 3 1 1
80
Anlassen
3 1 3 1 1
82
Wassereinspritzung
3 1 3 1 1
83
Anbaugeräte-Getriebe
3 1 3 1 1
84
Antriebsleistungssteigerung
3 1 3 1 1
73A
FADEC
3 1 3 1 3
74
Zündung
3 1 3 1 3
77
Triebwerksanzeigesysteme
3 1 3 1 3
49
Hilfstriebwerke (APUs)
3 1 2
Kolbentriebwerk
70
Standardverfahren — Triebwerke
3 1 3 1 1
70A
Konstruktionsanordnung und Betrieb (Einbau, Vergaser, Kraftstoffeinspritzanlagen, Ansaugtrakt, Auslass und Kühlung, Aufladung/ Turbolader, Schmiersysteme)
3 1 3 1 1
70B
Triebwerksleistung
3 1 3 1 1
71
Triebwerk
3 1 3 1 1
73
Triebwerkskraftstoff und -regelung
3 1 3 1 1
76
Triebwerksregelung
3 1 3 1 1
79
Öl
3 1 3 1 1
80
Anlassen
3 1 3 1 1
81
Turbinen
3 1 3 1 1
82
Wassereinspritzung
3 1 3 1 1
83
Anbaugeräte-Getriebe
3 1 3 1 1
84
Antriebsleistungssteigerung
3 1 3 1 1
73A
FADEC
3 1 3 1 3
74
Zündung
3 1 3 1 3
77
Triebwerksanzeigesysteme
3 1 3 1 3
Elektromotor
Elektromotoren 3 1 3
Brennstoffzellen und verwandte Systeme 3 1 3
Batterien 3 1 3
Hilfsanlagen für den Elektromotor 3 1 3
Propeller
60A
Standardverfahren — Propeller
3 1 3 1 3 1 1
61A
Propeller/Antrieb
3 1 3 1 3 1 1
61A
Propellerbau
3 1 3 1 3 1
61B
Propellerverstellsteuerung
3 1 3 1 3 1
61C
Propellersynchronisierung
3 1 3 1 3 1 1
61D
elektronische Steuerung — Propeller
2 1 2 1 2 1 3
61E
Propellervereisungsschutz
3 1 3 1 3 1
61F
Propellerinstandhaltung
3 1 3 1 3 1 1
Besondere Kapitel für Flugzeuge mit anderen Antrieben als Kolbentriebwerke, Turbinentriebwerke und Elektromotoren, bei denen es sich nicht um Hubschrauber mit Kolben- oder Turbinentriebwerk handelt. In den nach der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 festgelegten OSD des Luftfahrzeugs sind besondere Kapitel des Theorieelements der Luftfahrzeugmusterausbildung definiert. Für diese Luftfahrzeuge kann die EASA auch einige der in der vorstehenden Tabelle enthaltenen Kapitel als „nicht erforderlich” betrachten.
Besondere Kapitel für nichtkonventionelle Luftfahrzeuge In den nach der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 festgelegten OSD des Luftfahrzeugs sind besondere Kapitel des Theorieelements der Luftfahrzeugmusterausbildung definiert. Für diese Luftfahrzeuge kann die EASA auch einige der in der vorstehenden Tabelle enthaltenen Kapitel als „nicht erforderlich” betrachten.

(b)
In Nummer 3.2 Buchstabe b wird die Tabelle wie folgt geändert:

(i)
Zwischen den Stufen „Kolbentriebwerke” und „Propeller” von Kapitel 84 „Antriebsleistungssteigerung” wird die Stufe „Elektromotor” mit den zugehörigen Kapiteln wie folgt eingefügt:

Kapitel B1/B2 B1 B2
LOC FOT SGH R/I MEL TS FOT SGH R/I MEL TS
[…]
Elektromotor
Elektromotoren X/X X X X X X X X
Brennstoffzellen und verwandte Systeme X/X X X X X X X X
Batterien X/X X X X X X X X
Hilfsanlagen für den Elektromotor X/X X X X X X X X X X
[…]

(ii)
Die nachstehenden Kapitel werden angefügt:

Kapitel B1/B2 B1 B2
LOC FOT SGH R/I MEL TS FOT SGH R/I MEL TS
[…]
Besondere Kapitel für Flugzeuge mit anderen Antrieben als Kolbentriebwerke, Turbinentriebwerke und Elektromotoren, bei denen es sich nicht um Hubschrauber mit Kolben- oder Turbinentriebwerk handelt. In den nach der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 festgelegten OSD des Luftfahrzeugs sind besondere Kapitel des Theorieelements der Luftfahrzeugmusterausbildung für das betreffende Luftfahrzeugmuster definiert.
Besondere Kapitel für nichtkonventionelle Luftfahrzeuge In den nach der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 festgelegten OSD des Luftfahrzeugs sind besondere Kapitel des Theorieelements der Luftfahrzeugmusterausbildung für das betreffende Luftfahrzeugmuster definiert.

(10)
Anlage IV erhält folgende Fassung:

(11)
Anlage V, EASA-Formblatt 19, wird wie folgt geändert:

a)
Die erste Seite des EASA-Formblatts 19 erhält folgende Fassung:

b)
Das Formblatt „EASA-Formblatt 19 Ausgabe 5” erhält jetzt die Bezeichnung „EASA-Formblatt 19 Ausgabe 6” .

(12)
Anlage VI, EASA-Formblatt 26, wird wie folgt geändert:

(a)
Das Formblatt „EASA-Formblatt 26 Ausgabe 6” erhält jetzt die Bezeichnung „EASA-Formblatt 26 Ausgabe 7” .
(b)
Abschnitt IX. „Teil-66 KATEGORIEN” erhält folgende Fassung:

IX.
Teil-66 KATEGORIEN
GÜLTIGKEIT A B1 B2 B2L B3 L C
Flugzeug mit Turbinentriebwerk n. z. n. z. n. z. n. z.
Flugzeug mit Kolbentriebwerk n. z. n. z. n. z. n. z.
Flugzeuge mit Elektromotor n. z. n. z. n. z. n. z. n. z.
Hubschrauber mit Turbinentriebwerk n. z. n. z. n. z. n. z.
Hubschrauber mit Kolbentriebwerk n. z. n. z. n. z. n. z.
Avionik n. z. n. z. n. z. n. z. n. z.
Technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge n. z. n. z. n. z. n. z. n. z.
Andere als technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge n. z. n. z. n. z. n. z. n. z.
Segelflugzeuge, Motorsegler, ELA1-Flugzeuge, Ballone und Luftschiffe n. z. n. z. n. z. n. z. n. z.
Nicht druckbelüftete Flugzeuge mit Kolbentriebwerk mit Höchststartmasse (MTOM) von 2000 kg und weniger“ n. z. n. z. n. z. n. z. n. z.

c)
Das Formblatt „EASA-Formblatt 26 Ausgabe 5” erhält jetzt die Bezeichnung „EASA-Formblatt 26 Ausgabe 7” .

Fußnote(n):

(*)

Flugzeuge mit Kolbentriebwerk, Turbinentriebwerk oder Elektromotor oder Hubschrauber mit Kolben- oder Turbinentriebwerk.

(**)

Bei nicht druckbelüfteten Flugzeugen mit Kolbentriebwerk oder Elektromotor mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von weniger als 2000 kg kann die Mindestdauer um 50 % verringert werden.

(***)

Bei Hubschraubern in Gruppe 2 (gemäß Definition in Punkt 66.A.5) kann die Mindestdauer um 30 % verringert werden.

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