ANHANG II VO (EU) 2025/111

Anhang II (Teil-145) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird wie folgt geändert:

(1)
Punkt 145.A.30 Buchstabe h Nummer 2 Ziffer ii erhält folgende Fassung:

ii)
geeignetes für das jeweilige Luftfahrzeug freigabeberechtigtes Personal der Kategorie C oder gegebenenfalls L5, das von dem in Punkt 145.A.35 Buchstabe a Ziffer i genannten Personal unterstützt wird.

(2)
Anlage II Buchstaben l und m erhalten folgende Fassung:

l)
Tabelle

KLASSE KATEGORIE EINSCHRÄNKUNG BASE MAINTENANCE LINE MAINTENANCE
LUFTFAHRZEUGE

A1

Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von über 5700 kg

[Angabe des Flugzeugherstellers oder der Gruppe, Serie oder des Musters und/oder der Instandhaltungsaufgaben]

Beispiel: Airbus A320-Serie

[JA/NEIN] (*) [JA/NEIN] (*)

A2

Flugzeuge mit einer MTOM von 5700 kg und weniger

[Angabe des Flugzeugherstellers oder der Gruppe, Serie oder des Musters und/oder der Instandhaltungsaufgaben]

Beispiel: DHC-6 Twin Otter-Serie

Angabe, ob die Ausstellung von Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit genehmigt ist (nur für Luftfahrzeuge, die unter Anhang Vb (Teil-ML) fallen)

[JA/NEIN] (*) [JA/NEIN] (*)

A3

Hubschrauber

[Angabe des Hubschrauberherstellers oder der Gruppe, Serie oder des Musters und/oder der Instandhaltungsaufgaben]

Beispiel: Robinson R44

Angabe, ob die Ausstellung von Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit genehmigt ist (nur für Luftfahrzeuge, die unter Anhang Vb (Teil-ML) fallen)

[JA/NEIN] (*) [JA/NEIN] (*)

A4

Andere Luftfahrzeuge als der Kategorie A1, A2 und A3

[Angabe der Luftfahrzeugkategorie (Segelflugzeug, Ballon, Luftschiff usw.) ggfs. des Herstellers oder der Gruppe oder der Serie oder des Musters und/oder der Instandhaltungsaufgaben.]

Angabe, ob die Ausstellung von Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit genehmigt ist (nur für Luftfahrzeuge, die unter Anhang Vb (Teil-ML) fallen)

[JA/NEIN] (*) [JA/NEIN] (*)
TRIEBWERKE

B1

Turbine

[Angabe der Triebwerksserie oder des Triebwerksmusters und/oder der Instandhaltungsaufgaben]

Beispiel: PT6A-Serie

B2

Kolbentriebwerk

[Angabe des Triebwerkherstellers oder der Gruppe, der Serie oder des Musters und/oder der Instandhaltungsaufgaben]

B3

Hilfstriebwerk (APU)

[Angabe des Triebwerkherstellers, der Serie oder des Musters und/oder der Instandhaltungsaufgaben]

B4

Andere Triebwerke als B1, B2 und B3

[Angabe des Triebwerkherstellers oder der Gruppe, der Serie oder des Musters und/oder der Instandhaltungsaufgaben]
KOMPONENTEN AUSGENOMMEN VOLLSTÄNDIGE TRIEBWERKE ODER APU C1 — Klima- und Druckluftanlage

[Angabe des Luftfahrzeugmusters, des Luftfahrzeugherstellers, des Komponentenherstellers oder der jeweiligen Komponente und/oder Bezugnahme auf eine Befähigungsliste im Handbuch und/oder Angabe der Instandhaltungsaufgaben]

Beispiel: PT6A Kraftstoffregelung

C2 — Automatische Flugsteuerungssysteme
C3 — Kommunikation und Navigationsausrüstung
C4 — Türen — Luken/Klappen
C5 — Stromversorgung und Licht
C6 — Ausrüstung
C7 — Triebwerke — APU
C8 — Flugsteuerungen
C9 — Kraftstoffsystem
C10 — Drehflügler -Rotoren
C11 — Drehflügler - Getriebe
C12 — Hydraulik
C13 — Instrumente — Aufzeichnungssystem
C14 — Fahrwerk
C15 — Sauerstoff
C16 — Propeller
C17 — Pneumatik & Vakuum
C18 — Vereisungs-/ Regen-/Brandschutz
C19 — Fenster
C20 — Strukturbauteile
C21 — Wasserballast
C22 — Antriebssteigerung
C23 — Sonstige
SPEZIELLE LEISTUNGEN D1 — Zerstörungsfreie Prüfung [Angabe der jeweiligen zerstörungsfreien Prüfverfahren]

m)
Einer Instandhaltungsorganisation, die nur eine einzige Person sowohl für die Planung als auch die Durchführung aller Instandhaltungsarbeiten beschäftigt, kann nur eine Berechtigung mit eingeschränktem Genehmigungsumfang erteilt werden. Die maximal zulässigen Einschränkungen sind:

KLASSE KATEGORIE EINSCHRÄNKUNG
LUFTFAHRZEUGE A2 FLUGZEUGE MIT KOLBENTRIEBWERK ODER ELEKTROMOTOR OHNE BRENNSTOFFZELLE MIT EINER MTOM VON 5700 KG ODER WENIGER
LUFTFAHRZEUGE A3 EINMOTORIGER HUBSCHRAUBER MIT KOLBENTRIEBWERK ODER ELEKTROMOTOR OHNE BRENNSTOFFZELLE MIT EINER MTOM VON 3175 KG ODER WENIGER
LUFTFAHRZEUGE A4 SEGELFLUGZEUGE, BALLONE, LUFTSCHIFFE UND SONSTIGE EINMOTORIGE LUFTFAHRZEUGE MIT KOLBENTRIEBWERK ODER ELEKTROMOTOR OHNE BRENNSTOFFZELLE MIT EINER MTOM VON 3175 KG ODER WENIGER
TRIEBWERKE B2 UNTER 450 PS
TRIEBWERKE B4 ELEKTROMOTOREN
KOMPONENTEN AUSGENOMMEN VOLLSTÄNDIGE TRIEBWERKE ODER APU C1 BIS C23 GEMÄSS BEFÄHIGUNGSLISTE
SPEZIELLE LEISTUNGEN D1 — ZERSTÖRUNGSFREIE PRÜFUNG METHODEN DER ZERSTÖRUNGSFREIEN PRÜFUNG SIND ANZUGEBEN

Es ist zu beachten, dass die zuständige Behörde für eine solche Organisation den Genehmigungsumfang in Abhängigkeit von der Befähigung der betreffenden Organisation weiter einschränken kann.

Fußnote(n):

(*)

Nichtzutreffendes streichen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.