Artikel 1 VO (EU) 2025/13
Gegenstand
Für die Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität werden in dieser Verordnung Vorschriften festgelegt für
- a)
- die Erhebung von vorab zu übermittelnden Fluggastdaten (im Folgenden „API-Daten” ) zu Drittstaatsflügen und EU-Flügen durch Fluggesellschaften;
- b)
- die Übermittlung von API-Daten und sonstigen PNR-Daten durch die Fluggesellschaften an den Router;
- c)
- die Übertragung von API-Daten und sonstigen PNR-Daten zu Drittstaatsflügen und ausgewählten EU-Flügen vom Router an die PNR-Zentralstellen.
Diese Verordnung lässt die Verordnung (EU) 2016/679, die Verordnung (EU) 2018/1725 und die Richtlinie (EU) 2016/680 unberührt.
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