Artikel 2 VO (EU) 2025/13

Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Fluggesellschaften,

a)
die Drittstaatsflüge durchführen;
b)
die EU-Flüge durchführen, die im Hoheitsgebiet mindestens eines Mitgliedstaats starten, ankommen oder zwischenlanden, der gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/681 der Kommission seine Entscheidung mitgeteilt hat, die genannte Richtlinie auf EU-Flüge anzuwenden.

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