Artikel 2 VO (EU) 2025/13
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für Fluggesellschaften,
- a)
- die Drittstaatsflüge durchführen;
- b)
- die EU-Flüge durchführen, die im Hoheitsgebiet mindestens eines Mitgliedstaats starten, ankommen oder zwischenlanden, der gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/681 der Kommission seine Entscheidung mitgeteilt hat, die genannte Richtlinie auf EU-Flüge anzuwenden.
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