Artikel 20 VO (EU) 2025/13
Sicherheit
(1) Die eu-LISA sorgt für die Sicherheit und Verschlüsselung der API-Daten und der sonstigen PNR-Daten, insbesondere personenbezogener Daten, die sie gemäß dieser Verordnung verarbeitet. Die PNR-Zentralstellen und die Fluggesellschaften gewährleisten die Sicherheit der API-Daten, insbesondere personenbezogener API-Daten, die sie gemäß dieser Verordnung verarbeiten. Die eu-LISA, die PNR-Zentralstellen und die Fluggesellschaften arbeiten gemäß ihren jeweiligen Zuständigkeiten und im Einklang mit dem Unionsrecht zusammen, um diese Sicherheit zu gewährleisten.
(2) Die eu-LISA stellt Sicherheit und Vertraulichkeit der Daten im Zusammenhang mit Flügen und Strecken sicher, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 12 Absatz 4 ausgewählt wurden. Die PNR-Zentralstellen und die Fluggesellschaften stellen die Sicherheit der API-Daten sicher, insbesondere der personenbezogenen API-Daten, die sie gemäß dieser Verordnung verarbeiten. Die eu-LISA, die PNR-Zentralstellen und die Fluggesellschaften arbeiten gemäß ihren jeweiligen Zuständigkeiten und im Einklang mit dem Unionsrecht zusammen, um für diese Sicherheit zu sorgen.
(3) Die eu-LISA ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um die Sicherheit des Routers und der über den Router übertragenen API-Daten und sonstigen PNR-Daten, insbesondere personenbezogener Daten, sicherzustellen, unter anderem durch Erstellung, Umsetzung und regelmäßige Aktualisierung eines Sicherheitsplans, eines Betriebskontinuitätsplans und eines Notfallwiederherstellungsplans, um
- a)
- den Router physisch zu schützen, unter anderem durch Aufstellung von Notfallplänen für den Schutz seiner kritischen Komponenten;
- b)
- jegliche unbefugte Verarbeitung der API-Daten und sonstigen PNR-Daten, einschließlich des unbefugten Zugriffs darauf und des unbefugten Kopierens, Änderns oder Löschens dieser Daten, sowohl während der Übermittlung der API-Daten und sonstigen PNR-Daten an den und vom Router als auch während der Speicherung der API-Daten und der sonstigen PNR-Daten im Router, soweit dies für den Abschluss der Übertragung erforderlich ist, zu verhindern, insbesondere durch geeignete Verschlüsselungstechniken;
- c)
- sicherzustellen, dass die zum Zugriff auf den Router berechtigten Personen nur Zugang zu den Daten haben, für die sie Zugriffsberechtigung haben;
- d)
- sicherzustellen, dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche PNR-Zentralstellen die API-Daten und die sonstigen PNR-Daten über den Router übertragen werden;
- e)
- seinem Verwaltungsrat alle Funktionsstörungen des Routers ordnungsgemäß zu melden;
- f)
- die Wirksamkeit der gemäß diesem Artikel und der Verordnung (EU) 2018/1725 erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu überwachen und diese Sicherheitsmaßnahmen zu bewerten und zu aktualisieren, falls dies angesichts technologischer oder betrieblicher Entwicklungen erforderlich ist.
Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Maßnahmen berühren nicht Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679, Artikel 33 der Verordnung (EU) 2018/1725 oder Artikel 29 der Richtlinie (EU) 2016/680.
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