Artikel 21 VO (EU) 2025/13

Eigenkontrolle

Die Fluggesellschaften und die PNR-Zentralstellen überwachen die Einhaltung der ihnen nach dieser Verordnung obliegenden Verpflichtungen, insbesondere in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener API-Daten. Bei den Fluggesellschaften umfasst die Überwachung eine häufige Verifizierung der in Artikel 17 genannten Protokolle.

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