Artikel 1 VO (EU) 2025/130

Die Verordnung (EG) Nr. 865/2006 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 1 Nummer 3 erhält folgende Fassung:

3.
„Zuchtstock” bezeichnet alle Tiere, die in einem Zuchtbetrieb für die Erzeugung von Nachkommen verwendet wurden oder werden;.

2.
Artikel 5c Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Der Zweck der Transaktion ist mit einem der Codes in Teil 1 von Anhang IX dieser Verordnung anzugeben. Wenn nichtkommerzielle Aspekte nicht eindeutig überwiegen, ist der Code T für den Transaktionszweck zu verwenden, es sei denn, es gibt einen alternativen Code, der die Art der Transaktion zwischen dem (Wieder-)Ausführer und dem Einführer oder die beabsichtigte Verwendung durch den Einführer genauer widerspiegelt; in diesem Fall ist dieser andere Code zu verwenden.

Wenn nichtkommerzielle Aspekte der Transaktion eindeutig überwiegen, ist der Code zu verwenden, der die Art der Transaktion oder die beabsichtigte Verwendung am besten beschreibt.

3.
Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Ausnahme gemäß Absatz 1 gilt auch bei eingeführten oder (wieder-)ausgeführten persönlichen und Haushaltsgegenständen, auf die die Bestimmungen des Kapitels XIV Anwendung finden, bei im persönlichen Eigentum befindlichen, rechtmäßig erworbenen, zu persönlichen, nichtkommerziellen Zwecken gehaltenen lebenden Tieren sowie in Ausnahmefällen bei eingeführten toten Exemplaren gemäß Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97, die rechtmäßig ausgeführt werden, wenn sich die zuständige Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, nach Rücksprache mit der jeweiligen kontrollierenden Behörde, vergewissert hat, dass nachweislich ein echter Fehler unterlaufen ist und kein Täuschungsversuch vorlag und die für die Einfuhr oder (Wieder-)Ausfuhr der Exemplare zu beachtenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 338/97, des Übereinkommens sowie die einschlägigen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes ansonsten eingehalten werden. Diese Ausnahmeregelung gilt nicht, wenn der Einführer oder (Wieder-)Ausführer zuvor einen ähnlichen Fehler begangen hat.”

4.
In Artikel 20 wird folgender Absatz 5 angefügt:

(5) Was nach dem 31. Dezember 2026 gestellte Anträge auf Genehmigungen für die Einfuhr zu kommerziellen Zwecken von in Gefangenschaft geborenen und gezüchteten Exemplaren der in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Tierarten anbelangt, so weist der Antragsteller gegenüber der Vollzugsbehörde nach, dass das Exemplar aus einem Betrieb stammt, der vom Sekretariat des Übereinkommens für diese Art als Betrieb registriert ist, in dem Exemplare der in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Tierarten zu kommerziellen Zwecken in Gefangenschaft gezüchtet werden.

5.
In Artikel 26 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

(4a) Was nach dem 31. Dezember 2026 gestellte Anträge auf Genehmigungen und Bescheinigungen für die Ausfuhr und Wiederausfuhr zu kommerziellen Zwecken von in Gefangenschaft geborenen und gezüchteten Exemplaren der in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Tierarten anbelangt, so weist der Antragsteller gegenüber der Vollzugsbehörde nach, dass das Exemplar aus einem Betrieb stammt, der vom Sekretariat des Übereinkommens für diese Art als Betrieb registriert ist, in dem Exemplare der in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Tierarten zu kommerziellen Zwecken in Gefangenschaft gezüchtet werden.

6.
Die Überschrift des Kapitels XIII erhält folgende Fassung:

„IN GEFANGENSCHAFT GEBORENE UND GEZÜCHTETE EXEMPLARE, KÜNSTLICH VERMEHRTE EXEMPLARE UND REGISTRIERUNG VON BETRIEBEN, DIE EXEMPLARE DER IN ANHANG I DES ÜBEREINKOMMENS AUFGEFÜHRTEN TIERARTEN ZU KOMMERZIELLEN ZWECKEN IN GEFANGENSCHAFT ZÜCHTEN” .

7.
Folgender Artikel 54a wird eingefügt:

Artikel 54a Registrierung von Betrieben, die Exemplare der in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Tierarten zu kommerziellen Zwecken in Gefangenschaft züchten

(1) Um einen Betrieb beim Sekretariat des Übereinkommens als Betrieb zu registrieren, in dem Exemplare der in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Tierarten zu kommerziellen Zwecken in Gefangenschaft gezüchtet werden, reicht die für den Betrieb verantwortliche natürliche oder juristische Person (im Folgenden „Betreiber” ) bei der Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Betrieb angesiedelt ist, einen Antrag auf Registrierung ein. Im Antrag müssen die in Anhang XIV aufgeführten Informationen enthalten sein und es muss nachgewiesen werden, dass der Betrieb alle folgenden Voraussetzungen erfüllt:

a)
der Zuchtstock wurde im Einklang mit den Bestimmungen des Übereinkommens und den einschlägigen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich der Betrieb befindet, und in einer Weise angelegt, die dem Überleben der Art in der Natur nicht abträglich ist;
b)
die vom Betrieb erzeugten Exemplare sind als „in Gefangenschaft geboren und gezüchtet” im Sinne dieses Kapitels einzustufen;
c)
der Betreiber stellt sicher, dass ein geeignetes und sicheres Kennzeichnungssystem verwendet wird, um den gesamten Zuchtstock und sämtliche im Handel befindlichen Exemplare gemäß Artikel 66 eindeutig zu kennzeichnen;
d)
der Betrieb leistet weiterhin einen sinnvollen Beitrag im Hinblick auf die Erhaltungsbedürfnisse der betreffenden Art.

(2) Die Vollzugsbehörde kann den Antrag auf Registrierung beim Sekretariat des Übereinkommens einreichen, wenn sie sich in Rücksprache mit der wissenschaftlichen Behörde davon überzeugt hat, dass alle in Anhang XIV aufgeführten Informationen vorgelegt wurden, dass die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Registrierung erfüllt sind und dass keine sonstigen Belange des Artenschutzes einer Registrierung entgegenstehen.

Die Registrierung wird wirksam, wenn der Betrieb in das vom Sekretariat des Übereinkommens geführte Register der Betriebe, die Exemplare der in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Tierarten zu kommerziellen Zwecken in Gefangenschaft züchten (im Folgenden „Register” ), eingetragen ist.

(3) Im Falle einer Änderung der Art des Betriebs oder der Arten von Erzeugnissen, die für die Ausfuhr produziert werden, teilt der Betreiber dies der Vollzugsbehörde mit, damit die Informationen im Register aktualisiert werden können.

(4) Die Vollzugsbehörde kann in Rücksprache mit der wissenschaftlichen Behörde verlangen, dass das Sekretariat des Übereinkommens einen in ihrem Zuständigkeitsbereich fallenden Betrieb auf Antrag des Betreibers oder wenn sie feststellt, dass eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Registrierung nicht mehr erfüllt sind, aus dem Register streicht. Ab dem Datum des Verlangens der Vollzugsbehörde werden für diesen Betrieb keine Ausfuhrgenehmigungen oder Wiederausfuhrbescheinigungen für Exemplare der in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Tierarten erteilt.

Die Registrierung erlischt mit der Streichung des Betriebs aus dem Register durch das Sekretariat des Übereinkommens.

8.
Artikel 65 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Ausfuhrgenehmigungen für die in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten lebenden Wirbeltiere werden nur ausgestellt, wenn der Antragsteller der zuständigen Vollzugsbehörde nachgewiesen hat, dass die einschlägigen Vorschriften von Artikel 66 der vorliegenden Verordnung eingehalten werden. Dies gilt nicht für Exemplare von in Anhang X dieser Verordnung aufgeführten Arten, es sei denn:

a)
gemäß einer Anmerkung in Anhang X ist eine Kennzeichnung erforderlich;
b)
die Exemplare wurden in einem im Register aufgeführten Zuchtbetrieb gezüchtet.

9.
Artikel 66 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Für die in Artikel 33 Absatz 1, Artikel 40 Absatz 1, Artikel 54a, Artikel 59 Absatz 5 und Artikel 65 Absatz 4 genannten Zwecke gelten die Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels.

10.
Artikel 69 erhält folgende Fassung:

Artikel 69 Berichte über Einfuhren, Ausfuhren, Wiederausfuhren und Durchführung

(1) Die Mitgliedstaaten erfassen Daten über Einfuhren in die Union und Ausfuhren und Wiederausfuhren aus der Union auf der Grundlage der von ihren Vollzugsbehörden ausgestellten Genehmigungen und Bescheinigungen unabhängig vom Ort der Einfuhr oder (Wieder-)Ausfuhr.

Gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 338/97 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission diese Informationen für ein Kalenderjahr in Bezug auf Exemplare der in den Anhängen A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten gemäß dem in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Zeitplan in computergestützter Form und entsprechend den vom Sekretariat des Übereinkommens herausgegebenen „Guidelines for the preparation and submission of CITES annual reports” (Leitlinien für die Ausarbeitung und Einreichung von CITES-Jahresberichten).

(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen sind in zwei getrennten Teilen wie folgt vorzulegen:

a)
Informationen über Einfuhren, Ausfuhren und Wiederausfuhren von Exemplaren der Arten in den Anhängen des Übereinkommens;
b)
Informationen über Einfuhren, Ausfuhren und Wiederausfuhren von Exemplaren anderer Arten der Anhänge A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und über die Einfuhr von Exemplaren von Arten in Anhang D der genannten Verordnung in die Union.

(3) Hinsichtlich der Einfuhr von Sendungen lebender Tiere führen die Mitgliedstaaten, soweit möglich, Aufzeichnungen über den Prozentsatz der Exemplare der in den Anhängen A und B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Arten, die zum Zeitpunkt der Einfuhr in die Union tot waren.

(4) Die in Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Informationen müssen Einzelheiten zu den Rechts- und Verwaltungsvorschriften umfassen, die zur Durchführung und Durchsetzung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und der vorliegenden Verordnung erlassen wurden.

Die Mitgliedstaaten erstatten ferner über Folgendes Bericht:

a)
gemäß den Artikeln 18 und 19 der vorliegenden Verordnung registrierte Personen und Einrichtungen;
b)
gemäß Artikel 60 der vorliegenden Verordnung registrierte wissenschaftliche Einrichtungen;
c)
gemäß Absatz 63 der vorliegenden Verordnung genehmigte Züchter;
d)
gemäß Artikel 66 Absatz 7 der vorliegenden Verordnung zugelassene Kaviar-(Um-)Verpackungsbetriebe;
e)
die Verwendung von Pflanzengesundheitsbescheinigungen gemäß Artikel 17 der vorliegenden Verordnung;
f)
Fälle, in denen gemäß Artikel 15 dieser Verordnung Ausfuhrgenehmigungen und Wiederausfuhrbescheinigungen rückwirkend ausgestellt wurden.

(5) Die in Absatz 4 Satz 1 genannten Informationen sind für den am 31. Dezember des Vorjahres zu Ende gegangenen Dreijahreszeitraum in computergestützter Form in dem vom Sekretariat des Übereinkommens herausgegebenen Format für die Durchführungsberichte ( „Implementation Report Format” ) in der von der Kommission geänderten Fassung einzureichen.

Die in Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Informationen werden, sofern sie nicht gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 338/97 oder gemäß Artikel 66 Absatz 7 dieser Verordnung übermittelt werden, in computergestützter Form zusammen mit den Informationen gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 338/97 übermittelt.

(6) Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Informationen sind der Kommission für jedes Kalenderjahr jeweils zum 15. Juni des darauf folgenden Jahres nach Arten und nach Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhrländern getrennt mitzuteilen.

Die in Absatz 4 Satz 1 genannten Informationen werden der Kommission bis zum 15. Juni des Jahres übermittelt, das dem Jahr der jeweiligen Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens vorausgeht.

11.
Die Anhänge VII, VIII und IX erhalten die Fassung des Anhangs 1 der vorliegenden Verordnung.
12.
In Anhang X wird der Eintrag Psephotus dissimilis durch den Eintrag Psephotellus dissimilis ersetzt.
13.
Anhang 2 der vorliegenden Verordnung wird als Anhang XIV angefügt.

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