Präambel VO (EU) 2025/130

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels(1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission(2) enthält Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und soll die vollständige Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES) (im Folgenden „Übereinkommen” ) sicherstellen.
(2)
Einige Entschließungen wurden auf der 19. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens (im Folgenden „CoP 19” ) vom 14. bis 25. November 2022 in Panama-Stadt in der Republik Panama angenommen, und auf der 75. und 77. Sitzung des Ständigen Ausschusses des CITES-Übereinkommens wurden Beschlüsse gefasst und Empfehlungen ausgesprochen.
(3)
Insbesondere wurden auf der CoP 19 bestimmte Änderungen der Resolution Conf. 10.16 (Rev. CoP 19) zur Änderung der Definition des Begriffs „Zuchtstock” vereinbart. Diese Änderungen müssen in das Unionsrecht übernommen werden.
(4)
Die Liste der Standardreferenzen für die Nomenklatur im Anhang der Resolution Conf. 12.11 (Rev. CoP 19), die zur Angabe der wissenschaftlichen Artennamen in Genehmigungen und Bescheinigungen zu verwenden ist, wurde ebenfalls aktualisiert. Diese Änderungen sollten in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 übernommen werden.
(5)
Außerdem sollte der Beschluss der CoP 19 über eine Änderung der Nomenklatur in Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 übernommen werden.
(6)
Auf der CoP 19 wurde die Resolution Conf. 12.3 hinsichtlich verschiedener Transaktionszwecke und der zur Bezeichnung dieser Zwecke zu verwendenden Codes geändert. Diese Änderungen sollten in Artikel 5c der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 und in deren Anhang IX übernommen werden. Insbesondere wurde Resolution Conf. 12.3 dahin gehend geändert, dass Begriffsbestimmungen für die Transaktionszweck-Codes Z, M, E, N und L hinzugefügt wurden. Diese Begriffsbestimmungen sollten in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 aufgenommen werden.
(7)
Auf der 75. und 77. Sitzung des Ständigen Ausschusses des CITES-Übereinkommens wurden zudem die Leitlinien für die Vorlage von Jahresberichten überarbeitet. Sie schließen geänderte, in den Genehmigungen und Bescheinigungen zur Beschreibung der Exemplare zu benutzende Codes und Maßeinheiten ein. Die geänderten Codes und Maßeinheiten müssen in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 berücksichtigt werden.
(8)
Mit der Resolution Conf. 11.17 (Rev. CoP 19) wurde die Frist für die Vorlage von Durchführungsberichten auf den 31. Oktober des Jahres vor jeder Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens festgesetzt. Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 sollte dahin gehend geändert werden, dass alle EU-internen Fristen für die Vorlage von Berichten durch die Mitgliedstaaten auf den 15. Juni festgesetzt werden, sodass die Kommission ihrer Berichtspflicht gegenüber dem Sekretariat des Übereinkommens bis zum 31. Oktober des betreffenden Jahres nachkommen kann. Mit der neuen Änderung zur Vorlage von Durchführungsberichten wird der Verweis auf Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 338/97 präzisiert.
(9)
Zur Umsetzung der Resolution Conf. 12.10 (Rev. CoP 15) und der Empfehlungen, die vom Ständigen Ausschuss des CITES-Übereinkommens auf seiner 77. Sitzung angenommen wurden, sollten bestimmte Bestimmungen und Anhänge geändert und zusätzliche Bestimmungen sowie ein neuer Anhang XIV in die Verordnung (EG) Nr. 865/2006 aufgenommen werden.
(10)
Mit Resolution Conf. 12.10 (Rev. CoP 15) wird festgelegt, dass die Ausnahme nach Artikel VII Absatz 4 des Übereinkommens dadurch umgesetzt werden sollte, dass das Sekretariat des Übereinkommens Betriebe registriert, in denen Exemplare der in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Tierarten zu kommerziellen Zwecken in Gefangenschaft gezüchtet werden.
(11)
Auf der 77. Sitzung des Ständigen Ausschusses des CITES-Übereinkommens wurde festgestellt, dass Artikel III und Artikel VII Absatz 4 des Übereinkommens von der Union im Hinblick auf die Registrierung von Betrieben, in denen Exemplare der in Anhang I aufgeführten Tierarten zu kommerziellen Zwecken in Gefangenschaft gezüchtet werden, nicht wirksam umgesetzt werden.
(12)
Der Ständige Ausschuss des CITES-Übereinkommens forderte die CITES-Vollzugsbehörden der Union nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass Betriebe, die Exemplare der in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Tierarten zu kommerziellen Zwecken in Gefangenschaft züchten, gemäß den in der Resolution Conf. 12.10 (Rev. CoP 15) festgelegten Verfahren beim Sekretariat des Übereinkommens registriert werden.
(13)
Der Ständige Ausschuss des CITES-Übereinkommens forderte die Vertragsparteien des Übereinkommens ferner auf, die Einfuhr von in Gefangenschaft gezüchteten Exemplaren der in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Tierarten zu hauptsächlich kommerziellen Zwecken auf Exemplare zu beschränken, die in beim Sekretariat des Übereinkommens registrierten Betrieben erzeugt werden, und keine Genehmigung oder Bescheinigung nach Artikel VII Absatz 4 zu erteilen, wenn die betreffenden Exemplare nicht aus einem registrierten Betrieb stammen.
(14)
Angesichts der potenziell hohen Zahl an Anträgen auf Registrierung von Betrieben beim Sekretariat des Übereinkommens und der Zeit, die für die Bearbeitung der Anträge durch die nationalen Behörden und das Sekretariat des Übereinkommens benötigt wird, sollte der Geltungsbeginn der Bestimmungen über die Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für die Einfuhr, Ausfuhr und Wiederausfuhr zu kommerziellen Zwecken von in Gefangenschaft geborenen und gezüchteten Exemplaren der in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Tierarten verschoben werden.
(15)
Schließlich sollten die zuständigen Behörden in Ausnahmefällen für rechtmäßig ausgeführte tote Exemplare von Tierarten, die in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführt sind, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die Möglichkeit haben, eine nachträgliche Einfuhrgenehmigung zu erteilen, wenn ein echter Fehler vorliegt und die Transaktion im Übrigen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 338/97, dem Übereinkommen und den einschlägigen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes steht.
(16)
Die Verordnung (EG) Nr. 865/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.
(17)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Handel mit wild lebenden Tieren und Pflanzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/338/oj.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 166 vom 19.6.2006, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/865/oj).

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