Artikel 2 VO (EU) 2025/1328

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1.
„obligatorisch (O)” eine Kategorie von Informationen, die die Mitgliedstaaten der Beobachtungsstelle für den EU-Gebäudebestand übermitteln müssen;
2.
„obligatorisch, falls verfügbar (Ofv)” eine Kategorie von Informationen, die die Mitgliedstaaten nur übermitteln müssen, wenn ihnen diese Informationen zum Zeitpunkt der Übermittlung der Informationen zur Verfügung stehen;
3.
„obligatorisch, falls zutreffend (Ofz)” eine Kategorie von Informationen, die die Mitgliedstaaten übermitteln müssen, wenn dies nach den Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten erforderlich ist;
4.
„freiwillig (F)” eine Kategorie von Informationen, die die Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis übermitteln.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.