Artikel 2 VO (EU) 2025/1328
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
- 1.
- „obligatorisch (O)” eine Kategorie von Informationen, die die Mitgliedstaaten der Beobachtungsstelle für den EU-Gebäudebestand übermitteln müssen;
- 2.
- „obligatorisch, falls verfügbar (Ofv)” eine Kategorie von Informationen, die die Mitgliedstaaten nur übermitteln müssen, wenn ihnen diese Informationen zum Zeitpunkt der Übermittlung der Informationen zur Verfügung stehen;
- 3.
- „obligatorisch, falls zutreffend (Ofz)” eine Kategorie von Informationen, die die Mitgliedstaaten übermitteln müssen, wenn dies nach den Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten erforderlich ist;
- 4.
- „freiwillig (F)” eine Kategorie von Informationen, die die Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis übermitteln.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.