Artikel 3 VO (EU) 2025/1328
Zeitplan und Verfahren für die Übermittlung der Informationen
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln die Informationen über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden aus ihren nationalen Datenbanken für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden bis zum 15. März 2027 und danach mindestens einmal jährlich an die Beobachtungsstelle für den EU-Gebäudebestand.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln die Informationen über den dafür vorgesehenen Bereich der E-Plattform der Kommission, der gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) eingerichtet wurde, an die Beobachtungsstelle für den EU-Gebäudebestand.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Absatz 1 genannten Informationen aus ihren nationalen Datenbanken für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in dem in Anhang I festgelegten Format an die Beobachtungsstelle für den EU-Gebäudebestand.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1999/oj).
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