Artikel 4 VO (EU) 2025/1328
Umfang und Stufe der Aggregation der zu übermittelnden Informationen
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln die Informationen, die im vorangegangenen Kalenderjahr (Jahr der Informationsübermittlung minus eins) in ihre nationalen Datenbanken hochgeladen wurden.
(2) Die zu übermittelnden Informationen werden auf Länderebene aggregiert und dürfen keine personenbezogenen Daten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 umfassen.
(3) Die Aggregation von Informationen auf Länderebene erfolgt nach den Formeln in Anhang II.
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