Artikel 6 VO (EU) 2025/1328

Informationen aus Berichten über die Inspektion von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen

(1) Für jedes Kalenderjahr gemäß Artikel 4 Absatz 1 teilen die Mitgliedstaaten der Beobachtungsstelle für den EU-Gebäudebestand die Anzahl der im betreffenden Jahr durchgeführten Inspektionen von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen mit, die den Berichten über die Inspektion von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen entnommen wird.

(2) Die Mitgliedstaaten legen eine allgemeine Erläuterung der nationalen Inspektionssysteme für Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen unter Verwendung des in Anhang I festgelegten Formats vor. Diese Erläuterung ist bei der ersten Übermittlung von Informationen an die Beobachtungsstelle für den EU-Gebäudebestand sowie jeweils dann vorzulegen, wenn sie aufgrund von Änderungen in einem nationalen Inspektionssystem aktualisiert werden muss.

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