Artikel 8 VO (EU) 2025/1328

Informationen aus dem Intelligenzfähigkeitsindikator

Für jedes Kalenderjahr gemäß Artikel 4 Absatz 1 werden die folgenden Informationen im Zusammenhang mit dem Intelligenzfähigkeitsindikator ab dem Zeitpunkt der Anwendung des in Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2024/1275 genannten delegierten Rechtsakts der Kommission an die Beobachtungsstelle für den Gebäudebestand übermittelt, wobei das Format gemäß Anhang I und die Formeln gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung zu verwenden sind:

a)
Anzahl der Gebäude, die einen Intelligenzfähigkeitsindikator erhalten haben;
b)
Durchschnittswert des Intelligenzfähigkeitsindikators der unter Buchstabe a genannten Gebäude;
c)
Durchschnittswert für die Optimierung der Energieeffizienz und der Gesamtleistung im Betrieb der unter Buchstabe a genannten Gebäude;
d)
Durchschnittswert für die Anpassung des Betriebs an den Bedarf der Nutzer der unter Buchstabe a genannten Gebäude;
e)
Durchschnittswert für die Anpassung an Signale aus dem Netz der unter Buchstabe a genannten Gebäude.

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