Präambel VO (EU) 2025/139

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1753 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 über die Maßnahmen der Union nach ihrem Beitritt zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Genfer Akte können die zuständigen Behörden der einzelnen Vertragsparteien der Genfer Akte Anmeldungen zur internationalen Eintragung von Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum einreichen, das gemäß Artikel 6 der Genfer Akte die Eintragung in das internationale Register vornimmt. Gemäß Artikel 9 der Genfer Akte schützen die anderen Vertragsparteien eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben gemäß ihrer eigenen Rechtsordnung, vorbehaltlich einer Schutzverweigerung, eines Verzichts, einer Ungültigerklärung oder einer Löschung.
(2)
Am 14. März 2024 teilte das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum der Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Genfer Akte mit, dass der von der Schweiz beantragte Name „Valais / Wallis” im internationalen Register der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben nach der Genfer Akte als Ursprungsbezeichnung eingetragen worden ist.
(3)
Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1753 wurde die internationale Eintragung der Ursprungsbezeichnung „Valais / Wallis” im Amtsblatt der Europäischen Union(2) veröffentlicht, damit Einspruch erhoben werden konnte.
(4)
Die Kommission hat die internationale Eintragung der Ursprungsbezeichnung „Valais / Wallis” gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2019/1753 anhand der in dem genannten Artikel festgelegten Bedingungen geprüft und ist zu dem Schluss gekommen, dass diese erfüllt sind.
(5)
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/1753 eingegangen ist, sollte der Name „Valais / Wallis” in der Union im Einklang mit der Genfer Akte geschützt werden.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit der Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) eingesetzten Ausschusses für Qualitätspolitik für landwirtschaftliche Erzeugnisse, Wein und Spirituosen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 271 vom 24.10.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1753/oj.

(2)

ABl. C, C/2024/2687, 12.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/2687/oj.

(3)

Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (ABl. L, 2024/1143, 23.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1143/oj).

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