Artikel 1 VO (EU) 2025/153

(1) Die Pflanzenarten Lemna minor und Lemna gibba dürfen in der Union in Verkehr gebracht werden.

Die Pflanzenarten Lemna minor und Lemna gibba werden in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 aufgenommen.

(2) Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

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