Präambel VO (EU) 2025/153

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission(1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel aufgenommene neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.
(2)
Nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission(2) eine Unionsliste der neuartigen Lebensmittel erstellt.
(3)
Am 20. Mai 2020 stellte das Unternehmen Wageningen Plant Research (im Folgenden „Antragsteller” ) bei der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 einen Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens der Pflanzenarten Lemna minor und Lemna gibba als neuartiges Lebensmittel in der Union. Der Antragsteller beantragte, das neuartige Lebensmittel zur Verwendung als Gemüse, ähnlich anderen Blattgemüsen, gekocht oder als Zusatz in verzehrfertigen Erzeugnissen für die allgemeine Bevölkerung zuzulassen.
(4)
Am 27. Oktober 2020 ersuchte die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde” ) um eine Bewertung des gesamten Pflanzenmaterials der Pflanzenarten Lemna gibba und Lemna minor als neuartiges Lebensmittel.
(5)
Am 28. September 2022 nahm die Behörde ihr wissenschaftliches Gutachten mit dem Titel Safety of Lemna minor and Lemna gibba whole plant material as novel food pursuant to Regulation (EU) 2015/2283(3) gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2015/2283 an.
(6)
In ihrem wissenschaftlichen Gutachten kam die Behörde zu dem Schluss, dass das neuartige Lebensmittel höhere Manganmengen enthält als die normalerweise in anderen Blattgemüsen vorhandene Mangankonzentration, was Anlass zu Sicherheitsbedenken geben könnte. Daher konnte die Sicherheit des neuartigen Lebensmittels nicht nachgewiesen werden.
(7)
Nach der Annahme des wissenschaftlichen Gutachtens ersuchte der Antragsteller die Kommission um die Möglichkeit, die von der Behörde in ihrer Schlussfolgerung hervorgehobenen Sicherheitsbedenken durch die Vorlage zusätzlicher Informationen auszuräumen, aus denen hervorgeht, dass der Mangangehalt in Lemna gibba durch die Verringerung des Mangangehalts im Kultursubstrat den Mangangehalt in Blattgemüsen nicht übersteigt.
(8)
Am 30. April 2024 ersuchte die Kommission die Behörde um wissenschaftliche und fachliche Unterstützung betreffend das wissenschaftliche Gutachten der EFSA zum Thema Safety of Lemna minor and Lemna gibba whole plant material as novel food pursuant to Regulation (EU) 2015/2283 (Sicherheit des gesamten Pflanzenmaterials der Pflanzenarten Lemna minor und Lemna gibba als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283), um weiter bewerten zu können, ob die vom Antragsteller vorgelegten zusätzlichen Informationen die Bedenken hinsichtlich der Manganaufnahme ausräumen.
(9)
Am 10. Juli 2024 nahm die Behörde den Bericht über wissenschaftliche und fachliche Unterstützung zur Bewertung der Sicherheit des gesamten Pflanzenmaterials der Pflanzenarten Lemna gibba und Lemna minor als neuartiges Lebensmittel(4) an. In ihrem Bericht stellte die Behörde fest, dass der Mangangehalt in Lemna gibba auf 6 mg/kg Frischgewicht gesenkt wurde, was mit Spinat vergleichbar ist, der mit bis zu 9 mg/kg Frischgewicht den höchsten Mangangehalt unter den Blattgemüsen aufweist. Daher kam die Behörde zu dem Schluss, dass der Mangangehalt des neuartigen Lebensmittels auf einen Gehalt gesenkt wurde, der den Gehalt in anderen Blattgemüsen nicht übersteigt. In dem Bericht wird auch festgestellt, dass begründeterweise angenommen werden kann, dass unter den geänderten Anbaubedingungen bei Lemna gibba eine gleichwertige Verringerung des Mangangehalts wie bei Lemna minor erreicht werden kann, da beide Arten von Lemna einen ähnlichen Mangangehalt aufweisen. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen gelangte die EFSA zu der Auffassung, dass der in der Spezifikation anzugebende Höchstgehalt für Mangan in dem neuartigen Lebensmittel auf 6 mg/kg Frischgewicht festgelegt werden sollte.
(10)
Daher ist die Kommission der Auffassung, dass das wissenschaftliche Gutachten und der fachliche Bericht hinreichende Anhaltspunkte dafür bieten, dass die Pflanzenarten Lemna gibba und Lemna minor die Bedingungen für ihr Inverkehrbringen gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 erfüllen.
(11)
Der Eintrag für die Pflanzenarten Lemna minor und Lemna gibba als neuartiges Lebensmittel in der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel sollte die in Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/2283 genannten Informationen enthalten.
(12)
Die Pflanzenarten Lemna minor und Lemna gibba sollten in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 aufgenommen werden. Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 sollte daher entsprechend geändert werden.
(13)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/2283/oj.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/2470/oj).

(3)

EFSA Journal 2022; 20(11):7598.

(4)

https://doi.org/10.2903/sp.efsa.2024.EN-8963.

© Europäische Union 1998-2021

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