Artikel 10 VO (EU) 2025/1569
Interoperabilität und Weiterverwendung
(1) Für die Zwecke der Artikel 3 bis 9 können die Mitgliedstaaten auf die gemeinsamen Dienste des gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1724 eingerichteten technischen Systems sowie damit verbundene nationale Komponenten Bezug nehmen und diese weiterverwenden.
(2) Bei der Einrichtung des sicheren Notifizierungssystems und der Erstellung der Liste der öffentlichen Stellen gemäß den Artikeln 5 und 6 sowie der Kataloge gemäß den Artikeln 7 und 8 der vorliegenden Verordnung nimmt die Europäische Kommission auf die gemeinsamen Dienste des technischen Systems gemäß der Verordnung (EU) 2018/1724 Bezug und verwendet diese gegebenenfalls weiter.
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