Artikel 9 VO (EU) 2025/1569
Überprüfung der Attribute anhand authentischer Quellen oder benannter Vermittler
(1) Um die elektronische Überprüfung der in Artikel 45e Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 genannten Attribute durch qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter, die qualifizierte elektronische Attributsbescheinigungen ausstellen, auf Veranlassung des Nutzers zu ermöglichen, richten die Mitgliedstaaten Mechanismen ein, die diese Überprüfung ermöglichen, und können zentrale Überprüfungsstellen für die in Anhang VI der genannten Verordnung aufgeführten Attribute zur Verfügung stellen, wenn diese Attribute auf authentischen Quellen des öffentlichen Sektors beruhen. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen Informationen über die Verfahren zur Einleitung der Überprüfungsanträge und zum Erhalt der Ergebnisse der Überprüfung.
(2) Der Überprüfungsmechanismus bietet einen Zugangspunkt, über den qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter, die qualifizierte elektronische Attributsbescheinigungen ausstellen, elektronisch die Überprüfung der in Artikel 45e Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 genannten Attribute anhand authentischer Quellen oder benannter Vermittler, die auf nationaler Ebene anerkannt sind, beantragen können. Die zu überprüfenden Attribute werden der Überprüfungsstelle vom qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter auf Veranlassung des Nutzers zur Verfügung gestellt. Die öffentliche Stelle oder der benannte Vermittler teilt den qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern, die qualifizierte elektronische Attributsbescheinigungen ausstellen, die Überprüfungsergebnisse über die Überprüfungsstelle mit.
(3) In dem Überprüfungsantrag sind die Attribute und die Identifizierungsdaten der Person, auf die sich das Attribut bezieht, anzugeben, für die der qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter die Überprüfung beantragt.
(4) Im Ergebnis der Überprüfung wird ausschließlich angegeben, ob das Attribut bestätigt wurde oder nicht, sowie die für die authentische Quelle zuständige öffentliche Stelle oder gegebenenfalls die öffentliche Stelle, die benannt wurde, um im Namen der authentischen Quelle zu handeln, anhand der das Attribut überprüft wurde.
(5) Die Mitgliedstaaten können Zugangskontrollen oder andere Überprüfungsmechanismen vorschreiben, die Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit gewährleisten, um festzustellen, ob der Antragsteller ein qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter ist, der auf Veranlassung eines rechtmäßigen Nutzers handelt. Die Mitgliedstaaten können auch Kontrollmechanismen für die Anwendung der Überprüfungsmethoden vorschreiben, wenn sie dies für angemessen halten, wobei sie einschlägige Faktoren berücksichtigen, einschließlich der Frage, ob die authentischen Quellen personenbezogene vertrauliche oder sensible Daten enthalten. Führen die Mitgliedstaaten diese Kontrollmechanismen ein, so veröffentlichen sie Angaben zum Umfang der Kontrollmechanismen als Teil der in Absatz 1 genannten Informationen.
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