Artikel 8 VO (EU) 2025/1569

Einrichtung und Führung des Katalogs der Attributsbescheinigungsregelungen

(1) Die Kommission richtet einen Katalog der Attributsbescheinigungsregelungen ein und veröffentlicht diesen; sie richtet ein sicheres System ein, über das die Aufnahme von Attributsbescheinigungsregelungen in den Katalog der Attributsbescheinigungsregelungen oder deren Änderung beantragt werden kann.

(2) Anträge auf Aufnahme von Attributsbescheinigungsregelungen in den Katalog der Attributsbescheinigungsregelungen oder deren Änderung werden von der Kommission nach Berücksichtigung etwaiger Empfehlungen der Kooperationsgruppe geprüft. Bei der Prüfung durch die Kommission wird berücksichtigt, ob die Regelung zu einer gemeinsamen Grundlage für eine sichere und datenschutzbewusste elektronische Interaktion zwischen Bürgern, Unternehmen und Behörden und zur Förderung der Interoperabilität beiträgt. Die Kommission berücksichtigt gegebenenfalls auch sektorspezifische Vorschriften.

(3) Die Inhaber einer Attributsbescheinigungsregelung können die Hinzufügung von Regelungen zum Katalog der Regelungen beantragen. Ein Antrag auf Aufnahme einer Regelung in den Katalog der Attributsbescheinigungsregelungen oder deren Änderung muss mindestens Folgendes enthalten:

a)
den Namen der Regelung, der vom Inhaber der Attributsbescheinigungsregelung festgelegt wird und innerhalb des Katalogs der Attributsbescheinigungsregelungen eindeutig ist;
b)
den Namen und die Kontaktdaten des Inhabers der Attributsbescheinigungsregelung;
c)
den Status und die Version der Regelung;
d)
einen Verweis auf bestimmte Rechtsvorschriften, Normen oder Leitlinien, wenn die Ausstellung, Validierung oder Verwendung einer elektronischen Attributsbescheinigung im Rahmen der Regelung diesen Vorschriften unterliegt;
e)
das Format oder die Formate der elektronischen Attributsbescheinigung im Anwendungsbereich der Regelung;
f)
eine(n) oder mehrere Namensräume, Attributskennungen, semantische Beschreibungen und Datenarten für jedes Attribut, das Teil einer elektronischen Attributsbescheinigung im Anwendungsbereich der Regelung ist, entweder durch Bezugnahme auf ein Attribut im Attributskatalog nach Artikel 7 oder ein analog definiertes Attribut im Anwendungsbereich der Regelung;
g)
eine Beschreibung des Vertrauensmodells und der im Rahmen der Regelung angewandten Governance-Mechanismen, einschließlich der Widerrufsmechanismen;
h)
etwaige Anforderungen an die Anbieter elektronischer Attributsbescheinigungen oder an die Informationsquellen, auf die sich diese Anbieter bei der Ausstellung elektronischer Attributsbescheinigungen stützen, gegebenenfalls einschließlich authentischer Quellen;
i)
eine Erklärung darüber, ob elektronische Attributsbescheinigungen, die in den Anwendungsbereich der Regelung fallen, als qualifizierte elektronische Attributsbescheinigungen, als elektronische Attributsbescheinigungen, die von einer für eine authentische Quelle zuständigen öffentlichen Stelle oder in deren Namen ausgestellt werden, oder als beides ausgestellt werden.

(4) Die Regelungen, deren Aufnahme in den Katalog beantragt wird, enthalten ausschließlich Attribute, die anhand eindeutiger Kennungen identifizierbar sind. Der Antrag auf Aufnahme oder Änderung einer Attributsbescheinigungsregelung wird vom Antragsteller mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel oder einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur oder einem fortgeschrittenen elektronischen Siegel auf der Grundlage eines qualifizierten Zertifikats unterzeichnet oder besiegelt.

(5) Die Kommission kann im Anschluss an die in Absatz 2 genannte Prüfung und nachdem sie sich vergewissert hat, dass mit dem Antrag auf Aufnahme oder Änderung einer Bescheinigungsregelung alle in den Absätzen 3 und 4 aufgeführten Informationen vorgelegt wurden, die beantragte Regelung oder Änderung in den Katalog der Attributsbescheinigungsregelungen aufnehmen.

(6) Der von der Kommission besiegelte Katalog der Attributsbescheinigungsregelungen ist über einen sicheren Kanal kostenlos und ohne vorherige Identifizierung oder Authentifizierung öffentlich zugänglich und muss maschinenlesbar und vom Menschen lesbar sein. Der Katalog umfasst auch eine Suchfunktion und hat ein Format, das seine Integrität und Echtheit gewährleistet.

(7) Die Kommission veröffentlicht die technischen Spezifikationen, die sie für den Katalog der Attributsbescheinigungsregelungen verwendet.

(8) Die Kommission gibt für jede registrierte Attributsbescheinigungsregelung eine eindeutige Kennung aus.

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