Artikel 7 VO (EU) 2025/1569

Einrichtung und Führung des Attributskatalogs

(1) Die Kommission richtet einen Attributskatalog ein und veröffentlicht diesen; sie richtet ein sicheres System ein, über das die Aufnahme von Attributen in den Attributskatalog oder deren Änderung beantragt werden kann.

(2) Die Kommission prüft Anträge auf Aufnahme eines Attributs in den Attributskatalog oder dessen Änderung, die über das in Absatz 1 genannte System gestellt werden, nach Berücksichtigung etwaiger Empfehlungen der Kooperationsgruppe. Bei der Prüfung durch die Kommission wird berücksichtigt, ob die Aufnahme des Attributs zu einer gemeinsamen Grundlage für eine sichere und datenschutzbewusste elektronische Interaktion zwischen Bürgern, Unternehmen und Behörden und zur Förderung der Interoperabilität beiträgt. Die Kommission berücksichtigt gegebenenfalls auch sektorspezifische Vorschriften.

(3) Die Mitgliedstaaten beantragen die Aufnahme der in Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 aufgeführten Attribute in den Attributskatalog, soweit diese Attribute auf authentischen Quellen beruhen, damit diese von qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern überprüft werden können.

(4) Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten die Aufnahme von nicht in Anhang VI aufgeführten Attributen in den Attributskatalog beantragen, soweit diese Attribute auf authentischen Quellen des öffentlichen Sektors beruhen. Private Einrichtungen, die als primäre Quelle für diese Informationen gelten oder im Einklang mit Unionsrecht oder nationalem Recht – einschließlich der Verwaltungspraxis – als authentisch anerkannt werden, können die Aufnahme von nicht in Anhang VI aufgeführten Attributen in den Attributskatalog beantragen, soweit die beantragende Einrichtung für diese Attribute zuständig ist.

(5) Der Antrag auf Aufnahme eines Attributs in den Katalog oder auf Änderung eines Attributs im Katalog muss mindestens folgende Angaben enthalten:

a)
Angabe der beantragenden Stelle;
b)
gegebenenfalls einen Verweis auf das Unionsrecht oder das nationale Recht oder die Verwaltungspraxis, wonach die antragstellende Stelle als primäre Informationsquelle oder anerkannte authentische Quelle gilt;
c)
ob sich der Antrag auf ein bereits im Katalog vorhandenes Attribut bezieht oder ein neues Attribut betrifft;
d)
einen Namensraum für die Attributskennung, dessen Wert innerhalb des Attributskatalogs eindeutig ist;
e)
eine Attributskennung, die innerhalb des Namensraums eindeutig ist, und die Version des Attributs;
f)
eine semantische Beschreibung des Attributs;
g)
die Datenart des Attributs;
h)
die Überprüfungsstelle für das Attribut auf nationaler Ebene oder einen Link zu einer Beschreibung der Einleitung von Überprüfungsanträgen.

(6) Der Antrag auf Aufnahme oder Änderung eines Attributs wird vom Antragsteller mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel oder einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur oder einem fortgeschrittenen elektronischen Siegel auf der Grundlage eines qualifizierten Zertifikats unterzeichnet oder besiegelt.

(7) Die Kommission kann im Anschluss an die in Absatz 2 genannte Prüfung und nachdem sie sich vergewissert hat, dass mit dem Antrag auf Aufnahme oder Änderung eines Attributs alle in Absatz 5 aufgeführten Informationen vorgelegt wurden, das beantragte Attribut oder die beantragte Änderung in den Attributskatalog aufnehmen.

(8) Der von der Kommission besiegelte Attributskatalog ist über einen sicheren Kanal kostenlos und ohne vorherige Identifizierung oder Authentifizierung öffentlich zugänglich und wird sowohl in maschinenlesbarer als auch vom Menschen lesbarer Form veröffentlicht. Der Katalog umfasst auch eine Suchfunktion.

(9) Die Kommission veröffentlicht die technischen Spezifikationen, die sie für den Attributskatalog verwendet.

(10) Die Kommission gibt für jedes registrierte Attribut eine eindeutige Kennung aus.

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