Artikel 6 VO (EU) 2025/1569

Veröffentlichung der Liste der öffentlichen Stellen

(1) Die Kommission erstellt, führt und veröffentlicht eine Liste der Anbieter elektronischer Attributsbescheinigungen, die von einer für eine authentische Quelle zuständigen öffentlichen Stelle oder in deren Namen ausgestellt werden, auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 gemeldeten Informationen.

(2) Die Kommission stellt sicher, dass auf die in Absatz 1 genannte Liste folgendermaßen zugegriffen werden kann:

a)
in elektronisch unterzeichneter oder besiegelter Form, die für eine automatisierte Verarbeitung geeignet ist, und auf einer vom Menschen lesbaren Website,
b)
ohne sich dafür registrieren oder authentifizieren zu müssen,
c)
ausschließlich mit modernster Transportschichtsicherheit (Transport Layer Security).

(3) Die Kommission veröffentlicht in einem sicheren Kanal unverzüglich

a)
die technischen Spezifikationen der Liste,
b)
die zur Veröffentlichung der Liste verwendeten URL-Angaben,
c)
die Zertifikate, die zur Überprüfung der elektronischen Signatur oder des elektronischen Siegels, mit denen die Liste versehen ist, zu verwenden sind,
d)
Angaben zu den Mechanismen, die zur Validierung künftiger Änderungen der in Buchstabe b genannten URL-Angaben oder der in Buchstabe c genannten Zertifikate verwendet werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.