Artikel 5 VO (EU) 2025/1569

Meldung öffentlicher Stellen

(1) Die Mitgliedstaaten melden zumindest die in Anhang III aufgeführten Informationen über öffentliche Stellen gemäß Artikel 45f Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über ein von der Kommission bereitgestelltes sicheres elektronisches Notifizierungssystem.

(2) Die Mitgliedstaaten melden alle Änderungen der gemeldeten Informationen.

(3) Die Mitgliedstaaten nehmen die Meldungen zumindest in englischer Sprache vor. Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, weitere Unterlagen zu übersetzen, wenn dies einen unzumutbaren Verwaltungs- oder finanziellen Aufwand verursachen würde.

(4) Die Kommission kann die Mitgliedstaaten gegebenenfalls um zusätzliche Informationen ersuchen.

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