Artikel 4 VO (EU) 2025/1569
Widerruf qualifizierter elektronischer Attributsbescheinigungen und elektronischer Attributsbescheinigungen, die von einer für eine authentische Quelle zuständigen öffentlichen Stelle oder in deren Namen ausgestellt werden
(2) Anbieter qualifizierter elektronischer Attributsbescheinigungen und Anbieter elektronischer Attributsbescheinigungen, die von einer für eine authentische Quelle zuständigen öffentlichen Stelle oder in deren Namen ausgestellt werden, sind die einzigen Stellen, die die von ihnen ausgestellten elektronischen Attributsbescheinigungen widerrufen können.
(3) Anbieter qualifizierter elektronischer Attributsbescheinigungen und Anbieter elektronischer Attributsbescheinigungen, die von einer für eine authentische Quelle zuständigen öffentlichen Stelle oder in deren Namen ausgestellt werden, widerrufen solche Bescheinigungen – sofern diese mit einer Gültigkeitsdauer von über 24 Stunden ausgestellt werden – zumindest unter den folgenden Umständen:
- a)
- auf Verlangen der Person, der die elektronische Attributsbescheinigung ausgestellt wurde, oder gegebenenfalls der Person, auf die sich die Bescheinigung bezieht;
- b)
- wenn der Anbieter Kenntnis davon erlangt, dass die Sicherheit oder Vertrauenswürdigkeit der qualifizierten elektronischen Attributsbescheinigungen oder der elektronischen Attributsbescheinigungen, die von einer für eine authentische Quelle zuständigen öffentlichen Stelle oder in deren Namen ausgestellt werden, beeinträchtigt ist;
- c)
- in anderen Fällen, wenn dies nach Unionsrecht oder nationalem Recht erforderlich ist.
(4) Anbieter qualifizierter elektronischer Attributsbescheinigungen und Anbieter elektronischer Attributsbescheinigungen, die von einer für eine authentische Quelle zuständigen öffentlichen Stelle oder in deren Namen ausgestellt werden, richten Techniken und Verwaltungsmethoden für Widerrufe ein, die die Privatsphäre gewährleisten und eine Verknüpfbarkeit und Rückverfolgbarkeit verhindern. Die Techniken für Widerrufe entsprechen den in Anhang II festgelegten Anforderungen.
(5) Anbieter qualifizierter elektronischer Attributsbescheinigungen und Anbieter elektronischer Attributsbescheinigungen, die von einer für eine authentische Quelle zuständigen öffentlichen Stelle oder in deren Namen ausgestellt werden, stellen auf Brieftaschen vertrauenden Beteiligten Informationen über den Gültigkeits- oder Widerrufsstatus der von ihnen ausgestellten elektronischen Attributsbescheinigungen in einer Weise zur Verfügung, die die Integrität und Authentizität dieser Informationen gewährleistet.
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