Artikel 3 VO (EU) 2025/1569
Ausstellung qualifizierter elektronischer Attributsbescheinigungen und elektronischer Attributsbescheinigungen, die von einer für eine authentische Quelle zuständigen öffentlichen Stelle oder in deren Namen ausgestellt werden
(1) Anbieter qualifizierter elektronischer Attributsbescheinigungen und Anbieter elektronischer Attributsbescheinigungen, die von einer für eine authentische Quelle zuständigen öffentlichen Stelle oder in deren Namen ausgestellt werden, halten die Liste der Referenzstandards und Spezifikationen in Anhang I ein und stellen sicher, dass die von ihnen ausgestellten elektronischen Attributsbescheinigungen den technischen Spezifikationen in Anhang II entsprechen.
(2) Stellen Anbieter qualifizierter elektronischer Attributsbescheinigungen und Anbieter elektronischer Attributsbescheinigungen, die von einer für eine authentische Quelle zuständigen öffentlichen Stelle oder in deren Namen ausgestellt werden, elektronische Attributsbescheinigungen aus, die in Regelungen enthalten sind, die im Katalog der Attributsbescheinigungsregelungen registriert sind, so müssen sie die Anforderungen der entsprechenden Attributsbescheinigungsregelung einhalten. Konzepte und Verfahren, die von den Ausstellern von Bescheinigungen festgelegt werden, um die Anforderungen an Attributsbescheinigungsregelungen einzuhalten, sind Teil der Konformitätsbewertung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.
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