ANHANG II VO (EU) 2025/1569

Technische Spezifikationen gemäß Artikel 3 und Artikel 4

Die Anbieter qualifizierter elektronischer Attributsbescheinigungen und die Anbieter elektronischer Attributsbescheinigungen, die von einer für eine authentische Quelle zuständigen öffentlichen Stelle oder in deren Namen ausgestellt werden, stellen ihre Bescheinigungen im Einklang mit zumindest einer der in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2979 der Kommission(1) aufgeführten Normen aus und wenden die ebenfalls in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2979 aufgeführten einschlägigen Techniken für Widerrufe an.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsverordnung (EU) 2024/2979 der Kommission vom 28. November 2024 zur Festlegung der Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Integrität und die Kernfunktionen europäischer Brieftaschen für die digitale Identität (ABl. L, 2024/2979, 4.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2979/oj).

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