ANHANG III VO (EU) 2025/1569

Meldungen gemäß Artikel 5

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission mindestens Folgendes:

1.
den Namen der öffentlichen Stelle und gegebenenfalls die in der amtlichen Eintragung verwendete Registriernummer, den Mitgliedstaat, in dem die öffentliche Stelle niedergelassen ist, die Vorschriften des Unionsrechts oder des nationalen Rechts, nach denen die öffentliche Stelle als die für die authentische Quelle, auf deren Grundlage die elektronische Attributsbescheinigung ausgestellt wird, zuständige Stelle oder als die im Namen einer für eine authentische Quelle zuständigen öffentlichen Stelle handlungsbefugte Stelle benannt wurde,
2.
die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer der öffentlichen Stelle,
3.
die URL der Webseite mit zusätzlichen Informationen über die öffentliche Stelle,
4.
einen Konformitätsbewertungsbericht gemäß Artikel 45f Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.

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