Artikel 14 VO (EU) 2025/1706
Manipulationseinrichtungen und Manipulationsstrategien
(1) Um eine Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen zu erhalten und Artikel 4 der Verordnung (EU) 2024/1257 und der vorliegenden Verordnung zu entsprechen, befolgt der Hersteller Anhang IV dieser Verordnung über Prüfungen, Methoden und Verfahren zur Feststellung des Nichtvorhandenseins von Manipulationseinrichtungen und Manipulationsstrategien.
(2) Der Hersteller legt alle einschlägigen Unterlagen vor, um das Nichtvorhandensein von Manipulationseinrichtungen und Manipulationsstrategien gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1257 nach den Spezifikationen in Anhang IV dieser Verordnung technisch nachzuweisen.
(3) Die in Absatz 1 genannten Prüfungen, Methoden und Verfahren umfassen die in Anhang IV aufgeführten Aufgaben und Zuständigkeiten, die den Fahrzeugherstellern, Typgenehmigungsbehörden, Marktüberwachungsbehörden und anderen Akteuren zugewiesen werden, um das Nichtvorhandensein von Manipulationseinrichtungen und Manipulationsstrategien sicherzustellen.
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