Artikel 13 VO (EU) 2025/1706
Verwaltungsvorschriften für die Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen für emissionsmindernde Einrichtungen für den Austausch als selbstständige technische Einheit
(1) Sind die Anforderungen in Anhang XIII dieser Verordnung erfüllt, erteilt die Typgenehmigungsbehörde eine Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen für eine emissionsmindernde Einrichtung für den Austausch als selbstständige technische Einheit und teilt eine Typgenehmigungsnummer hinsichtlich der Emissionen in Übereinstimmung mit dem Nummerierungsschema gemäß Anhang IV der Richtlinie (EU) 2020/683 zu.
Die Genehmigungsbehörde darf diese Nummer keiner anderen emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch mehr zuteilen.
Ein und dieselbe Typgenehmigungsnummer kann die Verwendung des betreffenden Typs einer emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch in einer Reihe unterschiedlicher Fahrzeugtypen abdecken.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 stellt die Genehmigungsbehörde einen Typgenehmigungsbogen hinsichtlich der Emissionen gemäß dem Muster in Anhang XIII Anlage 2 aus.
(3) Kann der Antragsteller der Genehmigungsbehörde oder dem technischen Dienst nachweisen, dass die emissionsmindernde Einrichtung für den Austausch einem in Abschnitt 2.3 des Beiblatts zu Anhang A2 der UN-Regelung Nr. 154 genannten Typ entspricht, so ist die Erteilung einer Typgenehmigung nicht von der Prüfung auf Einhaltung der Bestimmungen von Anhang XIII Abschnitt 4 dieser Verordnung abhängig.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.