Artikel 12 VO (EU) 2025/1706
Antrag auf Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen für einen Typ einer emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch als selbstständige technische Einheit
(1) Der Hersteller legt der Genehmigungsbehörde einen Antrag auf Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen für einen Typ einer emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch als selbstständige technische Einheit vor.
Der Antrag wird in Übereinstimmung mit dem Muster des Beschreibungsbogens in Anhang XIII Anlage 1 erstellt.
(2) Ergänzend zu den Anforderungen des Absatzes 1 stellt der Hersteller dem für die Typgenehmigungsprüfung hinsichtlich der Emissionen zuständigen technischen Dienst verbindlich Folgendes zur Verfügung:
- a)
- ein oder mehrere Fahrzeuge eines Typs, der gemäß der Verordnung (EU) 2024/1257 typgenehmigt wurde, die mit einer neuen emissionsmindernden Einrichtung für die Erstausrüstung ausgerüstet ist/sind;
- b)
- ein Muster des Typs der emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch;
- c)
- ein zusätzliches Muster des Typs der emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch, falls eine emissionsmindernde Einrichtung für den Austausch für den Einbau in ein Fahrzeug mit OBD-System vorgesehen ist.
(3) Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe a werden die Prüffahrzeuge vom Antragsteller im Einvernehmen mit dem technischen Dienst ausgewählt.
(4) Die Prüffahrzeuge entsprechen den Anforderungen des Anhangs B6 Abschnitt 2.3 der UN-Regelung Nr. 154.
(5) Die Prüffahrzeuge müssen alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- a)
- Sie dürfen keine Schäden am Emissionsminderungssystem aufweisen.
- b)
- Jedes übermäßig abgenutzte oder fehlerhaft arbeitende emissionsrelevante Originalteil wird instandgesetzt oder ersetzt.
- c)
- Sie werden ordnungsgemäß abgestimmt und vor der Emissionsprüfung nach den Angaben des Herstellers eingestellt.
(6) Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstaben b und c müssen an diesem Muster deutlich lesbar und dauerhaft die Fabrik- oder Handelsmarke des Antragstellers und die handelsübliche Bezeichnung angegeben sein.
(7) Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe c muss das Muster gemäß Anhang C4 der UN-Regelung Nr. 154 verschlechtert worden sein.
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