Artikel 11 VO (EU) 2025/1706

Emissionsmindernde Einrichtungen

(1) Der Hersteller stellt sicher, dass emissionsmindernde Einrichtungen für den Austausch, die in Fahrzeuge mit Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen nach der Verordnung (EU) 2024/1257 eingebaut werden, in Übereinstimmung mit Artikel 13 und Anhang XIII der vorliegenden Verordnung über eine Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen als selbstständige technische Einheiten verfügen.

Die in diesem Artikel festgelegten Anforderungen für emissionsmindernde Einrichtungen gelten als erfüllt, wenn die emissionsmindernden Einrichtungen für den Austausch nach der UN-Regelung Nr. 103 genehmigt wurden(1).

(2) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten Katalysatoren und Partikelfilter als emissionsmindernde Einrichtungen.

(3) Emissionsmindernde Original-Einrichtungen für den Austausch, die zu dem in Absatz 2.3 des Beiblatts zu Anhang A2 der UN-Regelung Nr. 154 angegebenen Typ gehören und die zum Einbau in ein Fahrzeug bestimmt sind, auf das sich die entsprechenden Typgenehmigungsunterlagen beziehen, müssen nicht mit Anhang XIII dieser Verordnung übereinstimmen, sofern sie die Anforderungen des Anhangs XIII Absätze 2.1 und 2.2 dieser Verordnung erfüllen.

(4) Der Hersteller stellt sicher, dass die emissionsmindernde Einrichtung für die Erstausrüstung mit Kennzeichnungen versehen ist.

(5) Die in Absatz 3 genannten Identifizierungskennzeichnungen umfassen Folgendes:

a)
Name oder Handelsmarke des Fahrzeug- oder Motorherstellers;
b)
Fabrikmarke und Teilenummer der emissionsmindernden Einrichtung für die Erstausrüstung, wie in den Informationen in Anhang A1 Nummer 3.2.12.2 der UN-Regelung Nr. 154 angegeben.

Fußnote(n):

(1)

UN-Regelung Nr. 103 — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von emissionsmindernden Einrichtungen für den Austausch für Kraftfahrzeuge (ABl. L 207 vom 10.8.2017, S. 30, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/103(2)/oj).

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