Artikel 10 VO (EU) 2025/1706

Übereinstimmung im Betrieb

(1) Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung im Betrieb von Fahrzeugen, die nach der Verordnung (EU) 2024/1257 typgenehmigt wurden, sind im Einklang mit den Vorkehrungen für die Übereinstimmung der Produktion nach Artikel 31 der Verordnung (EU) 2018/858, Anhang IV der Verordnung (EU) 2018/858 und Anhang II der vorliegenden Verordnung zu treffen.

(2) Bei den Prüfungen der Übereinstimmung im Betrieb wird geprüft, ob die andere Abgasemissionen als CO2 sowie optional Verdunstungsemissionen während der Haupt- und zusätzlichen Lebensdauer eines Fahrzeugs bei normaler Nutzung wirksam begrenzt werden.

(3) Die Übereinstimmung im Betrieb wird an ordnungsgemäß gewarteten und genutzten Fahrzeugen nach Anhang 4 Anlage 1 der UN-Regelung Nr. 83 zwischen 15000 km bzw. 6 Monaten — je nachdem, was später eintritt — und 200000 km bzw. 10 Jahren — je nachdem, was früher eintritt — kontrolliert. Die Übereinstimmung im Betrieb in Bezug auf Verdunstungsemissionen wird an ordnungsgemäß gewarteten und genutzten Fahrzeugen nach Anhang 4 Anlage 1 der UN-Regelung Nr. 8 zwischen 30000 km bzw. 12 Monaten — je nachdem, was später eintritt — und 200000 km bzw. 10 Jahren — je nachdem, was früher eintritt — kontrolliert.

Die Anforderungen für Prüfungen der Übereinstimmung im Betrieb gelten bis zu zehn Jahre, nachdem die letzte Übereinstimmungsbescheinigung oder der letzte Einzelgenehmigungsbogen für Fahrzeuge einer Fahrzeugfamilie hinsichtlich der Übereinstimmung im Betrieb ausgestellt wurde, die wie in Anhang 4 Absatz 3 der UN-Regelung Nr. 83 festgelegt Prüfungen gemäß des Absatzes 9.4 der UN-Regelung Nr. 83 unterzogen wurde.

(4) Die Prüfung der Übereinstimmung im Betrieb ist nicht verpflichtend, wenn die jährlichen Verkaufszahlen der Fahrzeugfamilie hinsichtlich der Übereinstimmung im Betrieb in der Union im vorhergehenden Kalenderjahr unter 5000 Fahrzeugen lagen. Für solche Fahrzeugfamilien hinsichtlich der Übereinstimmung im Betrieb legt der Hersteller der Genehmigungsbehörde einen Bericht über jegliche emissionsrelevante Gewährleistung und entsprechende Reparatur nach Anhang 4 Absatz 4 der UN-Regelung Nr. 83 vor. Diese Fahrzeugfamilien hinsichtlich der Übereinstimmung im Betrieb können weiterhin nach Anhang II dieser Verordnung geprüft werden.

(5) Der Hersteller und die erteilende Typgenehmigungsbehörde führen Prüfungen der Übereinstimmung im Betrieb nach Anhang II durch. Andere Typgenehmigungsbehörden, technische Dienste, die Kommission und anerkannte Dritte können Teile der Prüfungen der Übereinstimmung im Betrieb nach Anhang II dieser Verordnung durchführen. Diese Prüfungen werden im Einklang mit der Verordnung (EU) 2022/163 der Kommission(1) und Anhang II der vorliegenden Verordnung durchgeführt.

(6) Die erteilende Typgenehmigungsbehörde trifft die Entscheidung darüber, ob eine Fahrzeugfamilie den Bestimmungen für die Übereinstimmung im Betrieb nicht entspricht, nachdem sie die Übereinstimmung gemäß Anhang 4 Absatz 6 der UN-Regelung Nr. 83 bewertet hat, und billigt den vom Hersteller nach Anhang 4 Absatz 7 der UN-Regelung Nr. 83 vorgelegten Plan über Maßnahmen zur Mängelbeseitigung.

(7) Hat eine Typgenehmigungsbehörde, ein technischer Dienst, die Kommission oder ein anerkannter Dritter festgestellt, dass eine Fahrzeugfamilie hinsichtlich der Übereinstimmung im Betrieb die Prüfung der Übereinstimmung im Betrieb nicht besteht, meldet sie bzw. er dies unverzüglich nach Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/858 der erteilenden Typgenehmigungsbehörde.

Nach dieser Meldung und gemäß Artikel 54 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/858 unterrichtet die erteilende Typgenehmigungsbehörde den Hersteller, dass eine Fahrzeugfamilie hinsichtlich der Übereinstimmung im Betrieb die Prüfung der Übereinstimmung im Betrieb nicht bestanden hat. Die Verfahren in Anhang 4 Absätze 6 und 7 der UN-Regelung Nr. 83 in der durch Anhang II dieser Verordnung geänderten Fassung sind vom Hersteller und von der erteilenden Typgenehmigungsbehörde zu befolgen, und der Hersteller erarbeitet einen Plan über Maßnahmen zur Mängelbeseitigung und legt diesen der erteilenden Typgenehmigungsbehörde vor.

Wenn die erteilende Typgenehmigungsbehörde feststellt, dass keine Einigung mit einer Typgenehmigungsbehörde erzielt werden kann, die festgestellt hat, dass eine Fahrzeugfamilie hinsichtlich der Prüfung der Übereinstimmung im Betrieb die Prüfung der Übereinstimmung im Betrieb nicht bestanden hat, wird das Verfahren nach Artikel 54 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/858 eingeleitet.

(8) Zusätzlich zu den Absätzen 1 bis 7 gilt für typgenehmigte Fahrzeuge gemäß Anhang II Folgendes:

a)
Fahrzeuge, die einer Mehrstufen-Typgenehmigung nach Artikel 3 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2018/858 unterliegen, werden auf Übereinstimmung im Betrieb nach den Bestimmungen für die Mehrstufen-Genehmigung nach Anhang II Nummer 3.11 der vorliegenden Verordnung geprüft.
b)
Leichenwagen gemäß Anhang II Teil III Anlage 1 der Verordnung (EU) 2018/858, beschussgeschützte Fahrzeuge gemäß Anhang II Teil III Anlage 2 der Verordnung (EU) 2018/858 und rollstuhlgerechte Fahrzeuge gemäß Anhang II Teil III Anlage 3 der Verordnung (EU) 2018/858 unterliegen nicht den Bestimmungen dieses Artikels. Alle sonstigen Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung wie in Anhang II Teil III Anlage 4 der Verordnung (EU) 2018/858 festgelegt werden nach den Vorschriften für Mehrstufen-Typgenehmigungen gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung auf die Übereinstimmung im Betrieb geprüft.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsverordnung (EU) 2022/163 der Kommission vom 7. Februar 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich funktioneller Anforderungen an die Marktüberwachung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten (ABl. L 27 vom 8.2.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/163/oj).

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