Artikel 9 VO (EU) 2025/1706

Übereinstimmung der Produktion

(1) Zusätzlich zu den vom Hersteller gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) 2018/858 zu treffenden Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion gelten die Bestimmungen von Anhang I Abschnitt 4 dieser Verordnung und das entsprechende statistische Verfahren in Anlage 2 der UN-Regelung Nr. 154.

(2) Die Übereinstimmung der Produktion ist anhand der Beschreibung zu prüfen, die in dem Typgenehmigungsbogen gemäß Anhang I Anlage 4 aufgeführt ist.

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