Artikel 8 VO (EU) 2025/1706

Änderung von Typgenehmigungen hinsichtlich der Emissionen

Für die Erweiterung von Typgenehmigungen hinsichtlich der Emissionen, die nach der Verordnung (EG) 2024/1257 erteilt wurden, gelten die Artikel 27, 33 und 34 der Verordnung (EU) 2018/858.

Auf Antrag des Herstellers gelten die Vorschriften von Anhang I Abschnitt 3 für die Erweiterung von Typgenehmigungen hinsichtlich der Emissionen ohne zusätzliche Prüfungen nur für Fahrzeuge desselben Typs.

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