Artikel 7 VO (EU) 2025/1706

Verwaltungsvorschriften für die Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Emissionen

(1) Die Hersteller und die erteilenden Typgenehmigungsbehörden verwenden die Vorlagen und Muster in den Anhängen I, V, VII, XI, XIV, XVI und XXI dieser Verordnung, um die Einhaltung der Anforderungen für die Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen gemäß den Artikeln 4 und 7 der Verordnung (EU) 2024/1257 über Prüfungen nachzuweisen.

(2) Sind die Anforderungen der Artikel 4, 5, 6, 8, 9 und 10 dieser Verordnung erfüllt, erteilt die Genehmigungsbehörde eine Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen und teilt eine Typgenehmigungsnummer hinsichtlich der Emissionen in Übereinstimmung mit dem Nummerierungsschema gemäß Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 zu. Abschnitt 3 der in Anhang IV Nummer 2.3 der Verordnung (EU) 2020/683 genannten Typgenehmigungsnummer hinsichtlich der Emissionen wird jedoch gemäß Anhang I Anlage 6 der vorliegenden Verordnung erstellt.

Eine Genehmigungsbehörde darf diese Nummer keinem anderen Fahrzeugtyp mehr zuteilen.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann auf Antrag des Herstellers ein Fahrzeug mit einem OBD-System auch dann zur Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Emissionen zugelassen werden, wenn das System einen oder mehr Mängel aufweist, wodurch die besonderen Anforderungen des Anhangs XI nicht in vollem Umfang eingehalten werden, sofern die besonderen Verwaltungsvorschriften des Anhangs XI Abschnitt 3 eingehalten werden.

Die Genehmigungsbehörde unterrichtet alle Typgenehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2018/858 von der Entscheidung, eine solche Typgenehmigung zu erteilen.

(4) Bei Erteilung einer Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen nach der Verordnung (EU) 2024/1257 stellt die Genehmigungsbehörde einen Typgenehmigungsbogen hinsichtlich der Emissionen gemäß dem Muster in Anhang I Anlage 4 der vorliegenden Verordnung aus.

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