Artikel 6 VO (EU) 2025/1706
Antrag auf Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Emissionen
(1) Der Hersteller legt der Genehmigungsbehörde einen Antrag auf Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Emissionen gemäß der Verordnung (EU) 2024/1257 vor. Der in Absatz 1 genannte Antrag wird gemäß dem Muster des Beschreibungsbogens in Anhang I Anlage 3 erstellt.
(2) Darüber hinaus legt der Hersteller der erteilenden Typgenehmigungsbehörde Folgendes vor:
(3) bei Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotor eine Erklärung des Herstellers über den auf eine Gesamtzahl von Zündungsvorgängen bezogenen Mindestprozentsatz der Verbrennungsaussetzer, der entweder ein Überschreiten der in Absatz 6.8.2 Tabelle 4A der UN-Regelung Nr. 154 genannten OBD-Schwellenwerte zur Folge hätte, wenn dieser für den Nachweis gewählte Prozentsatz von Beginn einer Prüfung Typ 1 gemäß Anhang C5 der UN-Regelung Nr. 154 an vorgelegen hätte, oder zur Überhitzung und damit gegebenenfalls zu einer irreversiblen Schädigung des bzw. der Abgaskatalysatoren führen könnte;
- a)
- eine Beschreibung der Fehlfunktionsanzeige des OBD-Systems, durch die dem Fahrer ein Fehler angezeigt wird;
- b)
- eine Erklärung des Herstellers, dass das OBD-System den in Anhang XI festgelegten Anforderungen an das OBD erfüllt;
- c)
- eine Beschreibung der getroffenen Maßnahmen zur Verhinderung einer Manipulation oder Modifizierung der Emissionsminderungssysteme, im Einklang mit Anhang XIV und einschließlich des Emissionsüberwachungsrechners und des Kilometerzählers einschließlich der Aufzeichnung der Lebensdauerwerte für die Zwecke der Anhänge XI und XVI;
- d)
- gegebenenfalls die Merkmale der Fahrzeugfamilie gemäß Absatz 6.8.1 der UN-Regelung Nr. 154;
- e)
- gegebenenfalls Kopien anderer Typgenehmigungen mit den für die Erweiterung von Genehmigungen erforderlichen Daten.
(4) Für die Zwecke von Absatz 3 Buchstabe d umfassen die Maßnahmen zur Verhinderung einer Manipulation oder Modifizierung des Emissionsüberwachungsrechners die Möglichkeit einer Aktualisierung unter Verwendung eines/einer vom Hersteller zugelassenen Programms oder Kalibrierung.
(5) Für die Prüfungen nach Anhang I Abbildung I.2.3 stellt der Hersteller dem technischen Dienst, der die Typgenehmigungsprüfungen hinsichtlich der Emissionen durchführt, ein Fahrzeug zur Verfügung, das dem zu genehmigenden Fahrzeugtyp entspricht.
(6) Der Typgenehmigungsantrag hinsichtlich der Emissionen für monovalente Fahrzeuge, bivalente Fahrzeuge und Flexfuel-Fahrzeuge erfüllt die zusätzlichen Anforderungen von Anhang I Abschnitte 1.1 und 1.2.
(7) Durch Änderungen an der Bauart von Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten, die nach einer Typgenehmigung vorgenommen werden, verliert eine Typgenehmigung nur dann automatisch ihre Gültigkeit, wenn die ursprünglichen Eigenschaften oder technischen Merkmale so verändert werden, dass sie die Funktionsfähigkeit des Motors oder des Emissionsminderungssystems und die daraus resultierenden Emissionen beeinträchtigen.
(8) Der Hersteller legt der erteilenden Typgenehmigungsbehörde ein Paket zur Prüfungstransparenz in dem in Anhang 4 Absatz 5.9 Tabelle A4/2 der UN-Regelung Nr. 83 und in Anhang 4 Anlage 5 Tabellen 1 und 2 der UN-Regelung Nr. 83 in der durch Anhang II dieser Verordnung geänderten Fassung festgelegten Format vor.
(9) Der Hersteller lädt alle gemäß Anhang 4 der UN-Regelung Nr. 83 und Anhang II dieser Verordnung erforderlichen Daten über die Übereinstimmung im Betrieb auf die elektronische ISC-Plattform für Fahrzeuge, die unter die Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen fallen, hoch.
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