Artikel 5 VO (EU) 2025/1706

Anforderungen für die Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen in Bezug auf On-Board-Überwachungseinrichtungen für den Kraftstoff- und/oder Stromverbrauch

(1) Der Hersteller stellt sicher, dass die folgenden Fahrzeuge der Klassen M1, N1 und N2, die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2024/1257 als „Euro 7ext” oder „Euro 7Gext” bezeichnet werden, mit einer On-Board-Überwachungseinrichtung für den Kraftstoff- und/oder Stromverbrauch ausgerüstet sind:

a)
reine ICE-Fahrzeuge und nicht extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (NOVC-HEV), die ausschließlich mit Mineralöldiesel, Biodiesel, Benzin, Ethanol oder einer Kombination dieser Kraftstoffe angetrieben werden;
b)
extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (OVC-HEV), die mit elektrischem Strom und einem der unter Buchstabe a genannten Kraftstoffe angetrieben werden.

(2) Die in Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1257 genannten On-Board- Überwachungseinrichtungen für den Kraftstoff- und/oder Stromverbrauch müssen den Anforderungen des Anhangs XXII der vorliegenden Verordnung entsprechen.

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